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ALLRIS - Drucksache

Antrag eines Beirates - 0538/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

 

Beschlüsse:

 

15.05.2019

Kinder- und Jugendbeirat

 

 

Abstimmung: 10 Ja 0 Nein 0 Enthaltungen - einstimmig

 

 

 

Antrag:

 

Die Ratsversammlung möge beschließen:

 

Die Ratsversammlung der Landeshauptstadt Kiel bittet den Schleswig-Holsteinischen Landtag § 48 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz - JuFöG) dahingehend zu aktualisieren, dass die Möglichkeit eröffnet wird, in die kommunalen Jugendhilfeausschüsse nach § 71, SGB VIII auch ein Mitglied mit beratender Stimme auf Vorschlag der örtlichen Kinder- und Jugendbeiräte zu wählen.

 

 

 

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt unter den kommunalen Ausschüssen eine Sonderrolle ein. Er ist in Deutschland neben der Verwaltung ein Teil des Jugendamtes und ihm gehören, im Gegensatz zu den anderen kommunalen Ausschüssen, nicht nur Mitglieder der Vertretungskörperschaft des öffentlichen Trägers an, sondern auch Mitglieder, die auf Vorschlag der anerkannten Jugendverbände  und der Wohlfahrtsverbände gewählt werden. Zusätzlich gehören ihm mit beratender Stimme auch ein Mitglied, das die Belange von Einwohner*innen mit Migrationshintergrund wahrnimmt, ein Mitglied auf Vorschlag der Kreiselternvertretung für Kindertageseinrichtungen, die* Leiter*in des Jugendamtes, sowie bis zu drei weitere Mitglieder, die von der Vertretungskörperschaft berufen werden (in Kiel aktuell auf Vorschlag der Kirchen und des Schulamtes).

Die Zusammensetzung der stimmberechtigten Mitglieder ist dabei übergeordnet auf Bundesebene in § 71, SGB VIII, der beratenden Mitglieder auf Landesebene in § 48 des Jugendförderungsgesetzes geregelt.

Mit der verantwortlichen Beteiligung von engagierten Bürger*innen sowie Fachkräften der Jugendhilfe entsteht eine „Zweigliedrigkeit der Behörde Jugendamt“, die einzigartig in der deutschen Verwaltungsstruktur ist, sie „sollte gerade im Jugendamt eine echte Demokratie verwirklichen und die Mitverantwortung für die Erziehung der Jugend den Bürgern übertragen, die durch freie Mitarbeit am Gemeinwohl Gemeinsinn bewiesen haben.“ (Begründung des Gesetzentwurfes durch die Bundesregierung; BT-Drs. I/3641 zitiert in Wikipedia)

 

Laut § 47f der Gemeindeordnungssen bei allen Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligt werden. Dies kann in Schleswig-Holstein auch über die Bildung von Kinder- und Jugendbeiräten geschehen. Die Kinder und Jugendbeiräte sind politische Gremien und bestehen aus gewählten Vertretern der Kinder und Jugendlichen der Kommune. Sie sollen die Position der Kinder und Jugendlichen zu sie betreffenden Entscheidungen der Verwaltung bzw. der politischen Verantwortlichen vertreten.

Es wäre folgerichtig, wenn die Kinder- und Jugendbeiräte, an den Orten, an denen sie bestehen, auch die Möglichkeit erhalten, zumindest mit beratender Stimme im Jugendhilfeausschuss gehört zu werden.

 

 

 

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Beschlüsse

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Jun 13, 2019 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen