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Antrag der Verwaltung - 0599/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung des Gesellschaftsvertrages der SEEHAFEN KIEL Verwaltungs-GmbH
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Eigenbetrieb Beteiligungen der Landeshauptstadt Kiel
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Hauptausschuss
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Vorberatung
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Aug 12, 2020
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Aug 20, 2020
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Antrag
Antrag:
Der Vertreter der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der SEEHAFEN KIEL Verwaltungs-GmbH wird angewiesen, der Änderung des Gesellschaftsvertrages der SEEHAFEN KIEL Verwaltungs-GmbH nach Maßgabe des § 102 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) zuzustimmen.
Im § 13 „Zuständigkeit des Aufsichtsrates“ erhält der Absatz 4 lit. n) folgenden Wortlaut:
„Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen anderer Unternehmen“
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Die Landeshauptstadt Kiel ist gesetzlich verpflichtet, bis Ende 2020 die Gesellschaftsverträge ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an die Vorgaben des § 102 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung anzupassen.
In Ergänzung zu den bereits im Jahre 2017 vorgenommenen Änderungen wird eine Anpassung des § 13 „Zuständigkeit des Aufsichtsrates“ beantragt.
Bislang ist der Aufsichtsrat der SEEHAFEN KIEL Verwaltungs-GmbH (Seehafen) „nur“ für Entscheidungen in Gesellschafterversammlungen von Tochtergesellschaften zuständig, an denen der Seehafen mit mehr als 50 % beteiligt ist.
Mit der Änderung der Gemeindeordnung ist sicherzustellen, dass die Landeshauptstadt auch auf mittelbare Beteiligungen, z.B. Tochtergesellschaften des Seehafen, auf die kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, über die Stimmabgabe in den Gesellschafterversammlungen Einfluss nehmen kann.
Da nur ein Paragraph des Gesellschaftsvertrages geändert wird, wurde für diesen Antrag keine Synopse erstellt.
Bisherige Formulierung des § 13 Absatz 4 lit. n):
„Stimmabgaben in Gesellschafterversammlungen anderer Unternehmen, auf die die Gesellschaft oder die SEEHAFEN KIEL GmbH & Co. KG beherrschenden Einfluss i.S.d. § 17 Abs. 1 AktG ausüben kann, insbesondere zustimmungspflichtige Geschäfte nach § 5.3 des Gesellschaftsvertrages der „Port Event Kiel GmbH“.“
Neue Formulierung:
„Stimmabgabe in Gesellschafterversammlungen anderer Unternehmen“
In Vertretung
Renate Treutel
Bürgermeisterin