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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0349/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Im Bezirk des Ortsbeirates Elmschenhagen/Kroog

 

  1. Der Widmungsverfügung (Parkplatz hinter dem Grundstück Bebelplatz 2) wird

zugestimmt  (Anlagen 1 und 2).

 

  1. Das am „Weg nach Am Wellsee“ gelegene Teilstück der Gemeindestraße Seerosenweg, das nicht ausgebaut wurde, wird eingezogen. Die Wegeverbindung zum „Weg nach Am Wellsee“ wird für den Fahrzeugverkehr teileingezogen und zur beschränkt öffentlichen Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG zum Gehweg abgestuft (Anlage 3).

 

  1. Die Treppenanlage, die den Bachstelzenweg mit dem Rohrsängerweg verbindet, wird von der sonstigen öffentlichen Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c StrWG für den Fahrverkehr teileingezogen und  zur beschränkt öffentlichen Straße (Gehweg) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG umgestuft (Anlage 4).

 

  1. Der Richtweg von Rüsterstraße bis zum Grundstück Richtweg 10 wird von der beschränkt öffentlichen Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG (Geh- und Radweg) zur sonstigen öffentlichen Straße gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 c (Kfz-befahrbar) aufgestuft (Anlage 5).

 

 

Im Bezirk der Ortsbeiräte Elmschenhagen/Kroog und Wellsee/Kronsburg/Rönne

 

  1. Der Feldweg „Im Hof“ zwischen Am Hofe und Bahngleise wird für den landwirtschaftlichen Verkehr teileingezogen und zur beschränkt öffentlichen Straße (Geh-und Radweg) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG umgestuft. Der „Gehweg in Seewiese“ zwischen dem Feldweg „Im Hof“ und dem Wellsee-Wanderweg wird in voller Breite vom Gehweg zur beschränkt öffentlichen Straße (Geh- und Radweg) gem.§ 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG umgestuft

(Anlage 6).

 

 

Im Bezirk des Ortsbeirates Wellsee/Kronsburg/Rönne

 

  1. Das als Gemeindestraße eingestufte Teilstück der Wegeverbindung Schlüsbeker Weg – Braunstraße wird für den Kfz-Verkehr teileingezogen und zur beschränkt öffentlichen Straße (Geh- und Radweg) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG abgestuft (Anlage 7).

 

  1. Die Gemeindestraße Erlenkamp wird für den Kfz-Verkehr teileingezogen und zur beschränkt öffentlichen Straße (Geh- und Radweg) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG abgestuft

(Anlage 8).

 

 

Im Bezirk des Ortsbeirates Ellerbek/Wellingdorf

 

  1. Der Philipp-Reis-Weg zwischen der Zufahrt zum Parkplatz und dem Ostring wird für den Kfz-Verkehr teileingezogen und zur beschränkt öffentlichen Straße (Geh- und Radweg) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG umgestuft (Anlage 9).

 

  1. Der Tilsiter Platz im jetzigen Verlauf wird für den Fahrverkehr teileingezogen und von der Gemeindestraße zur beschränkt öffentlichen Straße (Gehweg) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG umgestuft (Anlage 10).

 

 

Im Bezirk des Ortsbeirates Ravensberg/Brunswik/Düsternbrook

 

  1. Die Fahrbahn der Gemeindestraße Marinegang wird eingezogen. Der Gehweg Marinegang wird für den allgemeinen Fahrverkehr teileingezogen und von der Gemeindestraße zur beschränkt öffentlichen Straße (Gehweg) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG umgestuft

(Anlage 11).

 

 

Im Bezirk des Ortsbeirates Mettenhof

 

  1. Der Heidenberger Weg wird für den landwirtschaftlichen Verkehr teileingezogen und zur beschränkt öffentlichen Straße (Geh- und Radweg) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG umgestuft (Anlage 12).

 

  1. Der „Feldweg zur Dammwiese“ (in Verlängerung des Kongsbergweges) wird für den landwirtschaftlichen Verkehr teileingezogen und zur beschränkt öffentlichen Straße (Geh-und Radweg) gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 b StrWG umgestuft (Anlage 13) .

 

 

Im Bezirk des Ortsbeirates Schreventeich/Hasseldieksdamm

 

  1. Der „Weg in Struckteich“ von Haus-Nr. 1 bis zum Ende der gewidmeten Fläche wird gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 StrWG eingezogen (Anlage 14).

 

 

Im Bezirk des Ortsbeirates Meimersdorf / Moorsee

 

  1. Der Feldweg „In Söltingsmoor“ von der Grundstückseinfahrt Steindamm 54 bis zum Ende wird für den öffentlichen Verkehr eingezogen (Anlage 15).

 

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Das Straßen- und Wegegesetz (StrWG) ist 1962 in Kraft getreten. Ein erstes Widmungsverzeichnis wurde erst 1980 damals noch handschriftlich erstellt. Anschließend wurde es über den Schreibdienst und durch Nacherfassung in die EDV aufgenommen und seitdem als „Word-Datei“ fortgeführt. Straßen, die vor 1962 bereits öffentliche Verkehrsflächen waren und somit gem. § 57 Abs. 3 StrWG als gewidmet gelten, wurden erfasst und nach Aktenlage eingestuft. Aufgrund der Vielzahl der Straßen konnte die tatsächliche Verkehrsbedeutung vor Ort nicht überprüft werden.

 

Durch die Anschaffung des Programmes „Verwaltungsinformationssystem Straße“ ist es möglich, das Straßenkataster und das Widmungsverzeichnis zusammenzuführen. Die Eingabe der Daten wird zum Anlass genommen, das Widmungsverzeichnis komplett zu überarbeiten und die Einstufung der Daten hinsichtlich der tatsächlichen Verkehrsbedeutung zu überprüfen. Die dabei festgestellten Abweichungen werden dabei korrigiert.

 

 

Zu 1.    Der Parkplatz war im Widmungsverzeichnis als gewidmet geltend gem. § 57 Abs. 3 StrWG

         eingetragen, d. h. er wurde bereits vor Inkrafttreten des StrWG 1962 als öffentliche

         Verkehrsfläche genutzt. Tatsächlich wurde er jedoch erst 1973 gebaut und hätte somit

         förmlich gewidmet werden müssen. Er wird zur sonstigen öffentlichen Straße gem. § 3

         Abs. 1 Nr. 4 c StrWG (Parkplatz) gewidmet.

 

Zu 2.   Der Seerosenweg wurde 1988 zur Gemeindestraße gewidmet. Er wurde jedoch nicht in

         voller Länge als Gemeindestraße ausgebaut. Für diesen Bereich erfolgt nun die straßen-

         rechtliche Anpassung.

 

Zu 3.   Der Verbindungsweg Bachstelzenweg vom Wendehammer zum Rohrsängerweg wurde

         1983 zur sonstigen öffentlichen Straße (Kfz-zugelassen) gewidmet. Da die Treppenanlage

         zum Rohrsängerweg jedoch nicht mit Kfz befahren werden kann, wird dieses Teilstück für

         den Fahrverkehr teileingezogen und zum Gehweg umgestuft.

 

Zu 4.    Der Richtweg gilt als gewidmet gem. § 57 Abs. 3 StrWG und ist als Geh- und Radweg

          eingestuft. Das östliche Teilstück dient jedoch der Erschließung der Wohnhäuser Nr. 2

          10. Bei Hausnummer 10 ist eine Zufahrt zu den Stellplätzen auf dem Hinterhof. Dieses

          Teilstück ist daher für Kfz zuzulassen und somit umzustufen.

 

Zu 5.    Der Feldweg „Im Hof“ und der „Gehweg in Seewiese“ wurden im Jahr 2013 geringfügig

          verlegt. Gleichzeitigt wurde der Bahnübergang barrierefrei ausgebaut. Landwirtschaftlicher

          Fahrzeugverkehr findet nicht mehr statt. Die Wege dienen als Wegeverbindung zur Maria-

          Magdalenen-Kirche

 

Zu 6.    Der Weg hatte nie die Verkehrsbedeutung einer Gemeindestraße, er ist durch eine

         Absperrung nicht für Kfz zu befahren

 

Zu 7.    Der Erlenkamp gilt als gewidmet und ist als Gemeindestraße eingestuft. Bereits in den 60er

         Jahren erfolgte ein Rückbau und die Straße ist seitdem als Geh- und Radweg

         ausgewiesen.

 

Zu 8.    Das nördliche Ende des Philipp-Reis-Weges wurde 1981 gemäß Planfeststellung verlegt.

         Er ist als Gemeindestraße eingestuft. Damals wurde das Teilstück aber zum Geh- und

         Radweg umgebaut. Die Teileinziehung und Umstufung wurde versäumt.

 

Zu 9.    Der Tilsiter Platz gilt als gewidmet und ist als Gemeindestraße eingestuft.

         Somit sind dort alle Verkehrsarten zugelassen. Er wurde in den vergangenen Jahren

         mehrfach umgebaut. Allgemeiner Fahrverkehr ist dort nun nicht mehr zulässig.

 

Zu 10.    Die Straße Marinegang wurde bereits 1976 teilweise zurückgebaut und in eine Parkanlage

           integriert. Später erfolgte der Verkauf des verbliebenen Straßenstücks und der

           Parkanlage. Lediglich der Gehweg verblieb im Eigentum der Landeshauptstadt Kiel. Es 

           wurde versäumt, die Einziehung bzw. Umstufung der Flächen zu veranlassen.

 

Zu 11.    Der Heidenberger Feldweg verlor bei Bau des angrenzenden Wohngebietes die Funktion

           eines Feldweges und wurde zum Geh- und Radweg umgebaut.

 

Zu 12.    Der Feldweg zur Dammwiese verlor beim Bau des angrenzenden Wohngebietes die

           Funktion eines Feldweges und wurde zum Geh- und Radweg umgebaut.

 

Zu 13.    Der Weg in Struckteich gilt als gewidmet gem. § 57 Abs. 3 StrWG und ist als Feldweg

            eingestuft. Der Wegeabschnitt ab Haus-Nr. 1 ist in das Tiergehege integriert und ist seit

            den 70er Jahren nicht mehr als Feldweg vorhanden. Er hat somit keine Verkehrs-

            bedeutung mehr und ist einzuziehen.

 

Zu 14:    Der Feldweg „In Söltingsmoor“ wird nur noch bis zur Einfahrt zur Hausnummer Steindamm

           54 genutzt. Das Teilstück von Steindamm bis zur Zufahrt wurde zur sonstigen öffentlichen

           Straße umgestuft, das restliche Teilstück ist örtlich nicht mehr vorhanden und muss daher

           eingezogen werden.

 

Da lediglich die straßenrechtliche Einstufung der tatsächlichen, örtlich seit Jahren unveränderten Situation angepasst wird, wurde auf eine Beteiligung der Ortsbeiräte verzichtet.

 

Die betreffenden Ortsbeiräte erhalten eine Kopie dieser Beschlussvorlage.

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

May 2, 2019 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

May 16, 2019 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen