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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0256/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Der Neufassung der Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung in Kindertagespflege wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

 

1. Entwicklung der Kindertagespflege

 

Seit 2008 gilt die Kindertagespflege lt. §22 SGB VIII neben den Kindertageseinrichtungen als gleichrangiges Angebot. Mit dem Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für unter 3- jährige Kinder ab August 2013 hat die Kindertagespflege in und für Kiel an Bedeutung und Stellenwert gewonnen.

 

Mit der 2014 in Kraft getretenen Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung in Kindertagespflege wurde erstmalig ein zeitgemäßes Finanzierungssystem vorgelegt, dass sowohl den Bedürfnissen von Eltern als auch denen von Tagespflegepersonen gerecht wird.

Diese Satzung regelt für Eltern und Tagespflegepersonen verbindlich und verlässlich klar formulierte Leistungen (max. Höhe des Entgeltes, Urlaub, Krankheit, Kündigungsfristen).

Private Zuzahlungen der Eltern sind ausgeschlossen. Eltern zahlen für die Betreuung ihrer Kinder in der Krippe oder in der Kindertagespflege die gleiche Gebühr.

 

Durch die 2014 in Kraft getretene Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung in Kindertagespflege und vermehrte Werbeaktionen ist es gelungen, einem weiteren Rückgang der Betreuungsplätze in der Kindertagespflege, wie er sich vor 2014 abzeichnete, entgegenzuwirken. Jedoch ist nach den Erfahrungen der letzten Jahre ohne weitere Strategien nicht mit einem Zuwachs zu rechnen. 

 

Im Gegensatz zu den intensiven Ausbaubemühungen und der guten Qualität in der Kindertagespflege steht die Tatsache, dass die Zahlen der Tagespflegepersonen und somit der dort betreuten Kinder unter drei Jahren trotz gestiegener Bedarfe nur sehr verzögert ansteigen. So ist die Anzahl der in Kindertagespflege betreuten Kinder seit 2015 von 500 Kindern auf  ca. 550 Kinder angewachsen (nur 10 Kinder pro Jahr, also zwei neue Tagespflegepersonen).

 

Folgende Gründe lassen sich für diese Situation anführen:

 

  • Langjährig tätige Tagespflegepersonen sind in den Ruhestand gegangen.
  • Tagespflegepersonen haben die Tätigkeit aufgegeben, weil sie sich beruflich verändern möchten.
  • Die eigene Wohnung ist zu klein, um mehrere Kinder gleichzeitig zu betreuen und damit ein auskömmliches Einkommen zu erzielen.

 

 

Die Zielquote für die Betreuung U3 in Krippen und Tagespflege ist mit Beschluss der letzten Bedarfsplanung 2018/2019 von 40% auf 50% erhöht worden. Bei einer tatsächlichen Versorgungsquote von 38% war eine Warteliste von 803 Kindern im U3-Bereich zu verzeichnen. Der Anteil der Tagespflege an der U3-Versorgung liegt nach den aktuellen Zahlen 2018/2019 bei unter 19%. Zur Versorgung der Kinder wird in Kiel auf ein ausgewogenes Verhältnis in Krippen und Tagespflege gesetzt. Aktuell wird ein 20%iger Anteil der Tagespflege an der Versorgung angestrebt. Die Bevölkerungsstatistik geht für 2019 von 6.944 Kindern U3 aus. Dies entspricht bei einer 50% Versorgungsquote und einem 20% Tagespflegeanteil in 2019 einem Soll von 694 Plätzen in der Tagespflege. Aktuell sind mit dem Stand vom 31.12.18 nur 544 Plätze vorhanden.

 

Es braucht weitere Anpassungen in der Satzung, um die Attraktivität des Angebotes für potenzielle Tagespflegepersonen zu steigern und weitere 150 Plätze zu schaffen.

 

 

2. Betreuung von Kindern unter einem Jahr

 

Mit der Einführung des Rechtsanspruches hat der Gesetzgeber auch die Förderung für Kinder unter einem Jahr definiert und zwar insofern, dass auch diese Kinder nach § 24 SGB VIII über einen Anspruch verfügen, insbesondere dann, wenn beide Eltern berufstätig sind. Sowohl die Tagespflege als auch die Krippen sind in der Regel nicht auf die besonderen Bedürfnisse und Anforderungen in der Betreuung und Bildung von Kindern mit Beeinträchtigungen unter drei Jahren und Kinder unter einem Jahr eingestellt und dafür ausgestattet.

 

hrend es in der Altersgruppe der unter 3-jährigen ausgesprochen selten Betreuungsanfragen (2 Fälle in den vergangenen 9 Jahren) von Eltern von Kindern mit Beeinträchtigungen gibt, sind die Anfragen von Eltern für eine Betreuung von Kindern weit unter einem Jahr deutlich gestiegen (8-10 Kinder pro Jahr). Hier geht es nicht um eine langsame Eingewöhnungszeit wie z. B. für Kinder mit elf oder zwölf Monaten, sondern um Betreuungswünsche der Eltern für ihre sehr jungen Kinder, die zum Teil auch dem zeitlichen Rahmen einer Ganztagsbetreuung entsprechen.

 

In dem Bericht der Bund-Länder-Konferenz „Frühe Bildung weiterentwickeln und finanziell sichern“ wird insbesondere auf die Fachkraft-Kind-Relation im Verhältnis zum Alter der Kinder als entscheidenden Aspekt r die Betreuung von Kindern unter einem Jahr hingewiesen. Wissenschaftliche Studien deuten darauf hin, dass bei Unterschreitung bestimmter Schwellenwerte bei der Fachkraft-Kind-Relation die pädagogische Prozessqualität beeinträchtigt werden kann.

Grundsätzlich wird in allen vorliegenden Rechtsgutachten und Expertisen festgehalten, dass das Wohl des Kindes in der Wahl eines gewünschten Betreuungssettings an erster Stelle stehen muss. Dabei sind folgende Aussagen handlungsleitend:

 

  • Je jünger ein Kind ist desto kürzer sollte die Betreuungszeit sein.
  • Je länger und flexibler die Betreuung erforderlich ist, umso höher müssen die Anforderungen an die Qualität der Betreuung gestellt werden.

 

 

Bereits 2016 wurde aufgrund der gestiegenen Betreuungsbedarfe für unter 1-jährige Kinder im Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen eine Arbeitsgruppe zum Thema U1 gebildet, die sich aus Fachberaterinnen und Leitungskräften aus den Bereichen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege zusammensetzte. Nach einer intensiven Auseinandersetzung wurden nachfolgend in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt und nach Gesprächen mit freien Trägern erste grundlegende Ziele formuliert:

 

  • verbindliche Elternberatung - Bedeutung von Bindung, Möglichkeiten der eigenen Betreuung, Nachweis über den Stundenumfang der Berufstätigkeit, Ausbildung, Abwägung von Kindeswohl und Interessen der Eltern
  • klare Standards - Erhöhung des Fachkraft-Kind-Schlüssels, Absenken der Kinderzahl in der Tagespflege, Anforderungen an die Bezugspersonen, besondere zusätzliche Qualifikation
  • reduzierte Betreuungszeiten - Angebot von Teilzeitbetreuung
  • Tagespflege vor Krippe - Tagespflege sollte für sehr junge Kinder als familienähnliche Betreuung bevorzugt werden.

 

Mit den aufgenommenen Veränderungen in der Satzung ist es möglich für diese Altersgruppe adäquate Betreuungssettings zu schaffen, die den besonderen Anforderungen und Berfnissen dieser sehr jungen Kinder gerecht werden.

 

 

3. Anpassung der Satzung

 

Mit der Überarbeitung der „Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung in Kinder-tagespflege“ sollen neue Möglichkeiten geschaffen werden, um die Attraktivität der Kindertagespflege zu steigern, so dass zusätzliche Plätze gewonnen werden können. Darüber hinaus soll der Rahmen für eine gute Betreuung von unter 1-hrigen Kindern festgelegt werden.

 

Folgende Änderungen wurden vorgenommen:

 

  • Anhebung der Förderleistung mit hrlicher Anpassung analog zu den aktuellen Tarifsteigerungen (TvöD; SuE).

 

Tagespflegepersonen erhalten somit eine leistungsbezogene und an das Tarifgefüge angepasste Vergütung.

 

  • Die anteilige Übernahme von Mietkosten.

 

Tagespflegepersonen ohne ausreichenden eigenen Wohnraum können deutlich besser akquiriert werden.

Da viele Frauen, die sich für Tagespflege interessieren, selbst nicht über geeigneten Wohnraum verfügen, gilt die Übernahme von Mietkosten bzw. eine Beteiligung an Mietkosten für angemietete Wohnungen als besonders vielversprechende Strategie, um neue Tagespflegepersonen zu gewinnen. In der freiberuflichen Tagespflege kann so ein gezielter Ausbau in besonders nachgefragten Stadtteilen gefördert werden. Dieser Schwerpunkt der Strategie wurde bereits in die Bedarfsplanung 2017/18 aufgenommen und 2017 für die versicherungspflichtig angestellten Tagespflegepersonen in der angepassten rderrichtlinie bereits umgesetzt.

