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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0618/2020

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Beratungsfolge

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Antrag

 

 

Antrag:

 

  1. Zugestimmt wird der als Anlage 1 beigefügten Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel für Kindertageseinrichtungen, geförderte Kindertagespflege und schulische Betreuungsangebote ab 01.01.2021.

 

Hintergrund:

 

Aufgrund des Gesetzes zur Änderung schul- und hochschulrechtlicher Vorschriften, des Lehrkräftebildungsgesetzes, des Pflegeberufekammergesetzes, des Heilberufekammergesetzes, diverser Sozialgesetze, des KiTa-Reformgesetzes, des Kindertagesstättengesetzes, des Kindertagesförderungsgesetzes sowie des Finanzausgleichgesetzes aufgrund der Corona-Pandemie vom 08.05.2020 Drs.: 1826/2020 des Landes SH wurde u.a. die Umsetzung des KiTa-Reformgesetzes und des Kindertagesstättengesetzes vom 01.08.2020 auf den 01.01.2021 verschoben.

 

Durch die Corona-Pandemie haben Selbständige aktuell Umsatzeinbußen zu verzeichnen. Diese haben sich in ihrer Not an den Sachbereich Gebühren und Beiträge für Kindertagesbetreuung im Amt für Schulen gewandt und einen Antrag auf Ermäßigung der Elternbeiträge gestellt.

 

 

 

 

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Sachverhalt/Begründung

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Trotz der Verschiebung hielt die Landesregierung daran fest, bestimmte Inhalte der Reform bereits zum 01.08.2020 umzusetzen. Es war die Elternentlastung in Form des Beitragsdeckels, inkl. Verbesserungen bei Geschwisterermäßigung und Sozialstaffel, Mindestvergütung für Kindertagespflegepersonen sowie die Nutzung der Kita-Datenbank umzusetzen. Diese Änderungen wurden mit der Satzungsänderung zum 01.08.2020 vollzogen

(Drs.: 0288/2020).

 

Aufgrund der Verschiebung des Gesetzes musste der Wegfall der bisherigen Regelung in § 2 Absatz 1 Ziffer 3. der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel für Kindertageseinrichtungen, geförderte Kindertagespflege und schulische Betreuungsangebote nicht zum 01.08.2020 erfolgen, sondern kann nun zum 01.01.2021 umgesetzt werden.

 

Dies ergibt sich aus § 31 Absatz 1 des KiTaG (neu) und hier insbesondere aus dem Begründungsteil. Hier Heißt es:

 

Die vorgeschlagene Norm differenziert nach dem Alter des Kindes. Der höhere Beitrag für Kinder unter drei Jahren hat die aufgrund des höheren Betreuungsschlüssels höheren Personalkosten für Kinder unter drei Jahren zum Hintergrund. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Familien kommt es nicht darauf an, in welcher Gruppenart das Kind gefördert wird. Wenn ein überdreijähriges Kind noch in einer Krippengruppe gefördert wird (§ 17 Absatz 2) gilt somit der Höchstbeitrag für Überdreijährige. Wird ein unterdreijähriges Kind in einer Kindergartengruppe gefördert (§ 17 Absatz 4) gilt der Höchstbeitrag für Unterdreijährige. In diesen Fällen und in altersgemischten Gruppen können also unterschiedliche Elternbeiträge für die geförderten Kinder anfallen. Vollendet das betreute Kind erst nach dem ersten Tag eines Monats das dritte Lebensjahr, so wird der Höchstelternbeitrag für diesen Monat noch nach Absatz 1 Ziffer 1 ermittelt, ab dem darauf folgenden Monat nach Absatz 1 Ziffer 2.

 

In der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel für Kindertageseinrichtungen, geförderte Kindertagespflege und schulische Betreuungsangebote (§ 9, Abs.4) ist geregelt: „Einkommen aus selbständiger Arbeit ist der Gewinn zuzüglich der Abschreibung (AfA). Die Bilanz, der vorzulegende Jahresabschluss (Gewinn- und Verlustrechnung, Gewinnermittlung, Einnahmeüberschussrechnung) und der Einkommensteuerbescheid soll nicht älter als ein Jahr sein. Verfügt der Gebührenpflichtige noch nicht über diese Unterlagen, werden auch der Jahresabschluss und der Einkommensteuerbescheid vom Vorjahr als Nachweis anerkannt. Das zugrunde zu legende Einkommen erhöht sich dann für jedes weiter zurückliegende Jahr um 3 %.

Verluste aus selbständiger Tätigkeit, Vermietung oder Verpachtung auch aus Vorjahren bleiben bei der Berechnung des Familieneinkommens unberücksichtigt.“

 

Grundsätzlich wird bei der Gebührenberechnung das Einkommen des letzten Steuerbescheides zugrunde gelegt. Bei diesem Verfahren haben die Eltern aber keine Möglichkeit, aktuell eine Ermäßigung zu erhalten, wenn der im Steuerbescheid ausgewiesene Gewinn des Vorjahres die Einkommensgrenze übersteigt.

 

Um selbständige Eltern in Zeiten der Corona-Pandemie nicht schlechter zu stellen, wird für die Jahre 2020/21 daher folgende Verfahrensweise bei Antragstellung vorgeschlagen:

 

-                 Vorlage der betriebswirtschaftlichen Auswertung (BWA) 2020 (z.Zt. Januar bis Juni). Da diese vom Schuldner selbst erstellt wird, ist diese nur anzuerkennen, wenn sie aktuell ist und von einem Steuerberater unterschrieben ist.

-                 Festsetzung der Ermäßigung auf Grundlage der BWA für max. 6 Monate (d.h. Ende: 31.12.2020)

-                 Festsetzung der Ermäßigung ab 01.01.2021 mit dem aktuell vorliegenden Steuerbescheid, vorausgesetzt die Liquidität des Antragstellers ist wiederhergestellt.

-                 Ggf. Erweiterung des Zeitraumes auf 2021 (Berechnung mit BWA), wenn Verluste

bleiben

-                 Nichtbeachtung der Steuerbescheide 2020 + 2021 in den Folgejahren

-                 Corona Hilfen sind als Einkommen anzurechnen.

Durch dieses veränderte Verfahren hätten die betroffenen Eltern aktuell einen Anspruch auf Ermäßigung. Der Steuerbescheid 2020, der ggf. erst Anfang 2022 erstellt wird, bleibt unberücksichtigt. Damit würde das geringe Einkommen im Folgejahr nicht zu einer erneuten (und damit doppelt berücksichtigten) Ermäßigung führen.

 

Diese Verfahrensweise ist aufgrund der zeitlichen Befristung als Anlage zur Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel für Kindertageseinrichtungen, geförderte Kindertagespflege und schulische Betreuungsangebote zu nehmen.

 

Finanzielle Auswirkungen:

 

Da das KiTaG (neu) durchgängig Mindestnormen regelt, kann der Wegfall der Regelung in

§ 2 Absatz 1 Ziffer 3. der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel für Kindertageseinrichtungen, geförderte Kindertagespflege und schulische Betreuungsangebote unterbleiben, dies würde dazu führen, dass die Mehrbelastung (Mindererträge) nicht vom Land refinanziert wird und somit von der Landeshauptstadt Kiel zu tragen wäre.

 

Im Rechnungsjahr 2019 wurden 253 unter dreijährige Kinder im Elementarbereich betreut. Unterstellt man, dass diese Kinder 8 Stunden pro Tag betreut werden (dies ist die häufigste Betreuungsform) und durchschnittlich 3 Monate als U 3-Kinder im Elementarbereich sind, beliefen sich die Mindererträge auf rund 50.000,00 € pro Jahr.

 

Die finanziellen Auswirkungen der zeitlich befristeten Änderung des § 9 Absatz 4 der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel für Kindertageseinrichtungen, geförderte Kindertagespflege und schulische Betreuungsangebote nnen nicht benannt werden, da nicht bekannt ist, wie viele Selbstständige durch die Corona-Pandemie finanziell negativ betroffen sein werden.

 

Anpassung:

 

Bei der Satzungsänderung zum 01.08.2020 entfiel der Betriebskostenanteil (12,00 €) bei den Verpflegungskostenbeiträgen, sodass die 40,00 € ausschließlich für die Verpflegung zur Verfügung stehen. Diese Änderung wurde nur in § 4 Absatz 1 der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel für Kindertageseinrichtungen, geförderte Kindertagespflege und schulische Betreuungsangebote vorgenommen und gilt bisher nur für die Kindertageseinrichtungen. Dies soll nun korrigiert werden und auch für den Bereich der geförderten Kindertagespflegestellen gelten. § 4 Absatz 2 der Gebührensatzung der Landeshauptstadt Kiel für Kindertageseinrichtungen, geförderte Kindertagespflege und schulische Betreuungsangebote ist entsprechend anzupassen.

 

Finanzielle Auswirkungen entstehen der Landeshauptstadt Kiel hierdurch nicht, da bei Befreiung der Gehr für Verpflegung diese durch Bundesmittel refinanziert werden (Bildung und Teilhabe).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Perspektive:

 

Es ist weiterhin beabsichtigt, die Satzung und Richtlinie grundsätzlich zu überarbeiten, da die bestehende Satzung und Richtlinie in einigen Punkten zu konkretisieren sind. Dieser im Beteiligungsverfahren unter Einbindung juristischer Expertise zeitaufwändige Prozess wird extern begleitet. Diese Satzungs- und Richtlinienänderung wird mit den zu beteiligenden Gremien (Selbstverwaltung, Elternvertretung, Trägervertretungen etc.) vor Einbringung zur Beschlussfassung abgestimmt. Wann dieses umfassende Beteiligungsverfahren stattfinden kann, wird im Wesentlichen von den Entwicklungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie abhängig sein.

 

 

 

 

 

Renate Treutel

rgermeisterin

 

 

 

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Beschlüsse

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Sep 2, 2020 - Jugendhilfeausschuss - ungeändert beschlossen

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Sep 8, 2020 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

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Sep 15, 2020 - Ausschuss für Schule und Sport - ungeändert beschlossen

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Sep 17, 2020 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen