Infosystem Kommunalpolitik
Geschäftliche Mitteilung - 0686/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung - Beschilderungsmaßnahmen
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Ordnungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss
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Kenntnisnahme
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Aug 15, 2019
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Erledigt
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Innen- und Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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Sep 3, 2019
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Sachverhalt/Begründung
Der Gesetzgeber hat den Betrieb von Elektro-Tretrollern (häufig auch E-Scooter genannt) durch die am 15.06.2019 in Kraft getretene Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) geregelt.
Insofern ist nun zu prüfen, welche Beschilderungsmaßnahmen im Stadtgebiet vorgenommen werden müssen.
Die gesetzlichen Regelungen über die von Elektrokleinstfahrzeugen zu nutzenden Verkehrsflächen sind festgelegt.
Sie müssen baulich angelegte Radwege, darunter auch gemeinsame Rad- und Fußwege, Fahrradstraßen oder Radfahrstreifen benutzen. Wenn solche nicht vorhanden sind, darf auf Fahrbahnen oder in verkehrsberuhigten Bereichen, außerorts auf Seitenstreifen, gefahren werden. Gehwege sind somit grundsätzlich ausgenommen, können aber durch die örtlichen Straßenverkehrsbehörden zur Nutzung freigegeben werden.
Zu beachten ist, dass die Befahrens- bzw. Verhaltensregeln von Fahrrad und Elektrokleinstfahrzeugen nicht identisch sind. Die eKFV sieht keine Automatik bzw. Regelung vor, die den Elektrokleinstfahrzeugen grundsätzlich gestattet, überall dort zu fahren, wo Radfahrer fahren dürfen. Dies wird darin deutlich, dass die Elektrokleinstfahrzeuge, bei nichtangeordneter Radwegbenutzungspflicht, trotzdem den baulich angelegten Radweg nutzen müssen. Radfahrer haben hier die Wahlfreiheit, ob sie den Radweg oder die Fahrbahn benutzen.
Bei der o.g. Ausnahme handelt es sich um die im Stadtgebiet recht häufig anzutreffende Konstellation „Gehweg - Radfahrer frei“. Hierfür gilt die individuelle Regelungsmöglichkeit der örtlichen Stellen.
Es ist somit zu prüfen, ob der jeweilige Gehweg zusätzlich auch für Elektrokleinstfahrzeuge freigegeben werden soll und dies ggf. durch das Zusatzzeichen „Elektrokleinstfahrzeuge frei“ kenntlich zu machen.
Die Verwaltung vertritt die Auffassung, dass es nicht nachvollziehbar wäre, einen Gehweg zwar für Radfahrer zur freiwilligen Nutzung freizugeben, dies jedoch der im fließenden Verkehr „unterlegenen“ Fahrzeugart zu verwehren.
Die Verwaltung wird daher in einem ersten Schritt sämtliche für Radfahrer freigegebene Gehwege auch für die Nutzung mit Elektrokleinstfahrzeugen ausschildern.
Sodann kann die weitere Entwicklung abgewartet und beobachtet werden, wie sich das Miteinander im Echtbetrieb entwickelt. Sollten sich dabei Erkenntnisse ergeben, dass in einer bestimmten Straße die Verkehrssicherheit betroffen sein könnte, wird im konkreten Einzelfall geprüft, ob Änderungen notwendig sind.
In gleicher Weise soll bei der Freigabe für das Befahren von unechten Einbahnstraßen sowie nicht benutzungspflichtigen, linksseitigen Angebotsradwegen verfahren werden.
Christian Zierau
Stadtrat