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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0045/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

r den Stadtteil Kiel-Südfriedhof wird für das Baugebiet Werftbahnstraße Nr. 1 (Gemarkung Kiel-N,  Flur 14, Flurstück 285 und Flur 13, Flurstück 232) der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1017V „Kap Horn Hotel im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt.

 

Die Abgrenzung des Plangebietes und die städtebaulichen Eckdaten der Planung sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Vorbemerkung

r den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1017 V wurde bereits am 08.09.2016 ein Aufstellungsbeschluss gefasst. Der Geltungsbereich umfasste damals die Grundstücke Werftbahnstraße Nr. 1 und Nr. 8. Mit dieser Beschlussvorlage wird der Geltungsbereich des damaligen Aufstellungsbeschlusses an den aktuellen Stand der Projektentwicklung angepasst. Der Geltungsbereich umfasst nun das Grundstück Werftbahnstre 1 und das an der Werftstraße gelegene Flurstück 232.

 

I.umlicher Geltungsbereich

Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1017 V liegt südlich der Hörn am östlichen Rand des Stadtteils Südfriedhof im Übergangsgebiet zum Stadtteil Gaarden. Es liegt im Zuständigkeitsbereich des Ortsbeirates Gaarden.

 

Das Gebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1017 V liegt zwischen der Werftbahnstraße, der Gablenzstraße und der Werftstraße. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 4.600 m².

 

II. Planerfordernis und Ziel der Planung

Die Landeshauptstadt Kiel hat sich lange Zeit darum bemüht, das östlich des Sport- und Freizeitbades gelegene Grundstück Werftbahnstraße 1 das sogenannte Rittergrundstück zu entwickeln und zu vermarkten. Zuletzt wurde dieses städtische Grundstück als Fläche für einen Gebrauchtwagenhandel nicht seiner Lage entsprechend genutzt.

Zur Entwicklung des gesamten Bereiches zwischen Werftbahnstraße, Gablenzstraße und Werftstraße in mehreren Bauabschnitten wurde die Kap Horn GmbH gegründet. Die Kap Horn GmbH hat unter anderem das Grundstück Werft­bahnstraße 1 von der Landeshauptstadt Kiel erworben.

 

Im 4. Quartal 2018 wurde ein konkurrierendes Verfahren mit fünf internationalen Architektur­ros zur städtebaulich-architektonischen Überplanung des gesamten Quartiers durchgehrt. Im Vorwege ergab eine im Auftrag der Landeshauptstadt Kiel durchgeführte stadträumliche und stadtgestalterische Untersuchung die Verträglichkeit eines im nördlichen Bereich des Quartiers (Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1017 V) geplanten Hochhauses von ca. 65 m Höhe. Der Entwurf des Büro MVRDV aus Rotterdam ging als Sieger aus dem gutachterlichen Verfahren hervor.

 

Das Grundstück Werftbahnstraße 1 soll durch die Errichtung eines 18 geschossigen Hotelturms mit ca. 67 m Höhe städtebaulich betont werden. Im östlichen Bereich des Plangebietes ist ein Geude für Gewerbe mit ca. 12 Geschossen geplant.

 

Die Realisierung dieses Vorhabens setzt voraus, dass für das Grundstück eine höhere bauliche Ausnutzung zulässig wird als die rechtskräftige 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 615 zusst. Daher soll der vorhaben­bezogene Bebauungsplan Nr. 1017 V „Kap Horn Hotel aufgestellt werden.

 

r die Planung und Durchführung des Vorhabens ist ein städtebaulicher Vertrag zu schließen, so dass der Stadt dafür keine Kosten entstehen.

 

III. Vorgesehenes Verfahren

r die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung kann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt werden. Dies trifft auf den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1017V zu. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB liegen vor:

 

  1. Die Planung dient der Innenentwicklung. Es handelt sich um eine Nachverdichtung eines be-stehenden Siedlungsbereiches.

 

  1. Die Größe der mit der Planung beabsichtigten Grundfläche beträgt weniger als 20.000 qm: Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 4.600 m². Auch bei der Gesamtbetrachtung der aufzustellenden drei Bebauungspläne Nr.1017V, Nr. 1030 und Nr. 1031 wird der Wert der beabsichtigten Grundfläche unter 20.000 m2 liegen.

 

  1. Der Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Insbesondere wird der Prüfwert für eine Einzelfallprüfung gemäß UVPG (hier: sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 20.000 m² Grundfläche, Nr.18.8 der Anlage 1 zum UVPG) nicht erreicht.

 

  1. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen nicht. Sowohl Europäische Vogelschutzgebiete als auch sogenannte Fauna-Flora-Habitat-Gebiete sind zu weit entfernt, um nachteilige Auswirkungen auf diese Gebiete befürchten zu lassen.

 

Somit wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1017V gemäß § 13a BauGB (Bebauungs-pläne der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt und bekanntgemacht. Die Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt.

 

IV. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Nr. 615, 1. Änderung

Der Flächennutzungsplan stellt das Gebiet als gewerbliche Baufläche dar. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes wird im Wege der Berichtigung den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend angepasst (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.1017V überdeckt zum Teil den Geltungsbereich des seit dem 27.07.1990 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 615-1.Änderung. Der überwiegende Teil des Bebauungsplanes Nr. 615-1.Änderung wurde am 29.11.2012 durch den Bebauungsplan Nr. 871 für das Sport- und Freizeitbad ersetzt.

 

Um aktuell die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Hotelturms und eines Gebäudes für Gewerbe zu schaffen, wird der verbliebene rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 615-1.Änderung teilweise durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1017 V überlagert.

 

Im Arbeitsprogramm der Landeshauptstadt Kiel zur Verbindlichen Bauleitplanung wird der Bebauungsplan Nr. 1017 V in der 1. Priorität geführt.

 

IV. Wirkung des Aufstellungsbeschlusses

Mit der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1017 V werden die planungs-rechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Plangebiet geschaffen.

 

Der Ortsbeirat Gaarden erhält die Vorlage zur Kenntnis.

 

 

gez. Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

 

 

Anlage 1: Übersichtsplan B-Plan Nr. 1017V

Anlage 2: Städtebauliche Eckdaten

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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Feb 7, 2019 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen