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Antrag der Verwaltung - 0793/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrags der Kiel-Marketing GmbH
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Entscheidung
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Sep 11, 2019
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Sep 19, 2019
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Antrag
Antrag:
Die Vertreterin der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der Kiel-Marketing GmbH wird angewiesen, folgendem Antrag zuzustimmen:
In § 6 „Geschäftsführung und Vertretung“ des Gesellschaftsvertrags der Kiel-Marketing GmbH wird Abs. (6) eingefügt:
Der Geschäftsführer unterliegt insbesondere dem Direktions- und Weisungsrecht der Gesellschafterin, Landeshauptstadt Kiel, und hat damit den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. Über diese Weisungen hat der Geschäftsführer dem Aufsichtsrat zu berichten.
§ 8 Abs. 4 „Vorsitz, Einberufung, Beschlussfassung und Vertretung des Aufsichtsrats“ wird ergänzt (siehe Markierung):
Die Einladung ist schriftlich oder elektronisch, nach einem sicheren und mit dem Aufsichtsrat zuvor abgestimmten Verfahren, unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu übermitteln. In dringenden Fällen kann fernmündlich oder auf andere geeignete Weise mit kürzerer Frist geladen werden.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Zwischen der Landeshauptstadt Kiel und der Kiel-Marketing GmbH besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft. Eines der Kriterien ist die organisatorische Eingliederung, was bedeutet, dass die Landeshauptstadt Kiel als Organträger einen Einfluss auf die Geschäftsführung „wie auf eine eigene Dienststelle“ ausüben muss.
Herr Wanger wurde am 01.09.2006 bei der Landeshauptstadt Kiel eingestellt und zur Kiel-Marketing GmbH als Geschäftsführer abgeordnet. Zur Erhaltung der umsatzsteuerlichen Organschaft zwischen der Landeshauptstadt Kiel und der Kiel-Marketing GmbH wurde dieses Konstrukt beibehalten.
Die Bundesagentur für Arbeit vertritt die Auffassung, dass für das Arbeitsverhältnis (hier die Abordnung) das Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz anzuwenden ist. Mit einer Gesetzänderung im Jahr 2017 wurde die Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs. 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf 18 Monate beschränkt. Bei einer Überschreitung der Höchstdauer führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer ein Wahlrecht ausüben kann, ob er beim Entleiher verbleiben möchte, oder aber die Rechtsfolge gemäß § 10 Abs. 1 eintritt und der Vertrag ausschließlich mit dem Entleiher zustande gekommen ist.
Die Parteien gehen daher nun davon aus, dass die bestehende Zusatzvereinbarung zwischen Herrn Wanger und der Landeshauptstadt Kiel (bisher Verleiher) auf den Entleiher (Kiel-Marketing GmbH) übergeht. Somit ist Herr Wanger direkt bei der Kiel-Marketing GmbH eingestellt. Faktisch ist der Übergang der Zusatzvereinbarung zur Kiel-Marketing GmbH aufgrund gesetzlicher Vorgaben vollzogen.
Der übergeleitete Vertrag tritt an die Stelle der bisherigen Vereinbarungen und dient zur Klärung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis soll in Zukunft so geregelt werden, als wäre es von vornherein nur mit der Kiel-Marketing GmbH begründet worden.
Die beantragte Ergänzung im § 6 des Gesellschaftsvertrags ist zur Aufrechterhaltung der umsatzsteuerlichen Organschaft notwendig, da nunmehr keine direkte vertragliche Regelung zwischen der Landeshauptstadt Kiel und dem Geschäftsführer der Kiel-Marketing GmbH besteht. Gleichlautende Formulierung wurde in dem übergeleiteten Vertrag von Herrn Wanger aufgenommen und hat die bisherige Formulierung ersetzt.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister