Infosystem Kommunalpolitik
Geschäftliche Mitteilung - 0040/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Prüfauftrag: Keine Wildtiere in Zirkussen
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Ordnungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Innen- und Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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Feb 4, 2020
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Sachverhalt/Begründung
Mit Beschluss vom 03.09.2019 (Drs. 0401/2019) hat der Innen- und Umweltausschuss die Verwaltung gebeten zu prüfen, ob öffentliche Flächen nur noch an solche Zirkusbetriebe vermietet werden können, die keine Wildtiere mit sich führen. Hierbei sollen keine tierschutzrechtlichen, sondern in Bezug auf mögliche Wildtierausbrüche gefahrenabwehrrechtliche und bauordnungsrechtliche Gesichtspunkte im Vordergrund stehen.
Der Deutsche Städtetag hat hierzu bereits 2017 ausgeführt, dass ein solches Verbot, in welcher Form auch immer es umgesetzt würde (Benutzungssatzung oder Gefahrenverordnung), gestützt auf gefahrenabwehrrechtliche Gesichtspunkte mangels Vorliegen einer konkreten Gefahr unrechtmäßig wäre (s. Anlage Schreiben des Deutschen Städtetages vom 23.06.2017, insbesondere letzter Absatz).
Die Landeshauptstadt Kiel teilt diese Auffassung unverändert.
In der Landeshauptstadt Kiel gab es im Januar 2015 einen Vorfall, bei dem sechs Kamele aus einem Zirkus entlaufen waren, vermutlich aufgrund externer Einwirkung. Rechtsgüter wurden dabei nicht beeinträchtigt. Weitere Vorfälle in Kiel sind nicht verzeichnet.
Eine Gefahr liegt vor, wenn eine Sachlage oder ein Verhalten bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein geschütztes Rechtsgut schädigen wird.
Das bloße Mitführen von z. B. Wildtieren stellt nach dieser Definition keine konkrete Gefahr dar. Die bloße Möglichkeit eines Ausbruchs (mit ebenfalls nicht zwingender Schadensfolge) ist abstrakt und besteht bei alle Tieren gleichermaßen. Diese Möglichkeit besteht bei jeder Tierhaltung, egal ob Hund, Katze oder Nutztier. Vor diesem Hintergrund bedeutet das Mitführen von z. B Wildtieren keine Gefahr für schützenswerte Rechtsgüter, so dass es auch keiner Gefahrenabwehrmaßnahmen bedarf bzw. diese unzulässig wäre.
Da die Landesbauordnung SH keinerlei Vorgaben zu Käfig- oder Ausbruchssicherheit enthält, sind auch keine bauordnungsrechtlichen Maßnahmen möglich.
Der Möglichkeit eines Wildtierausbruchs und im Einzelfall der Möglichkeit einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit begegnet die Landeshauptstadt Kiel im Wege einer sog. Gefahrenerforschung. Konkret bedeutet dies, dass eine Fachkommission bestehend aus Mitarbeiter*innen der Feuerwehr, des Bauordnungsamtes und des Bürger- und Ordnungsamtes (hier der Veterinärabteilung, der Gewerbeabteilung und der Gefahrenabwehrabteilung) nach Abschluss der Aufbauarbeiten eines Zirkus anlässlich einer Begehung die Unterbringung der Tiere in den Käfigen auf sichtbare Mängel prüft und ggf. entsprechende Maßnahmen im Einzelfall verfügt.
Des Weiteren wurde gefragt, in wie weit u. E. die Liste in § 29 Landesnaturschutzgesetz auf dort nicht genannte Tiere wie Elefanten, Flusspferde, Nashörner, Giraffen und Zebras sowie möglichst viele andere potentiell gefährliche Wildtiere erweiterbar wäre. Eine Erweiterung der Liste wäre u. E. denkbar, aber wenig sinnvoll.
§ 29 Landesnaturschutzgesetz verbietet bereits das Halten von Tieren wildlebender Arten, „die Menschen lebensgefährlich werden können“ und nennt ausdrücklich nur Beispiele (insbesondere Tiere aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Krokodilen und Giftschlangen). Über Ausnahmen von diesem Haltungsverbot entscheidet das Land SH als hier zuständige Naturschutzbehörde. Die beispielhafte Aufzählung bestimmter Tierarten in dieser Vorschrift macht u. E. zum einen deutlich, dass der Landesgesetzgeber vornehmlich an Raubtiere oder sehr giftige Tiere gedacht hat. Diese Betrachtung dürfte z. B. für Giraffen, Zebras oder Lamas nicht greifen. Die zuständige Behörde kann auch Ausnahmen zulassen. Bei ausreichendem Ausbruchschutz könnte u. E. unter dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes sogar hstl. der potenziell lebensgefährlichen Tiere ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme bestehen.
Christian Zierau
Stadtrat
Anlage
Schreiben des dt. Städtetages vom 23.06.2017
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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(wie Dokument)
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147,3 kB
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