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Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE - 1136/2019
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderungsantrag zu Drs. 0959/2019 "Hebesatz der Gewerbesteuer prüfen"
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE
- Federführend:
- Ratsfraktion DIE LINKE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Nov 21, 2019
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Antrag
Antrag:
Der Antrag erhält folgende Form:
„Die Ratsversammlung bittet die Verwaltung, die Auswirkungen einer Senkung Änderung des Hebesatzes der Gewerbesteuer in Kiel in Form:
a) einer Senkung um 20 Punkte
b) einer Senkung um 50 Punkte
c) einer Erhöhung um 20 Punkte
d) einer Erhöhung um 50 Punkte
auf den Haushalt zu prüfen und in einer geschäftlichen Mitteilung darzustellen. Darüber hinaus bittet die Ratsversammlung die Verwaltung, die Struktur der Unternehmenslandschaft in Kiel und die Auswirkungen einer Veränderung des Hebesatzes der Gewerbesteuer auf diese Unternehmenslandschaft zu erläutern. Die geschäftliche Mitteilung soll bis zur Juni-Sitzung der Ratsversammlung vorgelegt werden.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Grundsätzlich unterscheidet die Gewerbesteuer nicht zwischen großen und kleinen Unternehmen: Die Hebesätze gelten für alle gleich. Um aber kleine und mittlere Betriebe zu schützen, gilt für natürliche Personen und Personengesellschaften (also die Gesellschaftsformen, in denen auch gerade StartUps überwiegend gegründet werden) ein Freibetrag von 24.500 €. Gleichzeitig ist die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer seit 1998 ausschließlich der Gewerbeertrag, also nur der nach Einkommenssteuer- bzw. Körperschaftssteuerrecht zu bestimmende Gewinn eines Betriebes. Es besteht daher auch für kleine und mittlere Unternehmen nicht die Gefahr, dass sie durch die Gewerbesteuer in ihrer Existenz gefährdet werden.
Die Gewerbesteuer dient dem Zweck, Unternehmen an den Kosten für Leistungen und Infrastruktur, die sie an ihrem Standort in Anspruch nehmen, zu beteiligen. In Oberzentren wie den Großstädten Lübeck und Kiel stehen den Unternehmen mehr und bessere infrastrukturelle Einrichtungen und Leistungen zu Verfügung als in ländlichen Räumen oder kleineren Städten, damit ist auch ein höherer Hebesatz der Gewerbesteuer durchaus gerechtfertigt.
Trotzdem muss eine Prüfung der Auswirkungen einer Änderung des Hebesatzes der Gewerbesteuer nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Allerdings sollte dann nicht nur einseitig eine Senkung des Hebesatzes, sondern genauso eine Erhöhung geprüft werden.
gez. Ratsherr Burkhardt Gernhuber f.d.R.
Ratsfraktion DIE LINKE