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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0052/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

r den Stadtteil Kiel-Südfriedhof wird für das Baugebiet Werftbahnstraße Nr. 8 der Bebauungsplan Nr. 1031Werftbahnstraße im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt.

 

Die Abgrenzung des Plangebietes und die städtebaulichen Eckdaten der Planung sind den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Vorbemerkung

Bereits am 08.09.2016 wurde ein Aufstellungsbeschlussr den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1017V gefasst. Der Geltungsbereich umfasste damals die Grundstücke Werftbahnstraße Nr. 1 und Nr. 8. Mit dieser Beschlussvorlage wird der Geltungsbereich des damaligen Aufstellungsbeschlusses an den aktuellen Stand der Projektentwicklung angepasst. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1031 umfasst nun ausschließlich das Grundstück Werftbahnstraße 8.

 

I.umlicher Geltungsbereich

Das Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1031 liegt südlich der Hörn am östlichen Rand des Stadtteils Südfriedhof im Übergangsgebiet zum Stadtteil Gaarden. Es liegt im Zuständigkeitsbereich des Ortsbeirates Gaarden.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 1031 befindet sich auf der östlichen Seite der Werftbahnstraße. Der Geltungsbereich deckt das Grundstück Werftbahnstraße Nr. 8 ab. Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 8.100 m².

 

II. Planerfordernis und Ziel der Planung

Am Standort Werftbahn­straße 8 hat sich die „Kreativschmiede W 8“ im Laufe der letzten Jahre sehr erfolgreich als Zentrum für kreative Startup-Unternehmen etabliert. In dem ehemaligen Druckereigebäude befinden sich Werbeagenturen, Foto- und Künstlerateliers, Modedesigner, die Motorenentwicklung Neander Motors und verschiedene kleine, innovative Unternehmen der IT-Branche. Zurzeit arbeiten dort ca. 130 Menschen.

 

 

Im 4. Quartal 2018 wurde ein konkurrierendes Verfahren mit fünf internationalen Architektur­ros zur städtebaulich-architektonischen Überplanung des gesamten Quartiers durchgehrt. Im Vorwege ergab eine im Auftrag der Landeshauptstadt Kiel durchgeführte stadträumliche und stadtgestalterische Untersuchung die Verträglichkeit eines im nördlichen Bereich des Quartiers (Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 1017 V) geplanten Hochhauses von ca. 65 m Höhe.

 

Der Siegerentwurf des Planungsbüros MVRDV aus Rotterdam sieht auf dem Grundstück Werftstraße 8 für das bestehende ehemalige Druckereigebäude eine bis zu sechsgeschossige Überbauung vorwiegend für Wohnungen vor.

 

Die Realisierung dieses Vorhabens setzt voraus, dass für das Grundstück eine höhere bauliche Ausnutzung zulässig wird als die rechtskräftige 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 615 zusst. Daher soll der Bebauungsplan Nr. 1031Werftbahnstraße aufgestellt werden.

 

r die Planung und Durchführung des Vorhabens ist ein städtebaulicher Vertrag zu schließen, so dass der Stadt dafür keine Kosten entstehen.

 

III. Vorgesehenes Verfahren

r die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung kann ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (Bebauungspläne der Innenentwicklung) aufgestellt werden. Dies trifft auf den Bebauungsplan Nr. 1031 zu. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 13a BauGB liegen vor:

 

  1. Die Planung dient der Innenentwicklung. Es handelt sich um eine Nachverdichtung eines be-stehenden Siedlungsbereiches.

 

  1. Die Größe der mit dieser Planung beabsichtigten Grundfläche beträgt weniger als 20.000 qm: Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 8.100. Auch bei der Gesamtbetrachtung der aufzustellenden drei Bebauungspläne Nr.1017V, Nr. 1030 und Nr. 1031 wird der Wert der beabsichtigten Grundfläche unter 20.000 m2 liegen.

 

  1. Der Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründen, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträg-lichkeitsprüfung (UVPG) oder nach Landesrecht unterliegen. Insbesondere wird der Prüfwert für eine Einzelfallprüfung gemäß UVPG (hier: sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 20.000 m² Grundfläche, Nr.18.8 der Anlage 1 zum UVPG) nicht erreicht.

 

  1. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes bestehen nicht. Sowohl Europäische Vogelschutzgebiete als auch sogenannte Fauna-Flora-Habitat-Gebiete sind zu weit entfernt, um nachteilige Auswirkungen auf diese Gebiete befürchten zu lassen.

 

Somit wird der Bebauungsplan Nr. 1031 gemäß § 13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt und bekanntgemacht. Die Öffentlichkeit wird gemäß § 3 Abs. 1 BauGB frühzeitig an der Bauleitplanung beteiligt.

 

IV. Flächennutzungsplan und Bebauungsplan Nr. 615, 1. Änderung

Der Flächennutzungsplan stellt das Gebiet als gewerbliche Baufläche dar. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes wird im Wege der Berichtigung den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend angepasst (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB).

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr.1031 überdeckt zum Teil den Geltungsbereich des seit dem 27.07.1990 rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 615-1. Änderung. Der überwiegende Teil des Bebauungsplanes Nr. 615-1.Änderung wurde am 29.11.2012 durch den Bebauungsplan Nr. 871 für das Sport- und Freizeitbad ersetzt.

 

Um aktuell die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Hotelturms und eines Gebäudes für Gewerbe zu schaffen, wird der verbliebene rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 615-1.Änderung teilweise durch den Bebauungsplan Nr. 1031 überlagert.

 

Im Arbeitsprogramm der Landeshauptstadt Kiel zur Verbindlichen Bauleitplanung wird der Bebauungsplan Nr. 1031 in der 1. Priorität geführt.

 

V. Wirkung des Aufstellungsbeschlusses

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1031 werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Plangebiet geschaffen.

 

Gemäß § 15 BauGB hat das Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchhrung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde.

 

Gemäß § 14 BauGB kann die Gemeinde nach Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre beschließen.

 

Der Ortsbeirat Gaarden erhält die Vorlage zur Kenntnis.

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

 

 

Anlage 1: Übersichtsplan B-Plan Nr. 1031

Anlage 2: Städtebauliche Eckdaten

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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Feb 7, 2019 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen