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Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE - 0253/2019
Grunddaten
- Betreff:
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Alternativantrag zur Vorlage „Anpassung der Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)“ (Drs. 0153/2019)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE
- Federführend:
- Ratsfraktion DIE LINKE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit
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Mar 21, 2019
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Mar 21, 2019
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Antrag
Antrag:
- Statt der in der Drucksache 0153/2019 vorgelegten angepassten Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII), findet, bis zum Beschluss über einen neuen, qualifizierten Mietspiegel und daraus mittels eines schlüssigen Konzeptes abgeleiteten Mietobergrenzen, bei der Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft die Wohngeldtabelle zuzüglich 10% Anwendung.
- Der Stadtrat für Soziales, Wohnen, Gesundheit und Sport wird aufgefordert, fristgerecht bis spätestens Ende 2020 einen neuen, qualifizierten Mietspiegel zu erstellen, zur Beschlussfassung vorzulegen und daraus abgeleitete Mietobergrenzen zu berechnen.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Der 2017 beschlossene Mietspiegel stand von Anfang an in der Kritik. Allein schon die Tatsache, dass die eigentlichen Rohdaten, also die tatsächlichen Primärdatenblätter, auf deren Grundlage die Datensätze als Quellmaterial für den Mietspiegel erstellt wurden, vernichtet worden sind, lässt berechtigte Zweifel daran aufkommen, ob der Mietspiegel bei gerichtlicher Überprüfung den Kriterien für einen qualifizierten Mietspiegel genügen würde.
Mit der rein statistischen Fortschreibung des Mietspiegels mit Hilfe des Lebenshaltungskostenindex sind diese Probleme nicht geringer geworden. Es ist deshalb überaus zweifelhaft, ob die auf Grundlage dieser Fortschreibung berechneten Mietobergrenzen tatsächlich die für Kiel als angemessene Kosten der Unterkunft anzuerkennenden Mieten abbilden. Bevor sich erneut eine Situation ergibt, in der die Landeshauptstadt Kiel bzw. das Jobcenter Kiel jeden einzelnen Prozess, der wegen nicht in voller Höhe anerkannter Mieten geführt wird, verliert, ist daher die Wohngeldtabelle plus 10% anzuwenden.
Nach § 558c, BGB sollen Gemeinden einen Mietspiegel erstellen. Ein qualifizierter Mietspiegel darf ausnahmsweise nach zwei Jahren auch durch eine Anpassung mit Hilfe des Lebenshaltungskostenindex für Gesamtdeutschland angepasst werden, bevor nach insgesamt vier Jahren seine Neuerstellung laut § 558d, Absatz 2, BGB zwingend ist.
Dementsprechend hätte eigentlich im Jahr 2016 zwingend ein neuer, qualifizierter Mietspiegel erstellt werden müssen. Dieser konnte aber erst mit über einem halben Jahr Verspätung, Mitte des Jahres 2017, vorgelegt und beschlossen werden, der Methodenbericht dazu (der unabdingbar zur zwingend vorzulegenden Dokumentation bei qualifizierten Mietspiegeln gehört) wurde erst Ende des Jahres 2017 veröffentlicht und die Mietobergrenzen wurden erst zu Beginn des Jahres 2018 – mit etwa einem Jahr Verspätung angepasst.
Eine Neuerstellung des Kieler Mietspiegels ist, um den eigentlichen Turnus wieder zu erreichen, damit bis spätestens zum Ende des Jahres 2020 zu erstellen. Um zusätzlich entstehende Kosten durch die Anwendung der Wohngeldtabelle plus 10% möglichst gering zu halten, ist jedoch eine Beschlussfassung über einen neuen qualifizierten Mietspiegel so früh wie möglich anzustreben.
gez. Burkhardt Gernhuber f.d.R.
bürgerliches Ausschussmitglied
gez. Stefan Rudau f.d.R.
Ratsherr
