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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0452/2020

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

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Anlass:

Im 1. Quartal jeden Jahres wird von der Bewilligungsbehörde der Städtebauförderung ein Sachstandsbericht abgefragt. Diesen zum Anlass nehmend und um die komplexen Verfahren transparenter darzustellen, wird das Stadtplanungsamt nunmehr jedes Jahr eine kurze Berichterstattung für den Bauausschuss aufbereiten.

 

Vorbemerkung:

Städtebauförderung ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund, Land und Kommunen um die Gemeinden im Rahmen der Stadterneuerung zu unterstützen. Städtebauförderungsmittel werden für städtebauliche Gesamtmaßnahmen gewährt, deren räumlicher Umgriff als Satzung oder als Maßnahmengebiet bzw. Gebietskulisse beschlossen ist.

 

Bund, Land und Gemeinde beteiligen sich mit 1/3 an den förderfähigen Kosten. Ausnahmsweise betrug für die Programmjahre 2018 und 2019 mit einer Laufzeit von jeweils fünf Jahren der kommunale Eigenanteil 10%. Ziel von Bund und Land ist es bei dieser Ausnahmeregelung, finanzschwache Kommunen besonders zu unterstützen. Für das Programmjahr 2020 kann voraussichtlich erneut mit dieser Ausnahme gerechnet werden. Die Kommune beantragt die Städtebauförderungsmittel beim Land und stellt den gemeindlichen Eigenanteil zur Kofinanzierung sämtlicher Kosten sicher. Die Bewilligung von Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid der Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH). Für jede Gesamtmaßnahme ist ein Sonderkonto einzurichten, im städtischen Haushalt abgebildet sind ausschließlich die Zuführungen zum Sonderkonto.

 

Die LH Kiel ist mit acht (!) städtebaulichen Gesamtmaßnahmen in die Städtebauförderung aufgenommen: Hörnbereich, Innenstadt, Holtenau Ost, Kiellinie und Düsternbrooker Fördehang, Grüne Wik, Festung Friedrichsort mit Alt-Friedrichsort, Gaarden und Neumühlen-Dietrichsdorf

 

r alle städtebaulichen Gesamtmaßnahmen sind dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume, Integration und Gleichstellung (MILIG) im 1. Quartal eines jeden Jahres ein Sachstandsbericht, ein Maßnahmenplan und für Gebiete, die sich in der Durchführung befinden, eine Kosten- und Finanzierungsübersicht vorzulegen. Parallel können Anträge auf

 

  • erstmalige Aufnahme in ein Städtebauförderungsprogramm[1],
  • bzw. Folgeanträge[2]
  • oder Anträge auf Umschichtungsmitteln[3]

 

gestellt werden.

 

Zur Finanzierung der städtebaulichen Gesamtmaßnahmen, die sich in der Durchführung befinden (Innenstadt“, „Holtenau Ost“ und Hörnbereich) hat die Verwaltung auf Basis bestehender Beschlüsse (Druckvorlagen 0851/2013, 0234/2016 und 0217/2019) Folgeanträge bzw. Anträge auf Umschichtungsmittel gestellt.r die städtebauliche Gesamtmaßnahme Kiellinie und Düsternbrooker Fördehang, die sich in der Vorbereitung befindet, war durch die Verwaltung ein Folgeantrag unter Vorbehalt der Zustimmung der Selbstverwaltung zu stellen. (siehe hierzu die Antragspunkte 1. und 2.)

 

Der Bund hat aktuell die Struktur der Städtebauförderung angepasst, er reduziert die Anzahl der Förderprogramme von ehemals acht (Soziale Stadt, Stadtumbau Neue Länder, Stadtumbau Alte Länder, Städtebaulicher Denkmalschutz Neue Länder, Städtebaulicher Denkmalschutz Alte Länder, Aktive Stadt- und Ortsteilzentren, Kleinere Städte und Gemeinden, Zukunft Stadtgrün) auf nunmehr drei Programme. Das Volumen der Finanzhilfen an die Länder in Höhe von 790 Mio. € ist gegenüber dem Programmjahr 2019 unverändert.

 

Die städtebauliche Gesamtmaßnahme Grüne Wik ist in das Förderprogramm Zukunft Stadtgrün aufgenommen worden.

 

Bisher liegen noch keine Informationen des Landes darüber vor, in welchen der drei neuen Programme

 

  • Lebendige Zentren,
  • Sozialer Zusammenhalt,
  • Wachstum und nachhaltige Erneuerung

 

die städtebauliche Gesamtmaßnahme Grüne Wik fortgeführt wird. Sollte hierüber eine Entscheidung vorliegen, wird die Verwaltung im Rahmen einer GM berichten.

 

Das Land Schleswig-Holstein hat angekündigt, aufgrund der veränderten Förderungsstruktur eine Überarbeitung der Städtebauförderungsrichtlinien vorzunehmen. Die dortigen Übergangsvorschriften werden auch Regelungen zur Zwischenabrechnung auf Basis der alten Programmstruktur enthalten. Es bleibt abzuwarten, welcher zusätzliche Aufwand dadurch entstehen wird.

 

Sachstand:

Der aktuelle Stand der Arbeiten an der städtebaulichen Gesamtmaßnahme „Grüne Wik“ beziehen sich auf die Erarbeitung der vorbereitenden Untersuchungen mit integriertem städtebaulichen Entwicklungskonzept. Hier wurden bereits die Bestandsanalyse abgeschlossen sowie umfassende Beteiligungsschritte umgesetzte (Auftakt mit Verwaltung und Politik, zwei Kinder- und Jugendbeteiligungen mit Jugendlichen des Jugendtreffs Nord in der Wik sowie mit zwei Klassen der Friedrich-Junge Schule Wik am Elendsredder, eine Öffentliche Auftaktveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen gem. § 137 BauGB mit rund 300 Bürger*innen, Durchführung einer ersten Online-Beteiligungsphase zur Äerung von Ideen und Anregungen, Durchführen von Expertengesprächen mit Akteur*innen der Wik, die frühzeitige Beteiligung von Trägern öffentlicher Belange gem. § 139 BauGB sowie die Bildung eines Arbeitskreises, im dem Akteur*innen der Wik fachübergreifend zu unterschiedlichen Themen diskutieren können). Für das Jahr 2020 ist vorgesehen, eine zweite Onlinephase durchzuführen und den VU-Bericht im Entwurf beschließen zu lassen. 

 

Informationen zur Gesamtmaßnahme finden sich auf www.kiel.de/wik.

 

 

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin

 

 

 

 


[1] Die erstmalige Aufnahme einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme in ein Städtebauförderungsprogramm ist durch die Gemeinde zu beantragen. Die Beantragung erfolgt regelmäßig im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens (Interessensbekundung und Antragsstellung). Das MILIG fordert die Gemeinden zur Teilnahme am Antragsverfahren auf, wenn zu erwarten ist, dass für eine Förderung neuer städtebaulicher Gesamtmaßnahmen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

[2] Die Aufnahme einer fortzusetzenden städtebaulichen Gesamtmaßnahme in ein Städtebauförderungsprogramm ist durch die Gemeinde bis zum 28.02. des Jahres beim MILIG zu beantragen. Eine besondere Aufforderung zur Antragsstellung ergeht nicht

[3] Für fortzusetzende städtebauliche Gesamtmaßnahmen können jederzeit Umschichtungsmittel beantragt werden. Umschichtungsmittel entstehen durch Widerruf von Zuwendungen oder durch Zinsforderungen

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Beschlüsse

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Jun 4, 2020 - Bauausschuss - zur Kenntnis genommen