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Geschäftliche Mitteilung - 0435/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Stadtverordnung Drohnenmitführverbot am 02. und 03. Oktober 2019
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Ordnungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Kenntnisnahme
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May 16, 2019
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Sachverhalt/Begründung
1. Der Oberbürgermeister beabsichtigt, folgende Stadtverordnung zu erlassen:
Stadtverordnung
über das Verbot des Mitführens von unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) oder Flugmodellen anlässlich der Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit in der Landeshauptstadt Kiel
vom …….
Aufgrund der §§ 174, 175 Absatz 1 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.02.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 42)
wird nach Kenntnisnahme durch die Ratsversammlung in der Sitzung am ………… und mit Vorabzustimmung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration des Landes Schleswig-Holstein vom 12.04.2019 für die Landeshauptstadt Kiel diese Stadtverordnung erlassen:
§ 1 Gültigkeitszeitraum und räumlicher Geltungsbereich
Vom 02.10.2019 (00.00 Uhr) bis 03.10.2019 (24.00 Uhr) gilt auf dem Gebiet der Landeshauptstadt Kiel das in § 2 bestimmte Mitführverbot.
§ 2 Mitführverbot
(1) Während des Gültigkeitszeitraumes ist es im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung verboten, jegliche unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) oder Flugmodelle mit sich zu führen, die nicht dem BOS-Bereich (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben) unterstellt sind. Das Verbot gilt unabhängig vom technischen Zustand und der Flugfähigkeit des Objekts. Ausgenommen vom Verbot sind solche unbemannten Luftfahrtsysteme (UAS) oder Flugmodelle, die entgegen dem generellen Flugverbot des Bundesverkehrsministeriums am 02. und 03. Oktober 2019 über dem Luftraum Kiel eine Ausnahmegenehmigung erhalten haben.
(2) Verbotenerweise mitgeführte unbemannte Luftfahrtsysteme (UAS) oder Flugmodelle können eingezogen werden.
§ 3 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 in dem in § 1 bezeichneten Bereich und Zeitraum unbemannte Luftfahrtsysteme oder Flugmodelle mit sich führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 175 Absatz 4 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) i. V. m. § 17 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1000 € geahndet werden.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verfügung/Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft und mit Ablauf des 04.10.2019 außer Kraft.
2. Begründung:
Am 02. und 03.10.2019 werden all diejenigen Verfassungsorgane der Bundesrepublik Deutschland angesichts der in der Landeshauptstadt Kiel stattfindenden Feierlichkeiten zum Tag der Deutschen Einheit in der Landeshauptstadt Kiel vertreten sein, die einer amtsimmanenten Gefährdung unterliegen. Daher werden besondere Maßnahmen zur Gewährleistung ihres Schutzes erforderlich.
Bereits in der Vergangenheit ist es in Deutschland und Großbritannien zu Zwischenfällen mit unbemannten Luftfahrtsystemen (unmanned aircraft system - UAS- umgangssprachlich Drohnen) gekommen, welche in missbräuchlicher Absicht betrieben wurden. Am 15.09.2013 kam es während eines Wahlkampfauftrittes der Bundeskanzlerin Angela Merkel zu einem Zwischenfall mit Drohnen, welche wenige Meter von der Bundeskanzlerin und weiteren Schutzpersonen entfernt schwebten und schließlich abstürzten. Am 19.12.2018 war der Flugverkehr in London Gatwick und am 08.01.2019 der Flughafen London Heathrow von Drohnen beeinträchtigt. Dies lässt sich ebenfalls für die o.g. Veranstaltung nicht ausschließen.
Die Verfügbarkeit, Verbreitung und Leistungsfähigkeit von Drohnen nimmt seit Jahren zu (vgl. u. A. Statista: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/819151/umfrage/anzahl-der-verkauften-drohnen-in-deutschland/).
Drohnen können Geschwindigkeiten von weit über 200 km/h erreichen und als Waffe eingesetzt werden. Sie sind zudem von vergleichsweise geringer Größe (häufig unter einem Meter Durchmesser). I. d. R. sind keine zeitintensiven Startvorbereitungen nötig. Das Zusammenspiel o.g. Faktoren bedeutet prognostisch eine sehr kurze Vorwarnzeit vom Start einer Drohne bis zum Erreichen eines sicherheitskritischen Bereichs.
Die Abwehr von Gefahren, welche von Drohnen ausgehen können, ist angesichts der Reaktionszeit umso schwieriger, je näher der Startort der Drohne am Sicherheitsbereich bzw. am Standort der Schutzperson liegt.
Ein allgemeines Mitführverbot von Drohnen und Flugmodellen ist als Baustein des polizeilichen Sicherheitskonzepts geeignet und erforderlich, um die Wahrscheinlichkeit der Mitführung von Drohnen im weiteren Veranstaltungsumfeld zu minimieren und bei Zuwiderhandlung entsprechende Maßnahmen treffen zu können, bevor eine Drohne in das nähere Veranstaltungsumfeld gelangt. Dies würde die Vorwarnzeit und mithin die Erfolgswahrscheinlichkeit der Abwehr von Gefahren, welche durch unsachgemäß bzw. in missbräuchlicher Absicht betriebene Drohnen ausgehen, erhöhen.
Christian Zierau
Stadtrat