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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0129/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

 

  1. Der seit dem 1. November 2004 geltende Generalverzicht der Landeshauptstadt Kiel auf die Ausübung der gesetzlichen Vorkaufsrechte nach den §§ 24 ff. des Baugesetzbuches (BauGB) wird zum 1. Juli 2019 gemäß § 28 Abs. 5 BauGB widerrufen. Der Widerruf wird ortblich öffentlich bekannt gemacht. 

 

  1. Die Verwaltung wird beauftragt, nach Ablauf eines Jahres nach Aufhebung des Generalverzichts dem Bauausschuss zu den Haushaltsberatungen einen Evaluationsbericht vorzulegen.

 

 

 

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Sachverhalt/Begründung

 

 

 

Begründung:

 

 

  1. Anlass

 

Die Landeshauptstadt Kiel verzichtet seit November 2004 aufgrund der seinerzeit durchgeführten Aufgabenkritik generell auf die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechtes (Drs.-Nr. 0854/2004).

 

Gemäß § 28 Abs. 5 BauGB kann die Gemeinde den Verzicht jederzeit für zukünftig abzuschließende Kaufverträge widerrufen.

 

Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 16.  Februar 2017 wendet sich die Stadt einer aktiveren Bodenpolitik zu. Folglich wurde die Verwaltung gebeten, den Widerruf des Generalverzichts vorzubereiten (Drs.-Nr. 0114/2017). Ziel ist, mit Hilfe des gesetzlichen Vorkaufsrechts einen Beitrag zur Sicherung der Bauleitplanung und weiterer städtebaulicher Maßnahmen zu leisten, um u.a. die Deckung der gestiegenen Wohnraumbedarfe zu verbessern (vgl. u.a. Drs.-Nr. 0267/2013, 0176/2017).

 

Zunächst konnte der Beschluss wegen mangelnder personeller Ressourcen für die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts nicht umgesetzt werden. Im Stadtplanungsamt wurde nun eine Planstelle neu eingerichtet, sodass mit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts begonnen werden kann.

 

Aufgrund besonderer Dringlichkeit hat die Ratsversammlung in ihrer Sitzung vom 20. September 2018 (Drs. 0824/2018) den Generalverzicht bereits für den Bereich des Untersuchungsgebiets der vorbereitenden Untersuchungen Festung Friedrichsort mit Alt-Friedrichsort widerrufen und für diesen Bereich eine Vorkaufsrechtssatzung nach § 25 Abs. 2 BauGB erlassen.

Nun soll der Widerruf auch für das restliche Stadtgebiet erfolgen.

 

  1. Allgemeines Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB)

Beim allgemeinen Vorkaufsrecht steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken

1. im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 festgesetzt ist,

2. in einem Umlegungsgebiet,

3. in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen Entwicklungsbereich,

4. im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen des Stadt­umbaus und einer Erhaltungssatzung,

5. im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist,

6. in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Abs. 2 vorwiegend mit Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie

7. in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten.

 

  1. Besonderes Vorkaufsrecht 25 BauGB)

Darüber hinaus kann die Gemeinde im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes durch Satzung ihr Vorkaufsrecht an unbebauten Grundstücken begründen. Auch kann sie in Gebieten, in denen sie städtebauliche Maßnahmen in Betracht zieht, zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung durch Satzung Flächen bezeichnen, in denen ihr ein Vorkaufsrecht an den Grundstücken zusteht.

 

  1. Wirkung von gesetzlichen Vorkaufsrechten

Die gesetzlichen Vorkaufsrechte bewirken eine sogenannte Grundbuchsperre (§ 28 Abs. 1 BauGB). Das Grundbuchamt darf bei einem Grundstücksverkauf den neuen Eigentümer nur dann in das Grundbuch eintragen, wenn ein Zeugnis der Gemeinde auf Verzicht der Vorkaufsrechtaubung vorliegt. Daher muss jeder Grundstückskaufvertragr ein Grundstück innerhalb des Gemeindegebietes der Gemeinde bekannt gegeben werden. Die Gemeinde hat auf Antrag eines Beteiligten unverzüglich ein Zeugnis über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes auszustellen.

 

Unberührt vom gesetzlichen Vorkaufsrecht bleiben privatrechtliche Vorkaufsrechte (§§ 1094 ff. BGB), die als dingliche Belastung im Grundbuch eingetragen werden (in der Regel auf Grund von kaufvertraglichen Vereinbarungen).

 

  1. Organisation/Personal

Organisatorisch ist die Thematik des gesetzlichen Vorkaufsrechts innerhalb der Stadtverwaltung dem Stadtplanungsamt zugeordnet. Bis zur Erklärung des Generalverzichts (Drucksachennummer 0854/2004) standen für diese Aufgabe zwei Planstellen (Dipl.-Ing.) zur Verfügung. Der Generalverzicht führte zur Einsparung von 0,75 Planstellen. Die übrigen Stellenanteile werden in anderen Bereichen des Stadtplanungsamtes sinnvoll eingesetzt (vgl. z.B. Drucksache Nr. 1245/2017, Arbeitsprogramm verbindliche Bauleitplanung 2018/2019). Zum Stellenplan 2018 wurde zunächst eine Planstelle für die Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts in der Abteilung Allgemeine Verwaltung, Verfahren des Stadtplanungsamtes eingerichtet. Die Stelle wurde zwischenzeitlich besetzt.

 

Wie sich die Fallzahlen nach Aufhebung des Generalverzichts weiter entwickeln werden, wie hoch der Prüfaufwand im Einzelnen sein wird und welche darüber hinausgehenden Personalkapazitäten erforderlich werden, kann noch nicht abschließend eingeschätzt werden. Deshalb ist nach Ablauf eines Jahres nach Aufhebung des Generalverzichts eine Evaluation durchzuführen.

 

  1. Weiteres Vorgehen

 

Der Widerruf ist gemäß § 28 Abs. 5 Satz 3 BauGB ortsüblich bekannt zu machen. Die Gemeinde teilt dem Grundbuchamt den Wortlaut ihrer Erklärung mit. Ferner werden die lokal ansässigen Notare über den Widerruf informiert.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung,

Bauen und Umwelt

 

 

 

 

 

 

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Beschlüsse

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Jun 6, 2019 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen

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Jun 11, 2019 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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Jun 13, 2019 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen