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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0352/2020

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des RBZ Wirtschaft

 

Nach § 9 Abs. 3 der Satzung des jeweiligen Regionalen Berufsbildungszentrums werden folgende Vertreterinnen als Mitglieder des Verwaltungsrates Wirtschaft bestimmt:

 

Frau Karen Zeug

 

gem. 9 Abs. 2 Nr. 2, Mitglied des RBZ

Frau Stefanie Altenburg

 

gem. 9 Abs. 2 Nr. 2, Mitglied des RBZ

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

Nach § 9 Abs. 3 der Satzung des Regionalen Berufsbildungszentrums bestimmt die Ratsversammlung die Mitglieder des Verwaltungsrates. Gemäß § 9 Abs. 2 besteht dieser aus drei Mitgliedern der Selbstverwaltung und aus zwei Mitgliedern des RBZ, welche von der pädagogischen Konferenz (§ 9 Abs.3) vorgeschlagen werden.

Die Neuwahl ist unter anderem bei Ablauf der Amtszeit von fünf Jahren (§ 9 Abs. 3) oder Amtsniederlegung (§ 9 Abs. 7) erforderlich. Bei Frau Zeug endet die Amtszeit am 15.07.2020, Herr Adrian tritt zum 31.07.2020 zurück. Daher ist eine Neuwahl erforderlich.

 

Nachfolgende Mitglieder der Selbstverwaltung sind gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung durch Beschluss der Ratsversammlung (Drs. 0690/2018) bis 22.08.2023 gewählt:

 

 

Frau Constance Prange

 

gem. 9 Abs. 2 Nr. 1, Mitglied der RV

Herr Dirk Scheelje

 

gem. 9 Abs. 2 Nr. 1, Mitglied der RV

 

Herr Matthias Treu (Nachbesetzung Drs. 0034/2019 bis 16.01.2024)

 

gem. 9 Abs. 2 Nr. 1, Mitglied der RV

 

 

Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates sind die zuständige Dezernentin, Frau Bürgermeisterin Renate Treutel und die Amtsleiterin des Amtes für Schulen, Frau Iris Diekelmann. Beide sind gem. § 9 Abs. 1 der Satzung Mitglieder kraft Amtes. Die Bürgermeisterin ist Verwaltungsratsvorsitzende.

Mit Ausnahme der Vorsitzenden ist für die Verwaltungsratsmitglieder in der Satzung keine Stellvertretung vorgesehen, daher stehen nur ordentliche Mitglieder zur Abstimmung an.

 

Mit beratender Stimme gehören dem Verwaltungsrat je ein*e Vertreter*in der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite sowie der Schulaufsichtsbehörde an.

 

Bei der Besetzung des Verwaltungsrates handelt es sich nicht um eine Wahl i. S. d. § 40 GO. Das Schulgesetz spricht in § 105 Abs. 1 S. 1 ausdrücklich von „bestimmen“, insofern wird die Benennung der Mitglieder nicht als Wahl bezeichnet. Die Verwendung des Begriffes „gewählt“ im Satzungstext hat darauf keinen Einfluss, da es sich nicht um ein Gesetz oder eine Verordnung handelt.

 

Die Beschlussfassung erfolgt daher nach § 39 GO.

 

 

 

 

Renate Treutel

rgermeisterin

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Beschlüsse

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May 14, 2020 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen