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Antrag der Verwaltung - 0288/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel für Kindertageseinrichtungen, geförderte Tagespflege und schulischen Betreuungsangeboten sowie Richtlinie der Landeshauptstadt Kiel für die Ermäßigung von Gebühren und Betreuungsbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, geförderter Tagespflege und schulischen Betreuungsangeboten ab 01.08.2020
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Schulen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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May 6, 2020
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Erledigt
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Ausschuss für Schule und Sport
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Vorberatung
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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May 12, 2020
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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May 14, 2020
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Antrag
Antrag:
- Zugestimmt wird der als Anlage 1 beigefügten Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel für Kindertageseinrichtungen, geförderte Tagespflege und schulischen Betreuungsangeboten ab 01.08.2020.
- Zugestimmt wird der als Anlage 2 beigefügten Richtlinie der Landeshauptstadt Kiel für die Ermäßigung von Gebühren und Betreuungsbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, geförderter Tagespflege und schulischen Betreuungsangeboten.
Hintergrund:
Aufgrund der Vorgaben des neuen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) ist in dieser Satzung Folgendes zu verändern:
- Die Gebühr für Kinder, die das 3. Lebensjahr bereits vollendet haben („Elementar- und Hortkinder“), wird von bisher 6,20 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde auf 5,66 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde abgesenkt.
- Die Gebühr für Kinder, die das 3. Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet haben („U3-Kinder“), wird von bisher 8,00 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde auf 7,21 € pro wöchentlicher Betreuungsstunde abgesenkt.
- Die Reihenfolge der Geschwisterermäßigung wird „umgedreht“, d. h., künftig wird das zweitälteste Kind zu 50 % ermäßigt und jedes jüngere Kind zu 100 %.
Aufgrund des Beschlusses der Kieler Ratsversammlung (Drs. 1175/2019) wird:
- Bei Überschreitung der Einkommensgrenze der Betrag nicht wie bisher mit 45 % sondern mit 30 % angerechnet.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Am 12.12.2019 hat der Landtag das Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen (KiTa-Reform-Gesetz), veröffentlicht im GVOBl Schl-H Seite 755, beschlossen. Das Gesetz tritt zum 01.08.2020 in Kraft. Artikel 1 des Gesetzes regelt das bisherige Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) vom 12.12.1991 neu.
Am 23.03.2020 teilte die Landesregierung mit, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Situation bezüglich des Corona-Virus das In-Kraft-Treten des Kita-Reform-Gesetzes auf den 01.01.2021 verschoben wird.
Jedoch sollen zumindest einzelne Reformziele des KiTaG, trotz der zeitlichen Verschiebung der Gesamtreform, wie geplant zum 01.08.2020 umgesetzt werden:
- die Elternentlastung durch einen Beitragsdeckel und
- die Geschwisterermäßigung.
Ebenfalls ist der Ratsbeschluss vom 12.12.2019 (Drs. 1175/2019) umzusetzen.
Um die Vorgaben des Landes aus § 31 des (neuen) Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) i. V. m. § 52 KiTaG einzuhalten und den Finanzierungsanspruch der Landeshauptstadt Kiel gegenüber dem Land Schleswig-Holstein zu wahren, ist die Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel für Kindertageseinrichtungen, geförderte Tagespflege und Gebundene Ganztagsgrundschulen sowie die Richtlinie der Landeshauptstadt Kiel für die Ermäßigung von Gebühren und Betreuungsbeiträgen für die Betreuung in Kindertageseinrichtungen, geförderter Tagespflege, Gebundene Ganztagsgrundschulen und schulischen Betreuungsangeboten zum 01.08.2020 in diesen Punkten anzupassen.
Da sowohl die Vorgaben des Landes als auch der Beschluss der Ratsversammlung bereits zum 01.08.2020 umzusetzen sind, befasst sich diese Satzungs- und Richtlinienänderung ausschließlich mit den absolut notwendigen Änderungen (z.B. Gebührenhöhe, Geschwisterermäßigung u. ä.). Die notwendigen Änderungen sind in der als Anlage 3 und 4 beigefügten Synopse dargestellt.
Finanzielle Auswirkungen:
Durch die Deckelung der Elternbeiträge wurden Mindererträge für fünf Monate in Höhe von insgesamt 600.000,00 € für das Haushaltsjahr 2020 berechnet und im Haushalt 2020 bereits berücksichtigt. In den Folgejahren werden die Mindererträge rund 1.400.000,00 € betragen.
Das „Umdrehen“ der Geschwisterermäßigung wird zu weiteren Ertragseinbußen führen. Eine seriöse Berechnung hierzu ist leider nicht möglich, da zu viele unterschiedliche Konstellationen (z. B. bei vier Kindern 64 unterschiedliche Möglichkeiten) denkbar sind.
Die Prozentuale Absenkung der Anrechnung der Einkommensüberschreitung von 45 % auf 30 % führt im Haushaltsjahr 2020 für fünf Monate zu einer Ertragsminderung in Höhe von knapp 250.000,00 € und wurde im Haushalt 2020 entsprechend berücksichtigt. In den Folgejahren werden die Mindererträge rund 560.000,00 € betragen.
Perspektive:
Es erfolgt aktuell eine grundsätzliche Überarbeitung der Satzung und Richtlinie, da die bestehende Satzung und Richtlinie in einigen Punkten zu konkretisieren sind. Dieser im Beteiligungsverfahren unter Einbindung juristischer Expertise zeitaufwändige Prozess wird extern begleitet und konnte so kurzfristig zur Umsetzung ab 01.08.2020 nicht erfolgen. Der Jugendhilfeausschuss wurde darüber bereits mündlich informiert. Diese Satzungs- und Richtlinienänderung wird mit den zu beteiligenden Gremien (Selbstverwaltung, Elternvertretung, Trägervertretungen etc.) vor Einbringung zur Beschlussfassung abgestimmt.
Renate Treutel
Bürgermeisterin
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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353 kB
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2
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(wie Dokument)
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248,8 kB
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3
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(wie Dokument)
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561,3 kB
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4
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(wie Dokument)
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542,4 kB
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