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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0675/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

 

Der Innen- und Umweltausschusses hat in seiner Sitzung vom 07.05.2019 Drucksache 0405/2019 mit Mehrheit beschlossen: „ Die Verwaltung wird gebeten, in Zusammenarbeit mit dem ABK, die Aufstellung von Containern zur Sammlung von Elektrokleingeräten im Kieler Stadtgebiet zu prüfen und das Ergebnis in Form einer Geschäftlichen Mitteilung dem Innen- und Umweltausschuss vorzulegen“.
Der ABK hat in der Sache federführend geprüft und sich mit dem Umweltschutzamt abgestimmt.

Das Prüfergebnis wird nachstehend kurz skizziert und anschließend her erläutert und umfassend begründet.

 

Prüfergebnisse (kurz)
 

Obwohl eine Sammlung über dezentral aufgestellte Depotcontainer bei bestimmten anderen Abfallarten gut geeignet ist, Sammelmengen zu erhöhen und auch die Restabfalltonne von werthaltigen Stoffen zu entfrachten, empfiehlt der ABK bei dieser Abfallart von einer Sammlung von Elektrokleingeräten (nachstehend kurz: E-Altgeräte) über im Stadtgebiet aufgestellte Depotcontainer abzusehen, …

- weil in Kiel die vom ABK, vom Handel und weiteren Rücknahmesystemen eingerichteten Sammelstellen in der Anzahl und auch in der Verteilung hinreichend sind
 

- weil wegen der derzeit schon guten Erfassung von E-Altgeräten in Kiel die Menge an
E-Altgeräten im Restmüll bereits gering ist (gutachterliche Prognose nach Restmüllanalyse in Kiel)
 

- weil das Aufstellen weiterer Depotcontainer insbesondere zu einer Verlagerung der Mengenströme hren würde - weg von personalgeführten Annahmestellen hin zu Containersammelstellen (ohne Personal). Die bisherigen Sammelstellen würden dadurch grundsätzlich unwirtschaftlicher werden.
Zusätzlich wirtschaftlich zu bewertende Risiken bestünden hinsichtlich Vandalismus, wilde Ablagerungen, Aufbruch und Beraubung sowie Brand durch Selbstentzündung lithiumhaltiger Batterien (Akkus).

 

- weil eine nutzergerechte Depotcontainersammlung insbesondere wegen der geltenden Rechtsvorschriften (insbesondere Gefahrgutrecht) NICHT umzusetzenre.
E-Schrott ist gefährlicher Abfall mit der Abfallschlüssel-Nr. 200135* Abfallverzeichnisverordnung (der * bezeichnet gefährlichen Abfall)
Die Geräte müssten gem. den Gefahrgutvorschriften OHNE Batterien und Akkus eingeworfen werden. Dies wäre für den Nutzer*in unsinnig und auch nicht nachvollziehbar. Eingeworfen wird somit i. d. R. das komplette Gerät. So befüllte Container darf der ABK für die Entleerung jedoch weder schütten noch in wirtschaftlicher Menge transportieren (Brandgefahr).

Nachstehend werden die o. g. Prüfpunkte noch einmal detaillierter erläutert und begründet

 

 

here Erläuterungen und umfassende Begründung

 

  1. Gesetzliche Grundlagen

 

Neben dem übergeordneten gesetzlichen Regelwerk (Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG), Landesabfallwirtschaftsgesetz (LAbfWG)), sind für eine Sammlung von E-Altgeräten über im Stadtgebiet aufgestellte Depotcontainer insbesondere folgende Vorschriften einschlägig:
Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), LAGA Mitteilung M 31 A (mit Erlass zur Anwendung eingeführt in S-H.),  Batteriegesetz (BattG), Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR-Vorschriften), Abfallverzeichnisverordnung (AVV)

Gemäß Abfallverzeichnisverordnung sind E- Altgeräte gefährlicher Abfall mit der Abfallschlüssel-Nr. 200135*. Bei gefährlichen Abfällen bestehen sehr viel höhere Anforderungen bei Sammlung / Lagerung, Transport, Qualifikation / Schulung / Unterweisung von Fachkräften, Sortierung, Behandlung, Verwertung…

Die Hersteller sind verpflichtet, die Altgeräte, getrennt nach 6 Gruppen über die in Deutschland eingerichteten Rücknahmesysteme zurückzunehmen. Die Stiftung elektro-altgeräte register ear koordiniert die Gestellung der Sammelcontainer und die Transporte zwischen Sammelstellen und Entsorgungswirtschaft.

 

 

  1. Sammelstellen und Abgabemöglichkeiten für E- Altgeräte,
    Annahmeprocedere und Vorsortierung
     

Gemäß ElektroG haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger Sammelstellen einzurichten 13 ElekroG).
In Kiel hat der ABK folgende Sammelstellen eingerichtet:
auf den beiden Wertstoffhöfen, auf der Schadstoffsammelstelle. Darüber hinaus werden E-Altgeräte mitgenommen von der Mobilen Schadstoffsammlung und auch bei der Sperrmüllsammlung.

 

Seit 24.07.2016 haben zusätzlich Vertreiber (Handel) mit einer Verkaufsfläche für E-Geräte von mindestens 400 qm E-Altgeräte zurückzunehmen 17 ElekroG). Bei größeren Geräten ist die Rücknahme an den Kauf eines vergleichbaren Geräts gebunden. Die Abgabe von Kleingeräten (keine äeren Abmessungen über 25 cm) ist nicht an den Kauf eines neuen Geräts gebunden.

 

Mithin können E-Altgeräte in Kiel auch bei diversen Sammelstellen des Handels direkt abgegeben werden.

Neben diesen gibt es eine Reihe von Rücknahmesystemen, die weitere Sammelstellen auch in Kiel aufzeigen oder Geräte nnen an diese Rücknahmesysteme gesandt werden.
 

Eine Übersicht der Sammelstellen sowie der Rücknahmesysteme ist auf den Seiten der
EAR-Stiftung zu finden:

https://www.stiftung-ear.de/de/verbraucher/sammel-und-ruecknahmestellen
Verzeichnis der Sammel- und Rücknahmestellen    

Beim Anklicken und der Eingabe „Kiel“ im Dialogfeld werden 563 Rückgabemöglichkeiten (Stand 2019-07-08) angezeigt.

Ort der Abgabe kann auch der private Haushalt sein, sofern ein neues Gerät zu diesem Haushalt ausgeliefert wird 17 Ziff. 1 letzter Abs. ElektroG).

 

Aus Sicht des ABK bestehen in der Summe hinreichend viele Abgabemöglichkeiten in Kiel und weitere Rückgabemöglichkeiten per Versand, um E-Altgeräte - insbesondere Kleingete - in fachkundige Hände abgeben zu können.

 

  1. Mengenerfassung von E-Altgeräten, weitere Potenziale

 

In Kiel wurden die gesetzlichen Vorgaben gem. § 19 Abs 3 ElektroG r die separate Sammlung von E-Altgeräten weit überschritten.

Bis 2015 war die Sollmenge: 4 Kg/E u Jahr.
 

In Kiel hat allein der ABK folgende spezifische Mengen erfasst:

Jahr

Kg/E u. Jahr

2012

6,78

2013

6,20

2014

7,44

2015

6,35

2016

5,81

2017

6,22

2018

5,89

 

Die spezifischen Sammelmengen waren somit bis 2015 immer sehr vielher, als vom Gesetzgeber vorgeschrieben.

Ab 2016 hat sich die Berechnungsgrundlage gem. ElektroG geändert. Die Vorgaben für die Erfassungsmenge beziehen sich seither auf das ganze Bundesgebiet, so dass für Kiel allein keine Aussage getroffen werden kann.

Der ABK unternimmt jedoch bei allen Abfällen Anstrengungen, um die Mengen nicht absinken zu lassen oder die Sammlungsmengen zu steigern.

 

Im Jahr 2012 hat die renommierte Witzenhausen-Institut GmbH für den ABK eine Restabfallanalyse durchgeführt und auf dieser Grundlage im Jahr 2015 eine Abfallmengen - Prognoser verschiedene Abfallarten erarbeitet auch für E-Altgeräte.
Die Gutachter stellte als Ergebnis der Sortierung ein POTENZIAL von 1,1, Kg / E u. Jahr von lltonnengängigen E-Kleingeräten fest. Dieses Potenzial / diese Menge im Restabfall gilt es durch geeignete Maßnahmen zu verringern. Die Gutachter haben 3 Varianten mit ansteigendem Umfang zu ergreifender Maßnahmen (Worst-, Mid- u. Best-Case) gerechnet und kommen zu den Prognoseergebnissen gem. nachstehender Tabelle.

Auszug Mengenprognose  Witzenhausen-Institut (2015)

Tab. : Eckpunkte der Mengenprognose und abfallwirtschaftliche Maßnahmen im Bereich Elektroschrott

 

Worst-Case

Mid-Case

Best-Case

E-Schrott

Nullvariante (2025):

0,0 kg/(E*a)

Potenzial Hausmüll: Zielvorgabe:

Maßnahmen:

ca. 1,1 kg/E*a
0,1 kg E-Schrott

Geringe Öffentlichkeitsarbeit

ca. 1,1 kg/E*a
0,3 kg E-Schrott

verstärkte Öffentlichkeitsarbeit

 geringe Ausweitung des Belterbestandes

ca. 1,1 kg/E*a
0,6 kg E-Schrott

optimierte Öffentlichkeitsarbeit

srkere Ausweitung des Behälterbestandes

 

Danach sind im schlechtesten Fall 0,1 kg/ E u. Jahr und im besten Fall 0,6 kg/ E u. Jahr aus dem Restabfall hin zu Sammelsystemen für E-Altgeräte zu verlagern.
Da - wie unter 2. beschrieben - seit 24.Juli 2016 Handel und Vertreiber zusätzlich eigene Sammelstellen einrichten mussten und auch die Rücknahmesysteme E-Altgeräte annehmen, kann man aus Sicht des ABK davon ausgehen, dass die Verbesserung der Erfassungsmenge mindestens bei der zw. Mid- und Best-Case der Gutachterprognose liegen sollte.

Mithin wäre eine noch weitere Verbesserung der Sammelmengen nur mit sehr erheblichen Aufwand und Kosten verbunden.
Nach Ansicht des ABK rde eine zusätzliche Sammlung über Depotcontainer - wenn überhaupt- nur zu einer sehr geringen Steigerung der Sammlungsmenge beitragen, jedoch sehr wahrscheinlich eine Verlagerung der Mengen von den bisherigen Sammelstellen zu den Depotcontainern bewirken. Die bisherigen Sammelstellen würden dadurch grundsätzlich unwirtschaftlicher werden.

 

  1. Personalgeführte Sammelstellen und gesetzliche Anforderungen an die Annahme, Vorsortierung, Sammlung und Transport von E-Altgeräten

 

Grundsätzlich eignen sich Depotcontainer, wie sie derzeit auch schon für Altglas und Alttextilien im Stadtgebiet aufgestellt sind, r die dezentrale Erfassung kleinteiliger Abfälle sehr gut.

Verwendung finden i. d. R. Container mit kleinem Volumen (ca. 3-5 cbm Inhalt), die für die Leerung in das Sammelfahrzeug entweder geschüttet oder per Hand entleert werden.

Diese Depotcontainer sind gemäß den Anforderungen an die Abfallart entsprechend konstruiert.

hrend sich die Konstruktion r Depotcontainer für Altglas und Alttextilien bereits schon etabliert / bewährt hat, gibt es für Depotcontainer für die Sammlung von Elektrokleingeräten bisher nur sehr unterschiedliche Konstruktionen, die einzelne Entsorgungsbetriebe zusammen mit den Herstellern entworfen und umgesetzt haben. Wegen der geringen Stückzahlen sind diese Depotcontainer mithin teuer und es besteht derzeit noch das Risiko, dass sich die Bauart womöglich doch nicht bewährt, weil eben ein bewährter Baustandard bis dato fehlt.

Das liegt insbesondere an den hohen Anforderungen, die der Gesetzgeber an den Umgang mit gefährlichen Abfällen stellt, die jedoch bei einer Sammlung mit Depotcontainern nicht im erforderlichen Umfang erfüllt werden können.

 

In Städten, in denen E-Altgeräte über Depotcontainer gesammelt werden, werden erhebliche Risiken in Kauf genommen, weil die E-Altgeräte ein sehr hohes Gefahrenpotenzial bergen.

Das Gefahrenpotenzial liegt insbesondere in der Brandgefahr. Die Brandgefahr entsteht durch Geräte, die (noch) Akkumulatoren (kurz: AKKUS) und Batterien enthalten, insbesondere wenn diese Lithium enthalten.

Ein Kurzschluss durch Stoß oder auch nur durch Verbiegung führt, je nach Größe eines solchen Speichers, zu einem heftigen Brand.

Videos dazu sind auf Youtube zu sehen.

 

Gem. ElektroG sind die E-Altgeräte bei den mit Personal geführten Sammelstellen in 6 Gruppen zu sortieren und in den entsprechenden Großbehältern zu sammeln.
Ggf. sind Batterien / Akkus vor dem Einwurf des Altgeräts in den Sammelcontainer abzutrennen. Die Abtrennung hat grundsätzlich durch den Endverbraucher zu erfolgen 10 Abs. 1 ElektroG) oder durch das Fachpersonal an der Sammelstelle (LAGA M 31 A Ziff. 2.4.1).

Abgetrennte Batterien / Akkus sind zu sichten (Art?, Größe?, Beschädigungen?...) und entsprechend dem Batteriegesetz in Spezialbehältnisse zu sortieren und brandsicher zu lagern. Zuvor müssen Pole zur Vermeidung eines Kurzschlusses (kann zum Brand führen) abgeklebt werden.
 


Bei einer Sammlung von E-Altgeräten über Depotcontainern können die Vorschriften für Annahme, Sammlung, Transport nicht mit Sicherheit eingehalten werden.

Entgegen stehen……

 

Vorgang

Vorschrift

Problem

1.

„Einwurf“ der Geräte

Geräte sollen nicht geworfen werden. (Beschädigungsgefahr, s. Ziff. 2.7 LAGA M 31 A)

Einwurf bei Depotcontainer nicht vermeidbar

2.

Abtrennung der Batterien / Akkus (falls gegeben)

Geräte dürfen nur ohne Batterien / Akkus eingeworfen werden.

Abtrennung geschieht in der Praxis nicht.
Sehr viele eingeworfene Kleingeräte enthalten lithiumhaltige Batterien / Akkus.

3.

Leerung der Depotcontainer

- durch Ausschütten (Bodenklappe)

 

 

 

- Sammlung in Gitterbox innerhalb Depotcontainer

 

 

 

- Tausch des gesamten Depotcontainers voll gegen leer

 

nicht statthaft (s. Ziff. 2.7 LAGA M 31 A)

 

 

 

nur ohne Batterien / Akkus. Wenn doch, dürfen keine Batt. / Akkus über 500 g enthalten sein

 

 

wie vor

 

Geräte, insbesondere Batterien/ Akkus, werden womöglich beschädigt.

 

Nicht zu gewährleisten.

Praxis zeigt anderes.

(schwere gr. Bat. werden eingeworfen.

 

wie vor.
zudem sehr unwirtschaftlich

4.

(Nur für ) Zwischentransporte
(Ausnahmeregelung)

Die Beförderungseinheit darf max. 333 Kg Lithiumzellen / -batterien enthalten Ziff. 6.1.2 LAGA M 31 A). Qualitätssicherungssystem (QSS) ist zwingend vorgeschrieben

Mengenbegrenzung nicht kontrollierbar.
 

QSS nicht möglich, wegen unkontrollierter Befüllung der Container

5.

Umladung in vorgeschriebene Großbehälter (30 cbm) oder Abladen bei Erstbehandlungsanlage

nur eine händische Entleerung ist statthaft.

außerordentlich unwirtschaftlich

 

Fazit: Bei einer Depotcontainersammlung nnen die geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden. Die Brandrisiken bestehen tatsächlich (Auskunft Hamburg: „ab und zu brennt es).

Erfahrungen aus anderen Entsorgungsbereichen im Bundesgebiet zeigen, dass immer wieder Brände entstehen. Recyclingverbände und Feuerwehren plädieren dafür, die ADR-Vorschriften zwingend einzuhalten.

Darüber hinaus wird die Wirtschaftlichkeit dadurch herabgesetzt, dass Depotcontainer regelmäßig beraubt werden. Bei E- Altgeräten ist die Begehrlichkeit groß (Diebstähle auf den Wertstoffhöfen des ABK belegen dies). Das Risiko wilder Abfallablagerungen neben Depotcontainern für E-Altgeräte steigt (Auskunft Leverkusen).
Ein wirtschaftliches Risiko ist zusätzlich darin begründet, dass derzeit latent die Gefahr besteht, dass die Containersammlung wg. Nichteinhalten der Vorschriften eingestellt werden muss.

(Pressemeldungen: Göttingen u. Zweckverband Bergstraße).

 

Auch verletzen sich immer wieder Personen an und in den Containern, wenn sie diese berauben wollen (Auskunft Leverkusen: sehr gelenkiger Mensch in E-Altgerätecontainer festgeklemmt, schwere Schnittwunden) oder sterben sogar in Folge dessen (Auskunft Braunschweig: Vorfall im Juli 2019, Mensch erstickt).

 

Aus vorstehenden Gründen empfiehlt der ABK von einer Sammlung von E-Altgeräten über im Stadtgebiet aufgestellte Depotcontainer abzusehen

 

 

Der ABK schlägt alternativ vor, weiterhin Mittel für die Öffentlichkeitsarbeit in die Wirtschaftspläne des ABK auch r die Folgejahre einzustellen, um neben anderen Abfällen auch die separate Sammlung von E-Altgeräten weiterhin erfolgreich betreiben zu können.

 

Derzeit informiert der ABK dazu auf der Homepage, durch Informationsbroschüren, Auskunft im Kundenzentrum sowie auf den Wertstoffhöfen und der Schadstoffsammelstelle und durch spezielle Fachberatung im BackOffice (71.3.1.).

 

Neben anderen Abllen wird die Arbeitsgruppe „Zero Waste City“ auch die Sammlung von

E-Altgeräten in die Überlegungen einbeziehen. Vorschläge von dort bleiben abzuwarten.

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Anlage:

keine

 

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Beschlüsse

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Sep 3, 2019 - Innen- und Umweltausschuss - zur Kenntnis genommen