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Antrag der Ratsfraktion Die FRAKTION - 0181/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Tiere gehören auf den Teller, nicht in die Manege
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Ratsfraktion Die FRAKTION
- Federführend:
- Ratsfraktion Die FRAKTION
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Gestoppt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Feb 21, 2019
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Antrag
Antrag:
Die Verwaltung wird gebeten, zukünftig nur noch öffentliche Flächen an solche Zirkusbetriebe zu vermieten, welche keine gefährlichen Wildtiere mit sich führen. Als gefährliche Wildtiere sind insbesondere, aber nicht ausschließlich: Großkatzen, Großbären, Elefanten, Flusspferde, Nashörner, Giraffen, Wölfe, Affen (Ausnahme der Halbaffen und Krallenaffen) und Killerwale (Orcas).
In Anbetracht der Drucksache 0444/2015 bezieht sich dieser Antrag eindeutig auf die Gefährdung des Menschen durch gefährliche Wildtiere, welche auf die mobilen Gehege der Tiere zurückzuführen ist und keinesfalls auf das Tierwohl.
Bereits geschlossene Verträge und Absprachen bleiben von diesem Beschluss unberührt.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Tiere gehören auf den Teller, nicht in die Manege. Dies resultiert im Wesentlichen daraus, dass Tiere, welche geschlachtet und angemessen zubereitet wurden für den Menschen im Allgemeinen keine Gefahr darstellen. Das Tierwohl liegt uns nicht am Herzen, da die Drucksache 0444/2015 dies als Begründung für das Antragsbegehren ausschließt.
Definitionen zu gefährlichen Wildtieren finden sich in der Anlage zu Ziffer 37.2 VollzBekLStVG Bayern oder in hier §29 LNatSchG SH.
Den Rest der Begründung haben wir (für Menschen, die dieser Organisation trauen) von PETA geklaut und garantieren nicht für seine Richtigkeit.[i]
Begründung von PETA:
Ausbrüche von Wildtieren wie Elefanten, Tiger oder Bären aus Zirkusbetrieben sind vielfach dokumentiert. So brachen beispielsweise zwischen 2009 und 2016 insgesamt mindestens 25 Mal Elefanten aus Zirkusbetrieben in Deutschland aus oder liefen unbeaufsichtigt umher[ii]. Dabei wurden mindestens vier Menschen zum Teil schwer verletzt. 2015 wurde ein Mann im baden-württembergischen Buchen von einem Elefanten aus einem Zirkus getötet. Bei einigen Vorfällen waren zudem Sachschäden zu verzeichnen. In Europa sind seit 1987 mindestens 194 gefährliche Vorfälle registriert. Dabei wurden 17 Personen von Elefanten im Zirkus getötet und mindestens 59 teilweise schwer verletzt[iii]. Auch der Bundesrat verweist in seiner Entschließung 2016 für ein Verbot von Wildtieren im Zirkus auf die Gefahrensituation: „Ferner sind vermehrte Zwischenfälle mit den genannten Tierarten und Ausbrüche von Zirkustieren augenfällig, die auch die Bevölkerung immer wieder gefährden.“ Einen Grund dafür sieht die Länderkammer darin, dass die „eigentlich notwendige Einrichtung von ausreichend großen, ausbruchsicheren und artgerecht ausgestatteten Gehegen […] mit der Notwendigkeit zur fortwährenden Mobilität“ kollidiert. Insgesamt kam es zwischen 2009 und 2016 zu mindestens 45 Ausbrüchen von Bären, Elefanten, Flusspferden, Großkatzen, Nashörnern und Primaten aus Zirkusbetrieben in Deutschland.
Der Bundesrat verweist in seiner Entschließung im Jahr 2016 auf Verhaltensstörungen vieler Tiere im Zirkus als Folge der schlechten Haltungsbedingungen in einem mobilen Betrieb. Dadurch wird das Verhalten der Tiere unberechenbar und Gefahrensituationen werden kaum vorhersehbar. Selbst jahrelang unauffällige oder als „gezähmt“ geltende Wildtiere können unvermittelt und ohne ersichtlichen Grund zur Gefahr werden. So wurde die Elefantenkuh „Benjamin“, die im Juni 2015 einen Passanten im baden-württembergischen Buchen tötete, 2013 vom Kreisveterinäramt Bad Tölz-Wolfratshausen als „in keinster Weise aggressiv“ wirkend bezeichnet[iv]. Ein Verhaltensforscher, der ein Gutachten über diese Elefantenkuh erstellte und zur etwaigen Gefährlichkeit des Tieres befragt wurde, betonte 2014, dass der Elefant „psychisch vollkommen ausgeglichen“ sei[v].
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DVUG) ist der Spitzenverband für die gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand. Die Unfallversicherungsträger haben Regeln zur Unterstützung der Unternehmer und Versicherten bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz erarbeitet. Für die Haltung von Wildtieren in Zoos und Tierparks gilt die „BGR/GUV-R 116“ in der aktualisierten Fassung von 2012[vi]. Als gefährliche oder besonders gefährliche Tierarten sind demnach Elefanten, Flusspferde, Giraffen, Großbären, Großkatzen, Nashörner, Primaten ab Makakengröße und Wölfe u. a. klassifiziert. Für deren Haltung sind besondere Sicherheitsanforderungen vorgeschrieben, die vor allem hinsichtlich der besonders gefährlichen Wildtierarten in mobilen Einrichtungen wie Zirkusbetrieben aufgrund baulicher und personeller Anforderungen nicht umsetzbar erscheinen. Die Anzahl der Ausbrüche und Vorfälle mit gefährlichen Wildtieren sowie die hohen Anforderungen an die sichere Haltung dieser Tierarten in Zoos und Tierparks zeigt, dass ein vergleichsweise bedeutendes Gefährdungspotenzial in den entsprechenden Zirkusbetrieben gegeben ist.
Eine deutliche Mehrheit der Deutschen steht Gastspielen von Zirkusbetrieben mit Wildtieren kritisch gegenüber. Einer repräsentativen forsa-Umfrage vom Mai 2014 zufolge vertreten 82 % die Auffassung, dass Wildtiere nicht artgerecht im Zirkus gehalten werden können[vii]. Zwei Drittel der Bevölkerung unterstützt repräsentativen Umfragen zufolge ein Wildtierverbot im Zirkus[viii], [ix]. Bereits 21 europäische Länder, darunter die Niederlande, Österreich und Belgien, haben bestimmte Tierarten im Zirkus verboten[x].
Dennoch sind auf nationaler Ebene weiterhin keine Beschränkungen für Wildtiere im Zirkus geplant. Zuletzt wurde im Juni 2017 im Bundestag ein Antrag für ein Verbot von Wildtieren im Zirkus von der Bundesregierung abgelehnt[xi].
Rechtliche Einordnung:
Die Oberverwaltungsgerichte Lüneburg und Greifswald[xii] haben 2017 enge Grenzen für ein kommunales Zirkus-Wildtierverbot gesetzt und einer alleinigen Begründung mit Tierschutzargumenten Absagen erteilt. Das OVG Lüneburg betont jedoch[xiii]:
Zur Klarstellung wird darauf verwiesen, dass von der vorbezeichneten Sperrwirkung gefahrenabwehrrechtliche (vgl. etwa Bayr. VGH, Beschl. v. 1.7.2012 - 10 CS 12.1475 -, juris, Rn. 4) einschließlich bauordnungsrechtlicher Gründe für ein Verbot des Mitsichführens von Wildtieren ebenso wenig mit umfasst sind wie ein Einschreiten aus tierschutzrechtlichen Gründen im Einzelfall, die nicht vom Regelungsgehalt der Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 d TierSchG eingeschlossen sind; ebenso wenig ist eine Kommune verpflichtet, für den Auftritt von Zirkussen mit Wildtieren geeignete Flächen überhaupt vorzuhalten oder allgemein Tiere in ihren Einrichtungen (außerhalb etwa von Tierheimen) zuzulassen.
