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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0175/2020

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Der Änderung des Durchführungsvertrags zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 971V „Hof Hammer“ wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Der Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 971V „Hof Hammer wurde am 23.06.2018 durch die Vorhabenträgerin, die Hof Hammer GmbH & Co. KG, unterzeichnet. Der Bebauungsplan wurde am 12.10.2018 rechtskräftig.

 

Mit Schreiben vom 13.01.2020 bittet die Vorhabenträgerin um Anpassung des Durchführungsvertrags in zwei Punkten:

 

-          Die Vorhabenträgerin hat sich verpflichtet, spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Bebauungsplans einen vollständigen und genehmigungsfähigen Bauantrag für das Vorhaben einzureichen. Es wird um Verlängerung dieser Frist für die Baufelder 9 (Herrenhaus) und 10 (Reetdachkate) gebeten. Die Verwaltung schlägt eine Verlängerung der Frist bis maximal Ende Oktober 2020 vor.

 

Laut § 12 Abs. 6 BauGB soll die Gemeinde Bebauungspläne aufheben, soweit der Vorhabenträger die Durchführung der Vorhaben und der Erschließung nicht innerhalb der vereinbarten Fertigstellungsfrist umgesetzt hat. Mit Zustimmung zu der gewünschten Verlängerung der Abgabefrist für die beiden noch fehlenden Bauanträge ist die Fertigstellung des Vorhabens zum vereinbarten Zeitpunkt („vier Jahre ab Erteilung der ersten Baugenehmigung“) weiterhin erklärte Vorgabe und möglich.

 

-          Zusätzlich wird darum gebeten, eine der ursprünglich geplanten Reihenhauszeilen (Baufeld 6) nicht realisieren zu müssen, sondern die noch gut erhaltenen zwei „Waldhäuser“ an dieser Stelle erhalten zu dürfen, um sie für Wohnzwecke nutzen zu können. Die Anzahl der Wohneinheiten wird sich dadurch nicht reduzieren.

 

Die Lage der betroffenen Baufelder ist dem beigefügten Ausschnitt aus dem Vorhaben- und Erschließungsplan zu entnehmen (Anlage 1).  

 

Gemäß § 12 Abs. 3a BauGB sind Änderungen des Durchführungsvertrags oder der Abschluss eines neuen Durchführungsvertrags zulässig. Der von der Verwaltung überarbeitete neue Vertragsentwurf ist dieser Beschlussvorlage als Anlage 2 beigefügt.

 

Gemäß § 16 des Durchführungsvertrages bedarf eine Vertragsänderung oder -ergänzung zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Da der Vertrag von den Selbstverwaltungsgremien beschlossen wurde, ist die Zustimmung kein Geschäft der laufenden Verwaltung, sondern erfordert einen Beschluss.

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Mar 5, 2020 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Mar 19, 2020 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen