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Antrag der Verwaltung - 0672/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinie der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung von Tagespflege im Rahmen von versicherungspflichtiger Anstellung
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Jugendamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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Sep 2, 2020
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Vorberatung
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Sep 8, 2020
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Sep 17, 2020
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Antrag
Antrag:
1. Der Anpassung der Richtlinie der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung von Tagespflege im Rahmen von versicherungspflichtiger Anstellung (Anlage 1) ab 01.08.2020 aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des neuen Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) wird zugestimmt.
2. Der Übernahme der Kosten in Höhe von jährlich 320.000 € wird zugestimmt. Sie werden ab 2021 im Haushalt zur Verfügung gestellt und stehen unter Haushaltsvorbehalt. Eine Deckung für die KiTaG bedingten Kosten erfolgt durch die Mehreinnahmen im Rahmen der neuen Kitafinanzierung.
Die für das Haushaltjahr 2020 benötigten Mittel in Höhe von bis zu 133.000 € stehen beim Sachkonto 53312010 (Jugendhilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen), dem Kostenträger 36100204 (Förderung von Kindern freiberufliche TP) und der Kostenstelle 31001 (Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen) zur Verfügung. Es handelt sich um Mittel, die in Anbetracht der geplanten Mehrkosten der Satzungsänderung aus 2019 eingeplant wurden, sowie um Mittel für den weiteren Ausbau der Kindertagespflege, die in 2020 nicht umfänglich benötigt werden.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz – KiTaG) vom 12.12.2019, geändert durch Gesetz vom 08.05.2020, tritt bis auf wenige Ausnahmen zum 01.01.2021 in Kraft.
Eine dieser Ausnahmen betrifft die Regelungen zur Tagespflege: Diese gelten bereits ab 01.08.2020, so dass eine Anpassung der städtischen Förderrichtlinie erforderlich ist.
Des Weiteren wurde das bisher gültige Vertretungsmodell evaluiert und die entsprechenden Regelungen und Förderleistungen angepasst. Das KiTaG gibt vor, dass eine Vertretung sicherzustellen ist.
Die einzelnen Veränderungen in der Förderrichtlinie wurden als Synopse erfasst und sind als
Anlage 2 beigefügt.
1). Gesetzlich vorgeschriebene Anpassungen
Mit dem KiTaG hat das Land Fördersätze für die Betreuungsstunde je Kind festgelegt. Eine Kompensation der Fördersätze untereinander oder mit anderen Leistungen ist nicht zulässig.
Das KiTaG ist vornehmlich auf die landesweit deutlich stärker verbreitete freiberufliche Tagespflege ausgerichtet. Auf die arbeitsvertraglichen Besonderheiten und die damit verbundenen Förderleistungen im Rahmen der sozialversicherungspflichtigen Tagespflege geht das KiTaG nicht ein. Es schreibt lediglich vor, dass die vorgesehenen Betreuungsfördersätze pro Stunde als Minimum anerkannt werden müssen.
Da die sozialversicherungspflichtige Tagespflege im Rahmen eines an den TVöD angelehnten Arbeitsverhältnisses erfolgt, haben alle Kindertagespflegepersonen (KTPP) einen tarifrechtlichen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Nach KiTaG wären 50 Ausfalltage als Schwellenwert vorgesehen. Solche Regelungen können in der sozialversicherungspflichtigen Tagespflege keine Berücksichtigung finden.
Es galt somit eine Lösung zu finden, welche die tarif- und arbeitsrechtlichen Besonderheiten mit den Fördersätzen pro Kind und Stunde nach KiTaG vereinbaren lässt.
a). Förderleistungen – Gegenüberstellung alt und neu
KTTP = Kindertagespflegeperson, VKTPP = Vertretungskindertagespflegeperson
Kosten- / Leistungsposition | Förderbeschreibung bis zum 31.07.2020 | Förderbeschreibung ab dem 01.08.2020 |
Leitung | 3,9 Std. / Woche je KTPP | 3,9 Std. / Woche je KTPP |
Leitung | 0,5 Std./Woche je VKTPP | 0,5 Std./Woche je VKTPP |
Kindertagespflegeperson | je Qualifikationsstufe 110 bzw. 120 % von TVöD SuE 3 | je Qualifikationsstufe 110 bzw. 120 % von TVöD SuE 3 |
geringfügige sachliche Aufwendungen | 50,-/ Monat je KTPP | keine |
Weitere Aufwendungen (Neben-, Unterhaltungs- und Instandhaltungskosten | 1,50 € pro Monat je Kind und Betreuungsstunde (Bsp.: 1,50 € x 40 Std. Woche x 5 Kinder = 300,- € pro Monat) | keine |
Angemessener Sachaufwand wenn die KTPP im eigenen Haushalt betreut | Keine | 1,10 € je Kind und Betreuungsstunde Bsp.: 1,10 € x 40 Stunden x 5 Kinder x 52 Wochen / 12 Monate = 953,33 € im Monat |
Angemessener Sachaufwand wenn die KTPP in anderen geeigneten Räumen betreut | Keine | 1,33 € je Kind und Betreuungsstunde Bsp.: 1,33 € x 40 Stunde x 5 Kinder x 52 Wochen / 12 Monate = 1.152,66 € im Monat |
Mieten für Pflegenester / Vertretungswohnungen / Leitungsbüro | gem. Abstimmung mit dem JA | gem. Abstimmung mit dem JA |
Fortbildungskosten | 70,- € / Jahr je KTPP | 70,- € / Jahr je KTPP |
Verwaltungskosten | 6 % der anerkannten Personalkosten | 6 % der anerkannten Personalkosten |
b). Übernahme der Mindesthöhen für die Sachaufwandspauschale nach § 47 KiTaG (inkl. Mietkostenregelung)
Alt: Es erfolgte keine gesonderte Förderung des Wohnraumes, wenn die KTPP in eigenen Räumen betreute.
Die KTPP bzw. die Träger erhielten die Kostenpositionen „geringfügige sachliche Aufwendungen“ und „weitere Aufwendungen“, unabhängig davon, ob sie in eigenen oder in angemieteten Räumen (sog. „Pflegenester“) betreuten.
Neu: Zur Abgeltung der angemessenen Sachkosten wird
- ein Betrag von 1,10 € pro Kind und Betreuungsstunde anerkannt, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird,
- ein Betrag von 1,33 € pro Kind und Betreuungsstunde gewährt, wenn die Kindertagespflege in ausschließlich für die Tagespflege angemieteten Räumen geleistet wird.
Für die KTPP in eigenem Wohnraum bedeutet dies zukünftig monatliche Mehreinnahmen von 605,- €. Für die KTPP in angemietetem Wohnraum entstehen Mehreinnahmen von 150,- €.
Zudem werden Mieten für die sog. „Pflegenester“ gefördert.
Laut Ziffer 3.3 der Richtlinie der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung von Tagespflege im Rahmen von versicherungspflichtiger Anstellung gilt eine Miete in der Regel als angemessen, wenn der Höchstbetrag nach dem Wohngeldgesetz (§12 Abs. 1 WOGG; Mietstufe V; eine Person) nicht überschritten wird. Diese Miethöchstgrenze beläuft sich aktuell auf 482,- € / Monat.
Gem. Begründung zu § 47 Abs. 1 des KiTaG werden lediglich Mietkosten in Höhe von 332,10 € in extra angemieteten Räumen anerkannt. Aufgrund der bis dato getroffenen Förderzusagen müssen die bereits anerkannten Mietkosten auch weiterhin gefördert werden. Eine Reduzierung der Förderleistung in diesem Bereich würde zu einem Defizit bei den Trägern führen, welche oftmals langjährige Mietverträge geschlossen haben.
2). Freiwillige finanzielle Leistungen und Regelungen der Stadt
Lt. Beschluss der Ratsversammlung wurde festgelegt, dass die bereits vorhandenen Standards -auch wenn sie über den Vorgaben des KiTaG liegen - in der Evaluationsphase beizubehalten sind (s. Drs. 1201/2019).
a). Betreuung von Kindern unter einem Jahr und Kinder mit Behinderung
Mit der Einführung des Rechtsanspruches hat der Gesetzgeber auch die Förderung für Kinder unter einem Jahr definiert und zwar insofern, dass auch diese Kinder nach § 24 SGB VIII über einen Anspruch verfügen, insbesondere dann, wenn beide Eltern berufstätig sind.
Sowohl die Tagespflege als auch die Krippen sind in der Regel nicht auf die besonderen Bedürfnisse und Anforderungen in der Betreuung und Bildung von Kindern mit Beeinträchtigungen unter drei Jahren und Kinder unter einem Jahr eingestellt und dafür ausgestattet.
Gem. Ziffer 1 (5) der Richtlinie der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung von Tagespflege im Rahmen von versicherungspflichtiger Anstellung darf pro Tagespflegestelle nur ein Kind betreut werden, dass das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Ausnahme hierzu bilden die Kinder, die sich im 11. oder 12. Lebensmonat befinden und in der Eingewöhnungsphase sind.
Lt. KiTaG vorgesehen
- Doppelter Anerkennungsbetrag
- Sachkosten
Sachkosten U1 Kinder, Kinder mit Behinderung - § 45 (2) KiTaG | § 47 Abs. 2 KiTaG | Richtlinie der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung von Tagespflege im Rahmen von versicherungspflichtiger Anstellung |
bei Betreuung im Haushalt der KTPP |
2,08 € je Kind/ Betreuungsstunde
| Dies fand bisher keine Berücksichtigung und wurde nicht explizit geregelt. Bisher wurde es seitens der Träger nicht gewünscht, U1 Kinder zu betreuen. |
bei Betreuung in anderen Räumen |
2,54 € je Kind/ Betreuungsstunde
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Betreuung im Haushalt der Eltern | 0,12 € je Kind/ Betreuungsstunde |
Um eine Kompensation der Belastungssituation herbeizuführen, wird die Reduzierung der Regelplatzzahl von 5 auf 4 Kinder analog einer Förderung von sog. I-Kindern festgelegt. Die Reduzierung führt aber nicht zu einer Senkung des geförderten Gehaltes (vergl. hierzu Ziffer 3.1 Nr. 3 der Richtlinie der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung von Tagespflege im Rahmen von versicherungspflichtiger Anstellung).
Des Weiteren werden die Sachkosten gem. § 47 Abs. 2 KiTaG gem. obiger Aufstellung für dieses Kind gefördert.
b). Vertretungsregelung
Eine Evaluation der bis dato gültigen Regelung ergab, dass nicht das gewünschte Ziel erreicht wird und die geförderten Strukturen zu erheblichen Überstunden bei den Vertretungskräften für Kindertagepflegepersonen (VKTPP) und somit zu Mehrkosten führen.
Des Weiteren wurde zwischen Regelvertretungskräften und Vertretungskräften für langzeiterkrankte Kindertagespflegepersonen unterschieden. Diese Unterscheidung sorgte für zu wenig Flexibilität.
Mit den Trägern wurde sich daraufhin auf folgendes Konzept verständigt:
- Künftig erhalten die Träger jeweils 8 Vertretungsstunden pro Tagespflegeperson. Damit sind sämtliche Vertretungsfälle (kurzfristige und langfristige Vertretungsfälle wegen Krankheit, Urlaub usw.) abzudecken. Eine weitere Erhöhung der Vertretungsstunden wird es künftig nicht mehr geben. Die Träger bestimmen selbst, wie sie die Stunden verteilen.
- In den Pflegenestern (zwei Kindertagespflegepersonen, welche in einer Immobilie, aber räumlich getrennt voneinander jeweils 5 Kinder betreuen) ist es nur im Ausnahmefall und nur nach vorheriger Absprache mit der zuständigen Stelle im Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen (Amt 56) im Vertretungsfall erlaubt, bei Bedarf Kinder der erkrankten KTPP zu betreuen, wenn die VKTPP selbst keine fünf Kinder zu betreuen hat und wenn sonst keine Vertretung angeboten werden könnte.
- In den Vertretungswohnungen dürfen nur bis zu fünf Kinder betreut werden.
- In Ausnahmefällen und nur in Absprache mit Amt 56 darf in den Pflegenestern eine zugeordnete VKTPP, die eine KTPP außerhalb eines sog. Pflegenestes vertritt, auch die KTPP in einem Pflegenest vertreten.
Die in der Richtlinie bereits beschlossenen Kosten für die Vertretungstagespflegepersonen (Telefonkostenpauschale, Ausstattungspauschale etc.) werden weiterhin gewährt. Ebenso Fortbildungskosten, Ausstattungskosten und Verwaltungskosten.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die aktuellen durchschnittlichen Betriebskosten für einen Betreuungsplatz in Kindertagespflege betragen 15.500 €/Ganztagsplatz und Jahr. Sie liegen damit deutlich unter den aktuellen Kosten für einen Platz in einer Krippengruppe mit 18.900 €/Ganztagsplatz und Jahr.
Aufgrund der Veränderungen, basierend auf den normierten Forderungen des KiTaG und der Anpassung der Vertretungsregelung ergeben sich mit der Neureglung jährliche Platzkosten in Höhe von 17.150 €.
Die Kindertagespflege galt und gilt bis dato immer als grundlegender Baustein in der Betreuungsstruktur in Kiel. Das dort angebotene und nicht mit Kindertageseinrichtungen vergleichbare familienähnliche Konzept wurde als gewünschtes und von vielen Eltern geschätztes Betreuungsangebot eingestuft und seitens der Stadt Kiel unterstützt.
Die sozialversicherungspflichtige Kindertagespflege sollte, im Sinne einer sozialpolitischen Ausrichtung, den Kindertagespflegepersonen sichere Arbeitsbedingungen und eine entsprechende Absicherung verschaffen.
Als Grundlage für die ab 2021 jährlich zu erwartende Kostensteigerung dient die aktuelle Betreuungslage mit 195 Kindern bei 39 Kindertagespflegepersonen.
- Für die Veränderung der Vertretungsregelung entstehen Mehrkosten in Höhe von rund 130.000 €/Jahr.
- Die Kostensteigerung aufgrund der im KiTaG normierten und unabdingbaren Anpassungen belaufen sich auf rund 190.000 €.
Somit ergeben sich jährlich zusätzliche Kosten in Höhe von 320.000 €. Diese werden für das Jahr 2021 bereits im Haushalt eingestellt.
Die für das Haushaltjahr 2020 benötigten Mittel in Höhe von bis zu 133.000 € stehen beim Sachkonto 53312010 (Jugendhilfeleistungen außerhalb von Einrichtungen), dem Kostenträger 36100204 (Förderung von Kindern freiberufliche TP) und der Kostenstelle 31001 (Amt für Kinder- und Jugendeinrichtungen) zur Verfügung. Es handelt sich um Mittel, die in Anbetracht der geplanten Mehrkosten der Satzungsänderung aus 2019 eingeplant wurden, sowie um Mittel für den weiteren Ausbau der Kindertagespflege, die in 2020 nicht umfänglich benötigt werden.
Die Landeshauptstadt Kiel erhält für Mehraufwendungen im Rahmen der Umsetzung des KiTaG in 2020 38,3 Mio. € und in 2021 47 Mio. € vom Land, diese tragen zur Kostendeckung auch in der Tagespflege bei.
Renate Treutel
Bürgermeisterin
Anlagen
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