 

  • Die Übernahme der doppelten Geldleistung für Kinder, die einen erhöhten Förderbedarf aufweisen.

 

Mit dieser Satzung besteht die Möglichkeit, Kinder unter einem Jahr und Kinder mit Beeinträchtigungen dagogisch angemessen zu fördern. Durch die Übernahme der Freihaltekosten wird die Herabsenkung des Fachkraft-Kind-Schüssels ermöglicht, der als wesentliches Merkmal für Strukturqualität gilt. Gleichzeitig wird über die Voraussetzung der besonderen Eignung der Tagespflegeperson die pädagogische Qualität in den Blick genommen. Es können somit Plätze geschaffen werden, die den besonderen Anforderungen in der Betreuung dieser Kinder gerecht werden.

 

Die „Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung in Kindertagespflege ist in der vorliegenden Fassung mit der Interessenvertretung der freiberuflichen Tagespflegepersonen abgestimmt. Sie ermöglicht die Umsetzung aller oben genannten Zielsetzungen und berücksichtigt gleichzeitig die Wünsche der Interessenvertretung nach einer angemessenen Vergütung ihrer Leistung. Die Übernahme der doppelten Geldleistung für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf soll analog für die sozialversicherungspflichtige Tagespflege gelten.

 

 

4. Finanzielle Auswirkungen

 

Die aktuellen durchschnittlichen Betriebskosten für einen Betreuungsplatz in Kindertagespflege betragen 11.100,-/Ganztagsplatz und Jahr (Kostenrechnungen aus 2018). Sie liegen damit deutlich unter den aktuellen Kosten für einen Platz in einer Krippengruppe mit 18.900,- /Ganztagsplatz und Jahr.

Nach der neuen Satzung steigen die Kosten in der Kindertagespflege auf 11.700,- pro Ganztagsplatz und Jahr.

Jeder Platz, der zukünftig in Tagespflege entsteht oder genutzt wird, bedeutet jährlich einen um 7.200,- Euro geringeren finanziellen Aufwand im Vergleich zur Betreuung in einer Krippe. Noch nicht eingerechnet sind hierbei die erforderlichen Investitionskosten beim Neubau von Krippen.

 

Durch die Anhebung der Fördersätze ergeben sich in der freiberuflichen Tagespflege bezogen auf die aktuellen Gesamtstundenhrliche zusätzliche Kosten in Höhe von ca. 166.000,- Euro. Diese werden entsprechend der zukünftigen Tariferhöhungen steigen.

 

Durch die Übernahme der anteiligen Mietkosten in der neuen Satzung ist jährlich mit einem Ausbau von ca. 50 Plätzen zu rechnen. Die Berechnung der zusätzlichen Mietkosten orientiert sich an 10 zusätzlichen Tagespflegestellen in angemieteten Wohnungen, die mit jeweils 5 Kindern in Vollzeit belegt sind. Entsprechend der in der Satzung unter  § 3 Abs. (6) vorgegebenen Staffelung ist hrlich mit zusätzlichen Kosten in Höhe von ca. 48.000,- Euro, zu kalkulieren.

 

Die Mehrkostenr ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf belaufen sich durch die Kostenübernahme des freigehaltenen Platzes bei einer 8 Stundenbetreuung auf 869,- Euro monatlich. Die kalkulierten hrlichen Mehrkosten für 8 Kinder mit erhöhtem Förderbedarf (dies entspricht dem aktuellen Bedarf) in einer Betreuung mit 25h/Woche betragen ca. 40.000,- Euro.

 

Die erforderlichen Beträge in Höhe von jährlich 254.000,- Euro ab 2020 (Mehrkosten Erhöhung der Fördersätze, Mietkostenübernahme und Mehrkosten für Kinder mit erhöhten  Betreuungsbedarf) sind in der aktuellen Haushaltsplanung 2020 ff bereits berücksichtigt. Die Kosten für weitere Tarifsteigerungen und eventuell einer steigenden Anzahl entsprechender Kinder müssten stets angepasst werden.

 

r die Planungen in 2019 wurde mit der Hälfte der jährlich anfallenden Kosten in Höhe von 127.000,- Euro kalkuliert. Diese sind bereits neben höheren Förderkosten durch eine höhere Gesamtanzahl von Kindern in Betreuung in den 4.370.000,- Euro im Haushalt 2019 in der Kostenstelle „Jugendhilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen“ enthalten.

 

 

 

 

Renate Treutel

rgermeisterin

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Apr 3, 2019 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

May 16, 2019 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen