Infosystem Kommunalpolitik

 
 
ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0261/2019

Reduzieren

Beratungsfolge

Reduzieren

Antrag

 

Reduzieren

Sachverhalt/Begründung

Der Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit hat mit Beschluss vom 28.02.19 (Drs. 0226/2019) gebeten:

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Auswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 29.01.2019 zum Wahlrecht für alle Menschen, die unter einer gesetzlichen Betreuung in allen Angelegenheiten stehen, auf die Europawahl im Mai und die Oberbürgermeister*innenwahl im Oktober, darzustellen. Das Land und der Bund werden falls notwendig aufgefordert, gesetzliche Anpassungen umgehend vorzunehmen.

 

Dieser Bitte entspreche ich wie folgt:

 

Verfahrensgegenstand für das BVerfG waren die in § 13 Nr. 2 und Nr. 3 Bundeswahlgesetz geregelten Ausschlüsse vom (aktiven) Wahlrecht. Andere Regelungen als diese konkreten Normen, die Gegenstand dieses Wahlprüfungsverfahrens waren, sind von der Entscheidung nicht erfasst. also auch nicht die wortgleiche Norm des § 6a EuWG.

 

Bis zu einer bundesgesetzlichen Neuregelung ist der betroffene Personenkreis somit zur EU-Wahl 2019 - weiterhin - nicht wahlberechtigt.

 

Von einer Anpassung des Bundes- und des Europawahlrechtes durch die Bundesregierung kann wohl ausgegangen werden. Ob das noch rechtzeitig vor der Europawahl geschieht (Stichtag für die Erstellung der Wählerverzeichnisse ist der 14. April 2019) ist auch der Landeswahlleitung zzt. nicht bekannt.

Für die Wahl eines*r Oberbürgermeister*in ist das Gemeinde- und Kreiswahlgesetz die rechtliche Grundlage. Dieses Gesetz sieht einen Ausschluss des Personenkreises, der von dem genannten Beschluss betroffen ist, vom Wahlrecht nicht vor.

 

 

 

 

Christian Zierau

Stadtrat

 

Loading...

Beschlüsse

Erweitern

Mar 28, 2019 - Ausschuss für Soziales, Wohnen und Gesundheit - zur Kenntnis genommen