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Antrag der Verwaltung - 0339/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Kieler Wohnungsgesellschaft mbH & Co. KG - Neubau eines Wohnhauses zu besonderen Wohnzwecken
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Dezernat IV
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Geplant
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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May 14, 2020
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Antrag
Antrag:
Die Vertreterin der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der Kieler Wohnungsgesellschaft mbH & Co. KG (KiWoG mbH & Co. KG – derzeit noch in Gründung) wird angewiesen, den Geschäftsführer, Herrn Gerwin Stöcken, zu ermächtigen, die vorbereitenden Architekten- und Ingenieursleistungen für den Neubau eines Wohnhauses zu besonderen Wohnzwecken bis zu einer Höhe von 300.000 € zu beauftragen.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Mit Beschluss der Ratsversammlung vom 21.11.2019 (Drs. 0777/2019) wurde die Verwaltung damit beauftragt, auf städtischem Grund ein Haus in unmittelbarer Nachbarschaft zum jetzigen Frauenhaus zur Schaffung von Wohnraum für Menschen in schwierigen Situationen wie z.B. Frauen in Not zu errichten.
Der Neubau soll mit einer Kombination der Sozialen Wohnraumförderung des Landes und dem Sondervermögen des Landes „InfrastrukturModernisierungsProgramm für unser Land Schleswig-Holstein“ (IMPULS 2030) als Zuschuss und Darlehen finanziert werden.
Entgegen der bisherigen Planungen wird die Bauherreneigenschaft nicht dem Frauenhaus übertragen. Bauplanung und Neubau sollen durch die KiWoG mbH & Co. KG erfolgen.
Da sich die KiWoG mbH & Co. KG aktuell noch in der Gründungsphase befindet, daher bisher kein beschlossener Wirtschaftsplan für das Rumpfgeschäftsjahr vorliegt und noch keinen Aufsichtsrat entsandt wurde, ist die Gesellschafterversammlung gem. § 10 Absätze (6) und (9) Gesellschaftsvertrag KiWoG mbH & Co. KG für Entscheidungen größer 250.000 € zuständig.
Die Verwaltung geht davon aus, dass Bauplanung und Neubau eines Wohnhauses zu besonderen Wohnzwecken in dem festgelegten Wirkungsrahmen (Drs. 0777/2019) von den grundsätzlich zur KiWoG mbH & Co. KG getroffenen steuer- und beihilferechtlichen Annahmen umfasst sind. Sollten sich Abweichungen von den bisherigen Annahmen ergeben, so wird die Verwaltung die erforderlichen Anpassungen bei der KiWoG mbH & Co. KG vornehmen (z. B. Änderung/Erweiterung des Betrauungsakts) oder notwendige Gutachten einholen (z. B. Änderung/Erweiterung der verbindlichen Auskunft des Finanzamtes).
Damit die KiWoG mbH & Co. KG die erforderlichen Förderungen für den Bau des Wohnhauses zu besonderen Wohnzwecken einwerben kann, muss sie Eigentümerin des Grundstücks werden. Bezüglich der Übertragung des Grundstücks von der Stadt an die KiWoG mbH & Co. KG wird die Verwaltung der Selbstverwaltung eine gesonderte Beschlussvorlage vorlegen.
Um die bauvorbereitenden Architekten- und Ingenieursleistungen für Planung und Kostenberechnung gemäß Gemeindehaushaltsordnung, Baufeldfreimachung und Bauantragserstellung (Bauvorbereitungsmittel) zu beauftragen und zu begleichen, werden bis zu 300.000 € bereits vor dem eigentlichen Baubeginn benötigt. Diese Planungen und Kostenberechnung sind auch erforderlich, um den Förderantrag zu stellen.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister