Infosystem Kommunalpolitik
Geschäftliche Mitteilung - 0624/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Änderung der Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2020
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Ordnungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Kenntnisnahme
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Aug 20, 2020
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Erledigt
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Innen- und Umweltausschuss
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Kenntnisnahme
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Sep 1, 2020
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Sachverhalt/Begründung
Der beigefügte Entwurf der Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass an Sonn- und Feiertagen für das Jahr 2020 wird gemäß § 55 Abs. 3 des schleswig-holsteinischen Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) vorgelegt.
Die Notwendigkeit zur Änderung der Stadtverordnung vom 22.01.2020 ergibt sich aus der Unwägbarkeit der weiteren Entwicklung der vorherrschenden COVID-19-Pandemie.
Während § 4 gänzlich gestrichen werden soll, da das Wellingdorfer Stadtteilfest am 23.08.2020 vom Veranstalter bereits abgesagt worden ist und somit auch der Anlass für das Offenhalten der Verkaufsstellen im Ortsteil Wellingdorf entfällt, sollen die bereits festgesetzten Veranstaltungen „Bauern- und Regionalmarkt“ (§ 5) am 04.10.2020 sowie die Veranstaltung „Skandinavien Tage“ (§ 6) am 08.11.2020 nach aktuellem Stand unter Berücksichtigung der geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen durchgeführt werden.
Die §§ 5,6 der Stadtverordnung sollen aus Gründen der Normenklarheit und Transparenz gegenüber der Veranstalterin und dem beteiligten Einzelhandel ergänzt werden.
Es wird auf die rechtliche Möglichkeit des Widerrufs der Festsetzung einer Veranstaltung durch die zuständige Behörde, sofern die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, Bezug genommen (§ 69b Abs. 2 S. 2 i. V. m. § 69a Abs. 1 Nr. 3 Gewerbeordnung). Sollte der Widerruf der Festsetzung einer oder beider Veranstaltungen im öffentlichen Interesse aufgrund einer wieder stärkeren regionalen Ausbreitung des Corona-Virus notwendig sein, so würde auch der jeweilige den verkaufsoffenen Sonntag legitimierende Anlass entfallen, so dass keine Verkaufsöffnung am Tag der geplanten Veranstaltung stattfinden könnte.
Um der zur Zeit geltenden Rechtsprechung zur Sonn- und Feiertagsöffnung gerecht zu werden, könnte die Verkaufsöffnung auch dann nicht durchgeführt werden, wenn die Veranstaltung bezüglich der Besucheranzahl so gravierend eingeschränkt werden müsste, dass die bei einer alleinigen Ladenöffnung zu erwartende Besucheranzahl die zulässige Besucheranzahl der Veranstaltung erheblich übersteigen würde und dieses Missverhältnis nicht durch Änderungen des Zuschnitts der Bezirke oder Einschränkungen der Öffnungszeiten der Verkaufsstellen behoben werden könnte.
Christian Zierau
Stadtrat
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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82,3 kB
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2
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(wie Dokument)
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88,4 kB
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