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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 1106/2018

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

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Antrag:

 

Die Verwaltung wird aufgefordert mitzuteilen, in welchem Umfang an Kindergärten, Kindertagesstätten, Schulen, Kirchen, Einrichtungen der Jugendhilfe, Senioreneinrichtungen, Sportstätten, Begegnungsstätten und anderen sozialen Einrichtungen sichere Straßenquerungen realisiert werden können oder bereits in Planung sind. Diese Straßenquerungen sollten in der Mitte der Fahrbahn eine "Verkehrsinsel" haben oder es könnte ein Zebrastreifen über die gesamte Fahrbahnbreite mit Hinweisschildern und gelbem Blinklicht eingerichtet werden.

 

Über das Ergebnis sind der Beirat für Seniorinnen und Senioren sowie der Bauausschuss schriftlich in Form einer Geschäftlichen Mitteilung bis Ende 2018 zur Informieren. Der Beirat für Seniorinnen und Senioren ist darüber hinaus persönlich im Rahmen einer Beiratssitzung zu informieren.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Im Rahmen des Fußwegachsen- und Kinderwegekonzeptes werden in der Landeshauptstadt Kiel öffentliche Straßen, Wege und Plätze untersucht.

 

r die Bereiche der Ortsbeiräte Schreventeich/Hasseldieksdamm, Mettenhof, Russee/Hammer, Hassee/Vieburg, Mitte, Gaarden, Ellerbek/Wellingdorf, Neumühlen-Dietrichsdorf/Oppendorf sowie Wik und Ravensberg/Brunswik/Düsternbrook, Elmschenhagen/Kroog, Meimersdorf/Moorsee und Wellsee/Kronsburg/Rönne wurde das Netz mit Handlungsschwerpunkten bereits entwickelt und durch den Bauausschuss (vgl. Drs. 0872/2012, 0454/2014, 0424/2015, 0569/2016, 0639/2017) beschlossen. Die weiteren ausstehenden Bereiche der Landeshauptstadt Kiel sind in Vorbereitung.

 

Das Netz der Fußwegeachsen und Kinderwege wurde anhand der Standards für Fußwege in Kiel (siehe Drs. 0454/2014) einer Mängelanalyse unterzogen. Daraus wurden, unter Berücksichtigung von Netzaspekten, Handlungsschwerpunkte abgeleitet. Das sind Bereiche, in denen viele Defizite und eine hohe Priorität der festgestellten Mängel ermittelt wurden.

 

r die Umsetzung der Maßnahmen wird im Wesentlichen das Programm Fußverkehr mit Prioritätenliste (letzte Fortschreibung Drs. 00549/2018) verwendet. Der Einsatz dieser Mittel wird mittlerweile am Netz der Fußwegeachsen und Kinderwege ausgerichtet. Die erarbeiteten Grundlagen werden aber auch im Rahmen größerer Straßenbaumaßnahmen als Grundlage für Verbesserungen im Fußverkehr sowie für die Pflege und den Unterhalt von Wegen und Straßen genutzt.

 

Das Netz der Fußwegeachsen- und Kinderwegekonzeptes wird unter intensiver Beteiligung der Ortbeiräte, der Öffentlichkeit sowie von Vertretern des Beirates für Seniorinnen und Senioren erstellt.

Die (Verwaltungs-)Entwürfe werden in den genannten Gremien vorgestellt. Anschließend werden öffentliche Planungsspaziergänge durchgeführt. Abschließend wird das Ergebnis noch einmal in den Gremien abschließend diskutiert, bevor das Ergebnis dem Bauausschuss zum Beschluss vorgelegt wird.

 

Das Programm Fußverkehr mit Prioritätenliste wird vor Beschlusslage durch den Bauausschuss auch regelmäßig den OBR zur Stellungnahme gegeben. Die Prioritätenliste des Programms ist mittlerweile auf 53 Maßnahmen zur Planung und Umsetzung angewachsen. Über bereits umgesetzte Maßnahmen aus der Prioritätenliste bzw. über Maßnahmen außerhalb der Prioritätenliste wird in der entsprechende Vorlage berichtet.

 

Die Gestaltung von Querungshilfen ist den örtlichen Gegebenheiten anzupassen. Neben den zur Verfügung stehenden beengten Straßenraumbreiten mit oftmals vorhandenem Baumbestand finden entsprechende technische Regelwerke Anwendung. Diese sind z.B. Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt) sowie Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußngerüberwegen (R-FGÜ).

 

Markierungen und Beschilderung bedürfen der Anordnung der Straßenverkehrsbehörde. Dabei ist zu beachten, dass Weisungsangelegenheiten im Rahmen der StVO allein durch die Verwaltung nach den inhaltlichen Vorgaben der geltenden Gesetze zu entscheiden sind.

Hierzu wird auf die Drucksache 901/2018 verwiesen.

 

Auch bei der Fragestellung von „gelben Blinklicht“ ist die Straßenverkehrsbehörde zu beteiligen. Sowohl der Straßenbaulastträger (Tiefbauamt) als auch die Straßenverkehrsbehörde sind sich in ihrer Einschätzung einig, dass „gelbe Blinklichter“ als Standardausrüstung einer Querungsstelle kein geeignetes Instrument darstellen. Dieses Instrument findet nur dann Anwendung, wenn auf eine außergewöhnliche Verkehrssituation hingewiesen wird. So ist der Einsatz von „gelben Blinklichtern“ zum Beispiel bei planmäßigen Instandsetzungsarbeiten an verkehrswichtigen Lichtsignalanlagen geübte Praxis.

 

Im Rahmen von Baugenehmigungen (z.B. Kitas, Schulen, Senioreneinrichtungen, …) wird das Tiefbauamt obligatorisch um Stellungnahme gebeten. Dabei wird regelmäßig darauf hingewiesen, dass der Antragsteller für Quell- und Zielverkehre (auch fußufig) mit verantwortlich ist und die Verträglichkeit nachgewiesen werden muss.

 

Darüber hinaus begrüßt das Tiefbauamt grundsätzlich auch weitergehende Aktivitäten zur sicheren Führung des Fußverkehrs durch den Antragsteller. Derartigen Aktivitäten durch die Antragsteller halten sich leider im sehr überschaubaren Rahmen.

 

Insbesondere bei Institutionen und Einrichtungen mit besonderen Anforderungen an die standortnahe öffentliche Infrastruktur, z.B. Querungshilfen oder ausreichende Gehwegbreiten, ist bei der Standortwahl eine Verträglichkeitsprüfung bezüglich des vorhandenen Umfelds durchzuhren.

Sollten die Anforderungen an den öffentlichen Straßenraum über den Bestand hinausgehen, sind durch den Dritten die Bedarfe aufzuzeigen, entsprechende Lösungsvorschläge einschließlich der hierfür erforderlichen Finanzierung zu unterbreiten und im Vorfeld mit dem Tiefbauamt zu vereinbaren.

 

Eine Kopie dieser Geschäftlichen Mitteilung erhalten alle Ortsbeiräte sowie der Beirat für Seniorinnen und Senioren.

 

Um Kenntnisnahme wird gebeten.

 

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

 

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Beschlüsse

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Dec 6, 2018 - Bauausschuss - zur Kenntnis genommen