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Antrag der Verwaltung - 0176/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer (Zweitwohnungsteuersatzung)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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Mar 10, 2020
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Mar 19, 2020
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Die von der Landeshauptstadt Kiel erhobene Zweitwohnungsteuer bemaß sich bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt anhand der mit dem Verbraucherindex hochgerechneten Jahresrohmiete nach den Wertverhältnissen im Jahr 1964. Bei diesem Steuermaßstab handelt es sich um einen von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung über einen langen Zeitraum gebilligten Maßstab. Dieser Maßstab lehnt sich an die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer an.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Steuermaßstab für die Grundsteuer durch Urteil vom 10. April 2018 beanstandet, weil die Anknüpfung an die Wertverhältnisse von 1964 aufgrund der seit 1970 andauernden Aussetzung einer erneuten Hauptfeststellung nach dem Bewertungsgesetz zu erheblichen Verzerrungen führt.
Ob die Gründe dieses Urteils auch auf die Zweitwohnungsteuer übertragbar sind, war in der Folgezeit umstritten und wurde von den Obergerichten unterschiedlich beurteilt.
Eine Klärung dieser Rechtsfrage ist durch das Bundesverfassungsgericht mit den Beschlüssen vom 18. Juli 2019 (1BvR 807/1 und BvR 2917/13) erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht hat darin zwei Verfassungsbeschwerden gegen die Veranlagung zur Zweitwohnungsteuer stattgegeben und festgestellt, dass die Jahresrohmiete nach dem Bewertungsgesetz auch bezüglich Bemessung der Zweitwohnungsteuer kein geeigneter Anknüpfungspunkt darstellt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 27.11.2019 (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019, - 9 C 6.18 -) die Revisionen zweier Kommunen in Schleswig-Holstein gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Schleswig-Holstein gleichen Inhalts zurückgewiesen und anders als das Bundesverfassungsgericht keine Übergangsfristen zugebilligt. Die für rechtswidrig erkannten Satzungen über die Erhebung der Zweitwohnungsteuer dürfen auch nicht übergangsweise als wirksam behandelt werden. Die Rechtslage ist damit höchstrichterlich entschieden.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, die Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Zweitwohnungsteuer an die veränderte Rechtsprechung anzupassen.
Da fast alle Zweitwohnungsteuer erhebende Städte und Gemeinden die Jahresrohmiete als Grundlage zur Berechnung der Zweitwohnungsteuer genutzt haben, hat der Städteverband Schleswig-Holstein aus diesem Grund die Arbeitsgemeinschaft „Zweitwohnungsteuer“ ins Leben gerufen, zu der auch Mitarbeiter des Amtes für Finanzwirtschaft der Landeshauptstadt Kiel gehörten, um Satzungsempfehlungen für neue Zweitwohnungsteuersatzungen zu erarbeiten.
Unter Berücksichtigung der durch die Arbeitsgemeinschaft erarbeiteten Lösungsmöglichkeiten stellt sich für die Landeshauptstadt Kiel die Jahresnettokaltmiete als Grundlage für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer als wirklichkeitsnaher Steuermaßstab heraus, der als geeignet angesehen werden kann, den mit der Nutzung einer Wohnung typischerweise betriebenen Aufwand entsprechend ihrem Nutzwert generalisierend, aber dennoch hinreichend realitätsnah darzustellen.
Zur Berechnung des künftigen Steuersatzes in Höhe von 14 % der Nettokaltmiete wurde für ca. 10 % aller laufenden Steuerfälle eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Ziel ist es, gleiche Steuererträge wie bisher (Haushaltsansatz 2020 = 424.000 €) zu erzielen.
Die Rückwirkung zum 01. Januar 2014 ist zur abschließenden Bearbeitung nicht bestandskräftiger Zweitwohnungsteuerveranlagungen notwendig. Hierbei ist zu beachten, dass die Abgabenpflichtigen durch die rückwirkende Festsetzung der nach dem neuen Steuermaßstab berechneten Zweitwohnungsteuer nicht schlechter gestellt werden als nach der bisherigen Veranlagung.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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(wie Dokument)
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99,6 kB
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