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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0761/2019

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

Die Verwaltung ist zuletzt mit Zurückstellungsbeschluss des Innen- und Umweltausschusses vom 05.03.2019 vor einer Beschlussfassung über den Ortsbeiratsantrag zur „Situation der Heringsangler an der Hörn“ (0469/2018) um eine Geschäftliche Mitteilung gebeten worden.

 

Nach einer beschämenden Bildberichterstattung der Kieler Nachrichten wurde noch im Jahre 2018 versucht, die Lage der Heringe zu verbessern. Leider konnte ein Gesprächstermin der notwendigen Akteure erst nach Ende der Heringssaison 2018 gefunden werden. Daher verabredeten sich Vertreter des städtischen Hafenamtes, Tiermediziner der Abteilung 10.2, Mitarbeiter des Landespolizeiamtes und der Wasserschutzpolizei, des LLUR als Fischereiaufsichtsbehörde und Vertreter des Landes Sportfischerverbandes ein Zusammentreffen Ende Februar 2019, um in der diesjährigen Heringssaison tätig zu werden; dieses Treffen hat am 25. Februar 2019 stattgefunden.

 

Leider ergab es sich entgegen ursprünglicher Hoffnungen der städtischen Gesprächsteilnehmer*innen, dass Mitarbeiter*innen des KOD auch künftig z. B. an der Hörn bei den Anglern*innen nicht das Vorhandensein von Fischereischeinen kontrollieren dürfen. Die alleinige Zuständigkeit für diese Kontrolltätigkeit liegt bei der Fischereiaufsichtsbehörde (LLUR) und der Wasserschutzpolizei!

 

Das unsachgemäße Töten von zum Beispiel Heringen kann nach § 17 TierSchG eine Straftat oder nach § 18 TierSchG eine Ordnungswidrigkeit (bedroht mit einer Geldbuße bis zu 5000,- €) darstellen; die Differenzierung soll in dem Maße der den Tieren zugefügten Qual liegen (und ist vor Ort gelegentlich schwer zu treffen). Die ausschließliche Ermittlungs- und Ahndungszuständigkeit für die Straftat liegt bei der Polizei und Staatsanwaltschaft, die Ordnungswidrigkeit würde von meinen Mitarbeitern*innen der Veterinärabteilung verfolgt werden. Der KOD wird möglichweise 2020 (nach entsprechender Schulung) in der Lage sein, diesbezüglich  nach Ermittlungen und Beweissicherung OWi-Anzeigen zu fertigen.

 

Eine Nachfrage bei der Staatsanwaltschaft ergab, dass es in der Vergangenheit keine Strafanzeigen wegen der unsachgemäßen Tötung von Heringen gegeben hat.

 

Die Gesprächsteilnehmer*innen verabredeten für die Heringssaison 2019 Schwerpunktkontrollen zum Beispiel an der Hörn. Teams aus Vertretern der Fischereiaufsichtsbehörde (LLUR), des Veterinäramtes und der Wasserschutzpolizei sollten Angler*innen und ihren Umgang mit Heringen überprüfen und erforderlichenfalls belehren, aber auch festzustellendes Fehlverhalten ahnden. Zwischenzeitlich haben diese Kontrollen stattgefunden.

 

Erfreulicherweise war die Lage an der Hörn zu den Kontrollzeitpunkten und wohl auch in der gesellschaftlichen Wahrnehmung nicht so dramatisch wie im Vorjahr. Bei den Kontrollen mussten keine Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden; erforderlich waren lediglich einige mündliche Belehrungen. Auffällig war aber, dass die Belehrungen fast ausschließlich das sachgerechte Töten der Fische zum Gegenstand hatten; gerade bei diesem tierschutzrechtlich und ethisch wichtigen Thema wäre mehr Sachkunde zu erwarten gewesen.

 

Die Beteiligten verständigten sich auf entsprechende Kontrollen auch für Heringssaison 2020.

 

Es gab im Jahre 2019 auch keine so negativen Begleiterscheinungen beim Heringsangeln wie 2018; evtl. hat der öffentliche Focus nach der letztjährigen Berichterstattung verhaltenssteuernd dazu beigetragen.

 

Nach Ansicht des Bürger- und Ordnungsamtes ist aber auch die derzeitige Rechtslage nicht zum Wohle der Heringe ausgestaltet. Insbesondere die Ausgabe des so genannten Urlaubsfischereischeins ist unserer Auffassung nach nicht mit den Intentionen des Tierschutzes vereinbar.

 

 

§ 5 der Landesverordnung zur Durchführung des Landesfischereigesetzes (LFischG-DVO)

 

Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht, Urlauberfischereischein

 

(1) Personen, die keinen Fischereischein besitzen, sollen für die Dauer von höchstens 28 aufeinander

folgenden Tagen von der Fischereischeinpflicht aus­ genommen werden (Urlauberfischereischein). Diese

Ausnahmegenehmigung kann in einem Kalenderjahr bis zu zwei Mal erteilt werden. § 26 LFischG gilt

entsprechend. Sie wird von der oberen Fischereibe­hörde oder einer örtlichen Ordnungsbehörde nach

dem Muster der Anlage 2 erteilt. Die obere Fische­reibehörde kann Urlauberfischereischeine nach Satz 1

sowie deren einmalige Verlängerung nach Satz 2  auch in einem automatisierten Verfahren erteilen.

Das vom automatisierten Verfahren erzeugte Doku­ment ist ausgedruckt beim Fischfang mitzuführen.

Zusammen mit dem Urlauberfischereischein wird ein Merkblatt ausgehändigt oder übermittelt, dessen

Erhalt und inhaltliche Kenntnisnahme von der Inha­berin oder dem Inhaber des Urlauberfischereischei­nes zu bestätigen sind.

 

 

Danach können sogar Kielerinnen und Kieler (!) zweimal im Jahr (gegen Zahlung einer Gebühr) jeweils 28 Tage ohne Fischereischein und zuvor abgelegte Prüfung und theoretische Kenntnisse zum Beispiel dem Heringsangeln nachgehen. Hinzu kommt, dass diese Ausnahmegenehmigung vom Land sogar bequem im Download erhältlich ist. Der Urlaubsfischereischein kann durch unser Hafenamt oder vom Landesportal erworben (und einmal verlängert) werden. Beide Erlaubnisgeber kommunizieren diesbezüglich nicht, so dass doppelte Inanspruchnahmen denkbar sind. Unsere Kollegen vom Hafenamt schätzen, dass nur etwa ein Drittel der ca. 150 hiesigen Antragsteller tatsächlich Auswärtige sind.

 

Das Bürger- und Ordnungsamt und der Vertreter des Landessportfischerverbandes würden zum Schutze der Heringe eine Aufhebung oder zumindest Nachbesserung dieser Ausnahmeregelung befürworten.

 

Die Verwaltung wird auch zur Heringssaison 2020 im Zusammenwirken mit anderen Akteuren mit Kontrollen versuchen, die Umstände des Angelns und die Situation der Heringe positiv zu beeinflussen. Die Streifengänge des KOD dürften auch zu einer Verhaltensänderung bestimmter Angler und damit vielleicht zur Verringerung von Kollateralschäden führen.

 

 

 

Christian Zierau

Stadtrat

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Sep 3, 2019 - Innen- und Umweltausschuss - zur Kenntnis genommen