Infosystem Kommunalpolitik
Antrag der Verwaltung - 0794/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrags der KiWi, Kieler Wirtschafts-und Strukturentwicklungsgesellschaft mbH (KiWi GmbH)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Hauptausschuss
|
Entscheidung
|
|
|
Sep 11, 2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Ratsversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
Sep 19, 2019
|
Antrag
Antrag:
Die Vertreterin der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der KiWi GmbH wird angewiesen, folgendem Antrag zuzustimmen:
In § 8 Abs. 2 „Aufgaben der Geschäftsführung“ des Gesellschaftsvertrags der KiWi GmbH werden nach Satz 1 folgende Sätze neu eingefügt:
Die Geschäftsführer/innen unterliegen insbesondere dem Direktions- und Weisungsrecht der Gesellschafterin, Landeshauptstadt Kiel, und haben damit den Weisungen der Gesellschafterversammlung Folge zu leisten. Über diese Weisungen haben die Geschäftsführer/innen dem Aufsichtsrat zu berichten.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 „Vorsitz, Einberufung, Beschlussfassung und Vertretung des Aufsichtsrats“ wird ergänzt (siehe Markierung):
Die Einladung ist schriftlich oder elektronisch, nach einem sicheren und mit dem Aufsichtsrat zuvor abgestimmten Verfahren, unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens drei Wochen zu übermitteln.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Zwischen der Landeshauptstadt Kiel und der KiWi GmbH besteht eine umsatzsteuerliche Organschaft. Eines der Kriterien ist die organisatorische Eingliederung, was bedeutet, dass die Landeshauptstadt Kiel als Organträger einen Einfluss auf die Geschäftsführung „wie auf eine eigene Dienststelle“ ausüben muss.
Aus diesem Grund wurde in 2015 der Geschäftsführer der KiWi GmbH, Herr Kässens bei der Landeshauptstadt Kiel eingestellt und zur KiWi GmbH als Geschäftsführer abgeordnet.
Die Bundesagentur für Arbeit vertritt die Auffassung, dass für das Arbeitsverhältnis das Arbeitsnehmerüberlassungsgesetz anzuwenden ist. Mit einer Gesetzänderung im Jahr 2017 wurde die Höchstdauer der Arbeitnehmerüberlassung gem. § 1 Abs. 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz auf 18 Monate beschränkt. Bei einer Überschreitung der Höchstdauer führt dies dazu, dass der Arbeitnehmer ein Wahlrecht ausüben kann, ob er beim Entleiher verbleiben möchte, oder aber die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 eintritt und der Vertrag ausschließlich mit dem Entleiher zustande gekommen ist.
Die Parteien gehen daher nun davon aus, dass die bestehende Zusatzvereinbarung zwischen Herrn Kässens und der Landeshauptstadt Kiel (bisher Verleiher) auf den Entleiher (KiWi GmbH) übergeht. Somit ist Herr Kässens direkt bei der KiWi GmbH eingestellt. Faktisch ist der Übergang der Zusatzvereinbarung zur KiWi GmbH aufgrund gesetzlicher Vorgaben vollzogen. Der übergeleitete Vertrag tritt an die Stelle der bisherigen Vereinbarungen und dient zur Klärung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis soll in Zukunft so geregelt werden, als wäre es von vornherein nur mit der KiWi GmbH begründet worden.
Die beantragte Ergänzung im § 8 des Gesellschaftsvertrags ist zur Aufrechterhaltung der umsatzsteuerlichen Organschaft notwendig, da nunmehr keine direkte vertragliche Regelung zwischen der Landeshauptstadt Kiel und dem Geschäftsführer der KiWi GmbH besteht. Gleichlautende Formulierung wurde in dem übergeleiteten Vertrag von Herrn Kässens aufgenommen und hat die bisherige Formulierung ersetzt.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister