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Antrag der AfD-Ratsfraktion - 0652/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Zahlungsverpflichtungen muss man freiwillig nachkommen - auch "Flüchtlingsbürgen"
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der AfD-Ratsfraktion
- Federführend:
- AfD-Ratsfraktion
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Aug 22, 2019
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Antrag
Antrag:
Die Ratsversammlung der Stadt Kiel fordert alle Kieler „Flüchtlingsbürgen“ auf, ihren Zahlungsverpflichtungen uneingeschränkt und freiwillig nachzukommen. Die ihnen zugesandten Erstattungsbescheide im Rahmen von Verpflichtungserklärungen gem. SGB II sind vollständig zu begleichen, unabhängig vom Zeitpunkt der Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Ab 2013 haben Privatleute, Kirchengemeinden und Vereine Verpflichtungen unterschrieben, mit denen sie die Kosten für den Lebensunterhalt von Flüchtlingen übernehmen. Beziehen die Flüchtlinge öffentliche Leistungen wie Hartz IV, müssen die Bürgen diese Gelder zurückzahlen.
In § 68 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) heißt es: „Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten“.
Wer eine Bürgschaft übernimmt, muss sich auch dazu bekennen und über die Bedeutung im Klaren sein. Eine Bürgschaft übernimmt man normalerweise nicht aus einer spontanen Laune heraus. Von einem mündigen Bürger ist daher zu erwarten, dass er sich als Bürge vor der Übernahmeverpflichtung mit den rechtlichen Bedingungen und persönlichen Konsequenzen auseinandersetzt.
Angeblich gingen viele Bürgen davon aus, dass eine Verpflichtung nur bis zur offiziellen Anerkennung der Flüchtlinge gelten würde. Im Januar 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung 3/2017) entschieden, dass unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Flüchtlinge, die Bürgen sämtliche Unterhaltskosten zurückzahlen müssen, die in einem bestimmten Zeitraum aus öffentlichen Kassen finanziert wurden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im März 2018 den Verzicht auf Beitreibungsmaßnahmen angeordnet. Demnach gilt die Weisung der Bundesagentur für Arbeit, wonach die Jobcenter die Erstattungsbescheide zwar fristgerecht verschicken, aber die Vollstreckung der Forderungen ruhen lassen – sofern Bundesleistungen betroffen sind.
Die Antwort auf die kleine Anfrage der AfD-Ratsfraktion Drs. 0602/2019 ergab, dass das Jobcenter Kiel auf die Rückzahlung von 24 Erstattungsbescheiden verzichtet. Die Gesamtforderung aus diesen Bescheiden beläuft sich auf 555.063,29 Euro. Der kommunale Anteil für die Kosten der Unterbringung beträgt 151.202,62 Euro.
Die Stadt Kiel kann und muss ihre eigenen Leistungen für Kosten der Unterkunft unabhängig davon zurückfordern und sollte konsequent auf Rückzahlung bestehen.
gez. Ratsfrau Julia Brüggen f. d. R.