Bereits 2016 entschied das Verwaltungsgericht Darmstadt zu Gunsten der Stadt Reinheim, die auf ihrer Fläche ein Zirkusgastspiel mit Tigern untersagte. Die Stadt hatte mit der Gefahrenlage argumentiert. Das Verwaltungsgericht betonte, die Gemeinde habe „bei der Vergabe von Veranstaltungsplätzen einen weiten Gestaltungsspielraum und könne die Vergabe des Platzes zulässigerweise auf eine Veranstaltung ohne Raubtiere beschränken“[xiv].
Unter Berücksichtigung des Beschlusses des OVG-Lüneburg sowie vorangegangener Gerichtsentscheidungen zeigt ein Rechtsgutachten[xv] der Stabsstelle Tierschutz des Ministeriums für Ländlichen Raum (BW) Städten und Gemeinden auf, wie unter Beachtung der aktuellen Rechtslage bestimmte Wildtierarten von kommunalen Flächen ausgeschlossen werden können. Demnach werden Beschränkungen von Zirkusbetrieben mit gefährlichen Tieren als rechtskonform gewertet, weil die öffentliche Sicherheit in kommunaler Zuständigkeit liegt. Unter anderem hat die Stadt Meerbusch 2017 ein an die aktuelle Rechtslage angepasstes Zirkus-Wildtierverbot beschlossen und in der Beschlussvorlage[xvi] hauptsächlich ordnungs- und sicherheitsrelevante Argumente angeführt.
Insgesamt haben bereits über 80 Städte – darunter Köln, Stuttgart, Chemnitz, Düsseldorf, Erlangen, Osnabrück, Leipzig, Worms und Heilbronn – ein Zirkus-Wildtierverbot auf eigenen Flächen etabliert[xvii]. Die vor 2017 gefassten Beschlüsse argumentieren meist mit der systembedingt mangelhaften Haltung von Wildtieren im Zirkus unter Verweis auf ein rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts München, welches die Rechtmäßigkeit eines kommunalen Wildtierverbots in der Stadt Erding bestätigte[xviii]. Das Verwaltungsgericht München sieht im kommunalen Wildtierverbot keinen Verstoß gegen die verfassungsmäßig geschützten Rechte der Berufs- und Kunstfreiheit oder des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. In zweiter Instanz äußerte sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und bestärkte während der mündlichen Verhandlung 2016 die vorangegangene Entscheidung des VG München mit Hinweis auf das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen (Art. 28 Abs. 2 GG)[xix]. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof betonte die Entscheidungsfreiheit der Städte bei der Ausgestaltung ihrer Veranstaltungskonzepte. Die Entscheidung, Zirkusbetriebe mit Wildtieren abzulehnen, basierte dabei dem Gericht zufolge maßgeblich auf der ablehnenden Haltung der Bevölkerung gegenüber Wildtieren in Zirkussen und negativen Erfahrungen mit anderen Zirkusbetrieben.
gez. Ratsherr Ove Schröter f.d.R.
Ratsfraktion Die FRAKTION
[i] Der Musterantrag findet sich unter https://www.peta.de/Wildtierverbot zum Download.
[ii] PETA (2017): Ausbrüche und Unfälle von Tieren im Zirkus. Online unter: www.peta.de/Zirkusunfaelle Letzter Zugriff: 15.07.2017
[iii] Persönliche Mitteilung von der Organisation Elefanten-Schutz-Europa e.V., die eine Statistik über sämtliche dokumentierte Vorfälle führt.
[iv] Eick, Carl-Christian (2013): „Wirbel um angeblich aggressive Elefanten-Dame“. In: Merkur vom 07.06.2013. Online unter: https://www.merkur.de/lokales/wolfratshausen/veterinaer-elefant-benjamin-keinster-weise-aggressiv-2944200.html Letzter Zugriff: 15.07.2017
[v] Stellmach, Peter (2014): „Elefant Benjamin: Tiermediziner geben Circus Luna vollen Rückhalt“. In: Badische Zeitung vom 11.04.2014. Online unter: http://www.badische-zeitung.de/loeffingen/elefant-benjamin-tiermediziner-geben-circus-luna-vollen-rueckhalt--83162838.html Letzter Zugriff: 15.07.2017
[vi] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) (2012): „Haltung von Wildtieren“. Online unter: http://publikationen.dguv.de/dguv/pdf/10002/r-116.pdf Letzter Zugriff: 15.07.2017
[vii] forsa (2014): Meinungen zur Haltung von exotischen Wildtieren in reisenden Zirkusbetrieben. Online unter: www.peta.de/mediadb/Forsa-Umfrage_Wildtiere_Zirkus.pdf Letzter Zugriff: 15.07.2017
[viii] ZDF-Magazin Frontal21 (2014): Mehrheit der Deutschen gegen Wildtiere im Zirkus. Online unter: https://presseportal.zdf.de/pressemitteilung/mitteilung/zdf-magazin-frontal-21-mehrheit-der-deutschen-gegen-wildtiere-im-zirkus/887/select_category/13/seite/59/. Letzter Zugriff: 15.07.2017
[ix] GfK (2010): Umfrage Wildtiere im Zirkus. Online unter: www.peta.de/mediadb/gfk.pdf Letzter Zugriff: 15.07.2017
[x] PETA (2016): Verbote der Haltung von Wildtieren in Zirkussen. Online unter: www.peta.de/VerbotWildtiereImZirkus Letzter Zugriff: 15.07.2017
[xi] Bundestagsdrucksache 18/12088 sowie 18/12908. Online unter: http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/811/81182.html Letzter Zugriff: 15.07.2017
[xii] Oberverwaltungsgericht Greifswald (2017): Beschluss vom 03.07.2017. Aktenzeichen 2 M 369/17.
[xiii] Oberverwaltungsgericht Lüneburg (2017): Beschluss vom 02.03.2017. Aktenzeichen 10 ME 4/17. Online unter: www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE170004982&st=null&showdoccase=1 Letzter Zugriff: 15.07.2017
[xiv] Verwaltungsgericht Darmstadt (2016): Beschluss vom 17.10.16. Aktenzeichen 3 L 2280/16.DA. Online unter: www.juris.de/jportal/portal/page/homerl.psml?nid=jnachr-JUNA161002236&cmsuri=%2Fjuris%2Fde%2Fnachrichten%2Fzeigenachricht.jsp. Letzter Zugriff: 15.07.2017
[xv] Maisack, Dr. Christoph (2017): „Ergänzung der Stellungnahme „Zirkusse mit Wildtieren in kommunalen öffentlichen Einrichtungen“ vom 10.07.2015“. Online unter: https://mlr.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mlr/intern/dateien/PDFs/SLT/Ergaenzung_Stellungnahme_Zirkusse.pdf
[xvi] Ratsbeschluss Stadt Meerbusch für ein kommunales Zirkus-Wildtierverbot (2017). Online unter: https://ratsinfo.meerbusch.de/bi/vo0050.php?__kvonr=2107 Zuletzt abgerufen: 15.07.2017
[xvii] PETA (2017): Verbote der Haltung von Wildtieren in Zirkussen. Online unter: www.peta.de/VerbotWildtiereImZirkus Letzter Zugriff: 15.07.2017
[xviii] Verwaltungsgericht München (2014): Urteil vom 06.06.2014, rechtskräftig seit 27.04.2016. Aktenzeichen M 7 K 13.2449. Online unter https://openjur.de/u/728811.html Letzter Zugriff: 15.07.2017
[xix] Kveton, Peter (2016): Kommunen dürfen weiter Verbote für Wildtiere erlassen. Artikel vom 27.04.2016. In: Bayerischer Rundfunk – Onlinepräsenz: BR.de.