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Antrag der Verwaltung - 0594/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Besetzung des Verwaltungsrates am RBZ Technik
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Schulen
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Aug 20, 2020
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Antrag
Antrag:
Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des RBZ Technik
Nach § 9 Abs. 3 der Satzung des Regionalen Berufsbildungszentrums Technik werden folgende Vertreter als Mitglieder des Verwaltungsrates Technik bestimmt:
Herr Stephan Hering |
| gem. 9 Abs. 2 Nr. 2, Mitglied des RBZ | |
Herr Sascha Heinemann |
| gem. 9 Abs. 2 Nr. 2, Mitglied des RBZ | |
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Nach § 9 Abs. 3 der Satzung des RBZ Technik bestimmt die Ratsversammlung die Mitglieder des Verwaltungsrates. Gemäß § 9 Abs. 2 besteht dieser aus drei Mitgliedern der Selbstverwaltung und aus zwei Mitgliedern des RBZ, welche von der pädagogischen Konferenz (§ 9 Abs.3) vorgeschlagen werden.
Die Neuwahl ist unter anderem bei Ablauf der Amtszeit von fünf Jahren (§ 9 Abs. 3) erforderlich. Herr Steinke und Herr Stoltenberg waren fünf Jahre Mitglieder des Verwaltungsrates, daher ist eine Neuwahl erforderlich.
Nachfolgende Mitglieder der Selbstverwaltung sind gem. § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Satzung durch Beschluss der Ratsversammlung (Drs. 0690/2018) bis 22.08.2023 gewählt:
Herr Nesimi Temel |
| gem. 9 Abs. 2 Nr. 1, Mitglied der RV | |
Frau Yasmina Naumann |
| gem. 9 Abs. 2 Nr. 1, Mitglied der RV | |
Frau Anke Oetken |
| gem. 9 Abs. 2 Nr. 1, Mitglied der RV | |
Weitere Mitglieder des Verwaltungsrates sind die für Bildung zuständige Dezernentin, Frau Bürgermeisterin Renate Treutel und die Amtsleiterin des Amtes für Schulen, Frau Iris Diekelmann. Beide sind gem. § 9 Abs. 1 der Satzung Mitglieder kraft Amtes. Die Bürgermeisterin ist Verwaltungsratsvorsitzende.
Mit Ausnahme der Vorsitzenden ist für die Verwaltungsratsmitglieder in der Satzung keine Stellvertretung vorgesehen, daher stehen nur ordentliche Mitglieder zur Abstimmung an.
Mit beratender Stimme gehören dem Verwaltungsrat je ein*e Vertreter*in der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite sowie der Schulaufsichtsbehörde an.
Bei der Besetzung des Verwaltungsrates handelt es sich nicht um eine Wahl i. S. d. § 40 GO. Das Schulgesetz spricht in § 105 Abs. 1 S. 1 ausdrücklich von „bestimmen“, insofern wird die Benennung der Mitglieder nicht als Wahl bezeichnet. Die Verwendung des Begriffes „gewählt“ im Satzungstext hat darauf keinen Einfluss, da es sich nicht um ein Gesetz oder eine Verordnung handelt.
Die Beschlussfassung erfolgt daher nach § 39 GO.
Renate Treutel