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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0186/2020

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

Mit Beschluss des Innen- und Umweltausschusses Drucksache (vgl. Vorlagen 0445/2018 und 0761/2018) wurde die Verwaltung u. a. gebeten

 

  • eine Werbekampagne zu entwickeln, die über die Gefahren für die Umwelt hinweist, die entsteht, wenn Zigarettenkippen nicht ordnungsgemäß entsorgt werden.
  • zu prüfen, ob im Umfeld von städtischen Gebäuden ausreichend Aschenbecher vorhanden sind. Dabei soll auch geprüft werden, ob diese so stehen, dass Raucher*innen andere Personen durch den Tabakrauch nicht gefährden.
  • zu prüfen, ob bei städtischen Veranstaltungen (Kieler Woche, Kieler Umschlag u. ä.) ausreichend Aschenbecher vorhanden sind.
  • im Dialog mit den Gaststättenbetreiber*innen die Anzahl von Aschenbechern vor Gaststätten zu erhöhen. Dabei soll ein Bewusstsein für die Gefahr von Zigarettenstummeln geschaffen werden. Wenn dies keinen Erfolg bringt, ist zu prüfen, ob die Gaststättenbetreiber*innen dazu verpflichtet werden können.

 

Der Abfallwirtschaftsbetrieb Kiel (ABK) berichtet weiterhin von Verunreinigungen mit Zigarettenkippen vor Gaststätten, Bushaltestellen sowie vor einigen Bürogebäuden. Aktuell werden dort die Flächen im Rahmen der üblichen Reinigungsintervalle (je nach Verschmutzungsgrad straßenweise zwischen ein und siebenmal die Woche) gereinigt. Für den Innenstadtbereich wurde ein leistungsstarker Sauger zum Nachziehen angeschafft, der Zigarettenkippen auch aus Fugen, Baumscheiben etc. heraussaugen kann. Fast alle Papierkörbe sind mittlerweile mit einem Zigarettenfach ausgestattet oder werden sukzessive durch solche ersetzt.

 

Zur Kieler Woche 2019 wurde die Kampagne“ Kippenfreie Kieler Woche“ mit der Aufstellung von Standaschenbechern und Verteilung von Taschenaschenbechern umgesetzt und hat positive Rückmeldungen erfahren. Eine darüber hinaus gehende Werbekampagne zur Darstellung der Gefahren von Zigarettenkippen für die Umwelt ist bisher nicht erfolgt, da der Erfolg von zielgerichteten Ansprachen und ggf. gaststättenrechtlichen Maßnahmen als höher angesehen wird. Hier sollte eine enge Abstimmung mit dem ABK und der Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) erfolgen.

 

Eine allgemeine gaststättenrechtliche Verantwortung des/ der Gastwirts/in für von der Gaststätte ausgehende Verunreinigungen lässt sich bereits daraus ableiten, dass die Gaststättenerlaubnis widerrufen oder versagt werden kann, wenn der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lässt (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz). Da die Verunreinigungen nur in Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb entstehen, kann sich der/ die Betreiber/in kaum darauf zurückziehen, dass er/ sie für das Verhalten der Gäste unmittelbar vor der Gaststätte nicht verantwortlich sei.

 

Viele Gaststätten vergen über Raucherräume bzw. Freiflächen und/ oder halten die genutzten Flächen zuverlässig sauber. Eine rechtliche Verpflichtung zur Reinigung einer eventuell vorhandenen Freifläche besteht in vielen Fällen bereits durch eine entsprechende Auflage zur Sondernutzungserlaubnis, denn auf diesen Flächen kann der ABK wegen der Möblierung nicht kehren.

 

In aktuell erteilten Erlaubnissen für Gaststätten sowie Freiflächen wird darauf hingewiesen, dass wegen der Gefahr der Grundwasserbeeinträchtigung eine „ausreichende“ Anzahl von Aschenbechern vorgesehen werden sollte.

 

Außerdem könnte bei festgestellten Reinigungsmängeln nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Gaststättengesetz auch nachträglich eine konkretere Auflage zur Gaststättenerlaubnis bzw. bei erlaubnisfreien Gaststätten eine Anordnung zum Schutze gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erlassen werden. Ein nachfolgender Verstoß gegen eine Auflage stellte dann eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden könnte.

 

Zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen und rechtlich angreifbaren Reglementierung sollte der Erlass von konkreten Auflagen/ Anordnungen z.B. zur Aufstellung einer bestimmten Mindestzahl von Aschenbechern durch die Gaststättenaufsicht aber auf die Fälle beschränkt werden, in denen tatsächlich Missstände festgestellt werden.

 

Seit Frühjahr 2019 verfügt die Stadt mit dem Kommunalen Ordnungsdienst (KOD) nunmehr über erweiterte Möglichkeiten, besonders auffällige Schwerpunktbereiche für Verunreinigungen nicht nur im Umfeld von Gaststätten im Rahmen regelmäßiger Kontrollen festzustellen. Inwieweit hier eine dauerhafte Aufgabe notwendig ist, wird im Rahmen der angekündigten Evaluation des KOD berichtet werden können. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass zahlreiche Städte die Bußgelder für z.B. das Entsorgen von Zigarettenkippen drastisch erhöht haben.

 

 

 

 

 

Christian Zierau

Stadtrat

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Beschlüsse

Erweitern

Mar 3, 2020 - Innen- und Umweltausschuss - zur Kenntnis genommen