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ALLRIS - Drucksache

Antrag der SSW-Ratsfraktion - 0511/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Das Grundlagenkonzept zur Straßenbenennung und zur Realisierung der Historischen Stadtmarkierungen in Kiel und die Einführung einer „Kieler Gedenktafel“ werden wird beschlossen.

 

Der Absatz 2.4 wird geändert in: „Es erfolgt keine Benennung von Straßen oder öffentlichen Plätzen nach Personen.“

 

Daher werden die folgenden Absätze wie folgt angepasst:

 

1.1 Benennung von Straßen ist eine klassische Selbstverwaltungsaufgabe im Sinne der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein. Nach der Geschäftsordnung für die Ortsbeiräte ist der zuständige Ortsbeirat anzuhören. Die Ortsbeiräte haben ein Vorschlagsrecht. Nach der Beschlussfassung im Bauausschuss und bei Straßenbenennungen nach Personen im Kulturausschuss entscheidet die Ratsversammlung endgültig über die Straßenbenennung.

 

2.2 Das Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation unterbreitet und prüft Namensvorschläge und beteiligt den zuständigen Ortsbeirat. Nach Erfordernis werden das Referat für Gleichstellung, das Stadtarchiv, Angehörige von „Namensgebern“ und Eigentümer von Privatstraßen beteiligt.

 

4.2.3 Die Straßennamen sind insbesondere von historischen Flur- und Gewannbezeichnungen, von lokalen historischen Gegebenheiten, bedeutenden Personen, Institutionen, Stätten oder Ereignissen herzuleiten.

 

4.4.2 Bei vor Inkrafttreten dieser Grundsätze nach Personen benannten Orten richtet sich die Schreibweise in der Regel nach deren amtlichen Dokumenten. Titel und andere Zusätze zu Personennamen, Berufs-und Ehrenbezeichnungen werden in der Regel nicht verwendet.

 

6.1 Historische Stadtmarkierungen haben einen Auszeichnungscharakter. Sie sind Ehrungen von Personen undrdigungen von historisch bedeutsamen Institutionen, Stätten und Ereignissen und erinnern an sie. Stellt die „Kommission für Historische Stadtmarkierungen“ eine besonders große Ehrungswürdigkeit fest, kann auch eine Benennung des öffentlichen Raumes vorgenommen werden. Lage, Zustand und Nutzung der zu benennenden Örtlichkeit sollen der beabsichtigten Ehrung angemessen sein.

 

6.2 Zur Realisierung einer Historischen Stadtmarkierung müssen die Kriterien nach 7.1 und zusätzlich Kriterien nach 7.2 bei Personen und Institutionen bzw. nach 7.3 bei Stätten und Ereignissen erfüllt sein. Erfüllt die Person, Institution, Stätte oder das Ereignis Ausschlusskriterien nach 8.1, 8.2 oder 8.3 kann sie trotz Erfüllung der Kriterien nach Abs. 7 nicht mit einer Historischen Stadtmarkierung ausgezeichnet werden.

 

6.3 Grundsätze für Ehrungen von Personen

 

6.3.1 Personen werden durch eine Gedenktafel geehrt („Kieler Gedenktafel“). Es wird vermerkt, wenn die Person Ehrenbürgerin/Ehrenbürger der Landeshauptstadt Kiel oder Nobelpreisträgerin/Nobelpreisträger war, auf andere Titel oder Namenszusätze wird verzichtet.

 

6.3.2 Es können nur verstorbene Personen geehrt werden. Eine Frist von 10 Jahren nach dem Tod ist einzuhalten. Vor der beabsichtigten Benennung einer Straße nach einer Person sind möglichst nahe Angehörige zu hören, soweit dies mit vertretbarem Auf-wand möglich ist.

 

6.3.3 Die untadelige Erfüllung beruflicher Verpflichtungen allein rechtfertigt keine Ehrung einer Person durch eine Historische Stadtmarkierung.

 

6.3.4 Frauen und Betroffene von Gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit sind verstärkt zu würdigen, solange sie bei Historischen Stadtmarkierungen unterrepräsentiert sind. Bei der Prüfung eines Antrages ist zu berücksichtigen, dass ihr Zugang zu verantwortungsvollen Positionen wegen ihres Geschlechts oder ihrer Zugehörigkeit zu einer von Diskriminierung betroffenen Gruppe eingeschränkt gewesen sein kann.

 

7.1.1 Die Person, Institution, Stätte oder das Ereignis hat einen deutlichen Bezug zur Landeshauptstadt Kiel.

 

7.1.2 Die Person, Institution, Stätte oder das Ereignis ist von städtischer, regionaler, nationaler oder internationaler Bedeutung und von öffentlichem Interesse, sodass eine gesellschaftliche Relevanz besteht.

 

7.2 Kriterien für Personen und Institutionen können aufgrund eines oder mehrerer der folgenden Kriterien durch Historische Stadtmarkierungen ausgezeichnet werden:

 

8.1 Personen, Institutionen, Stätten und Ereignisse, die Ziele, Handlungen oder Wertvorstellungen verkörpern, die dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland oder der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zuwiderlaufen oder dem Ansehen der Landeshauptstadt Kiel schaden, können nicht durch eine Historische Stadtmarkierung ausgezeichnet werden.

 

8.2 Personen, Institutionen, Stätten und Ereignisse, die Ideologien der Ungleichwertigkeit von Menschen verkörpern (z. B. Nationalsozialismus, Antisemitismus, Rassismus oder Sexismus) können nicht durch eine Historische Stadtmarkierung ausgezeichnet werden.

 

8.3 Personen, die ideologisch motivierte oder sexuelle Gewalt gegen Menschen ausgeübt haben, können nicht durch eine Historische Stadtmarkierung ausgezeichnet werden.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Die Benennung von Straßen und öffentlichen Plätzen nach Personen führte in der Vergangenheit regelmäßig zu ausufernden Diskussionen, die den politischen Betrieb in der Landeshauptstadt gelähmt haben. Deswegen ist es zweckmäßig, zukünftig keine Benennungen von Plätzen und Straßen nach Personen durchzuführen.

 

 

 

gez. Marcel Schmidt     f.d.R.

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Beschlüsse

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May 16, 2019 - Ratsversammlung - abgelehnt