Infosystem Kommunalpolitik
Geschäftliche Mitteilung - 0462/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Verlängerung des Optionszeitraums zur Anwendung § 2b Umsatzsteuergesetz
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Amt für Finanzwirtschaft
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Kenntnisnahme
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Jun 9, 2020
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Kenntnisnahme
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Jun 11, 2020
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Sachverhalt/Begründung
Im Regierungsentwurf für ein Corona-Steuerhilfegesetz ist eine Verlängerung des Optionszeitraums beim § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) um zwei weitere Jahre vorgesehen. Damit können Kommunen das alte Umsatzsteuerrecht noch bis zum 31. Dezember 2022 weiter anwenden. Die erneute Abgabe einer Optionserklärung ist dafür nicht erforderlich. Die Verabschiedung des Gesetzes ist für den 5. Juni 2020 geplant.
Bund und Länder kommen damit einer zentralen Forderung der Kommunen nach, mit welcher die Umstellungsprobleme auf das neue Umsatzsteuerrecht (§ 2b UStG) abgemildert werden können.
Die Inanspruchnahme des Optionsrechts muss nicht gesondert beantragt oder erklärt werden. Es muss keine neue Optionserklärung abgegeben werden. Für den Fall, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts dagegen bereits ab 1. Januar 2021 oder ab 1. Januar 2022 das neue Umsatzsteuerrecht anwenden möchte, muss jedoch ein fristgerechter Widerruf der bisherigen Optionserklärung erfolgen.
Nach aktuellem Planungsstand wird sich der Bundestag in der letzten Maiwoche und der Bundesrat sodann am 5. Juni 2020 abschließend mit dem Gesetzentwurf befassen.
In der Landeshauptstadt Kiel erfolgt seit 2019 durch das Amt für Finanzwirtschaft / Stabsstelle Steuern die Detailsichtung und Prüfung aller Einnahmen mittels eines digital bereitgestellten Ämter-Fragebogens im Hinblick auf eine mögliche künftige Besteuerung. Aufgrund der bisherigen BMF-Schreiben ist eine Verlängerung des Optionszeitraums für die Landeshauptstadt Kiel von Vorteil, da sich insbesondere Leistungsbeziehungen im Bereich der interkommunalen Kooperationen und mit Anstalten des öffentlichen Rechts durch eine Umsatzsteuerpflicht erheblich verteuern würden.
Zudem bietet eine Verlängerung der Optionsfrist zur Anwendung der alten Rechtslage die Möglichkeit, richtungsweisende Verwaltungsanweisungen zu grundsätzlichen Anwendungsfragen abzuwarten und innerhalb der Landeshauptstadt Kiel die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen.
Die Landeshauptstadt Kiel wird die Optionserklärung nicht widerrufen und das alte Umsatzsteuerrecht bis zum 31.12.2022 weiterhin anwenden.
In Vertretung
Gerwin Stöcken
Stadtrat