Infosystem Kommunalpolitik
Antrag der Verwaltung - 0980/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Aufhebung der Verwaltungsanweisung zur gewerbesteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen; Steuerstundung und Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§§ 163, 222, 227 AO)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Finanzausschuss
|
Vorberatung
|
|
|
Dec 3, 2019
| |||
●
Erledigt
|
|
Ratsversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
Jan 16, 2020
|
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Die Verwaltungsanweisung wurde am 19.05.2016 durch die Ratsversammlung beschlossen, weil der sogenannte Sanierungserlass des Bundesministerium der Finanzen (BMF) vom 27.03.2003, der nur für die Länder galt, analog angewendet werden sollte. Dem Amt für Finanzwirtschaft lagen zu diesem Zeitpunkt Anträge auf verbindliche Auskünfte- angelehnt an den Sanierungserlass- vor.
Die erteilten verbindlichen Auskünfte wurden später zurückgenommen. Stundungen oder Erlasse wurden aufgrund der Verwaltungsanweisung nicht ausgesprochen.
Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom 27.06.2017 (BStBl I 2017, 1202) wurde in § 3a und 3c Abs. 4 Einkommensteuergesetz sowie in § 7 b Gewerbesteuergesetz die steuerliche Behandlung von Sanierungsmaßnahmen neu geregelt. Die Sanierungsbegünstigung wird nun nicht mehr durch eine Billigkeitsmaßnahme im Erhebungsverfahren, sondern durch eine Steuerbefreiung im Festsetzungsverfahren gewährt.
Für die Gewerbesteuer hat dies zur Folge, dass die Zuständigkeit für die Gewährung von Sanierungsmaßnahmen nun nicht mehr bei der Gemeinde liegt, sondern durch das Finanzamt, im Rahmen des Festsetzungsverfahrens des Gewerbesteuermessbetrages, zu entscheiden ist.
Der Sanierungserlass des BMF, der durch die Verwaltungsanweisung der Ratsversammlung analog angewendet werden sollte, ist nicht mehr existent und die Verwaltungsanweisung ist folglich aufzuheben.
Christian Zierau
Stadtrat
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
---|---|---|---|---|---|
1
|
(wie Dokument)
|
36 kB
|
