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Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE - 0699/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Stärkung des öffentlichen Nahverkehrs –Taxis nicht diskriminieren
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Ratsfraktion DIE LINKE
- Federführend:
- Ratsfraktion DIE LINKE
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Wirtschaftsausschuss
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Entscheidung
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Aug 26, 2020
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
In der Drucksache 0564/2020 geht die Verwaltung auf die Bitte des Taxigewerbes in Kiel ein, die oben aufgeführten Busspuren für Taxis freizugeben und kommt dabei zu dem Ergebnis, der Bitte in weiten Teilen nicht stattzugeben.
Die Einlassung aus dem Tiefbauamt zur Thematik der Bussondersignale ist aber irrelevant. In II.5. wird vollumfänglich geregelt:
„Werden Krankenfahrzeuge, Fahrräder, Busse im Gelegenheitsverkehr oder elektrisch betriebene Fahrzeuge zugelassen, dürfen auf dem Sonderfahrstreifen keine besonderen Lichtzeichen (§ 37 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2, 2. Halbsatz) für den öffentlichen Personenverkehr (Anlage 4 der BOStrab) gezeigt werden, es sei denn, für diese Verkehre werden eigene Lichtzeichen angeordnet.“
Dies gilt ausdrücklich nicht für Taxis.
Die Vermutung, dass Berufskraftfahrer*innen die sehr einfach gehaltenen meist zweistufigen Lichtzeichen (Halten/Fahren) für Busse nicht verstehen ist nicht plausibel. Wie bei normalen Ampeln heißt auch bei den Bussen das oberste Signal „Halt“. Dort leuchtet dann ein horizontaler Balken. Freie Fahrt hat der Bus bei einem vertikalen Balken. Je nach freigegebener Richtung ist der Balken gerade (für Fahrtrichtung geradeaus) oder liegt schräg nach links oder rechts (fürs Abbiegen).Außerdem gibt es ein auf der Spitze stehendes Dreieck, das nicht zufällig so aussieht wie das Schild „Vorfahrt achten“. Dann nämlich darf der Bus auch fahren, muss allerdings die Vorfahrt der anderen Verkehrsteilnehmer*innen achten. Dies ist leicht verständlich und kann im Zweifel ohne großen Aufwand vermittelt werden. Es kann an dieser Stelle auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Auffassung, dass sei nicht möglich, eigentlich zur Aberkennung aller bisher erworbenen Führerscheine führen müsste, wenn eine Änderung der Straßenverkehrsordnung eintritt, die in der Fahrschule nicht gelernt wurde.
Die entscheidende Regelung wird in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO), zu den §§ 39 -43 und dort zum Zeichen 245 Bussonderfahrstreifen formuliert. Dort heißt es unter II.6:
„Taxen sollen grundsätzlich […] auf Sonderfahrstreifen zugelassen werden, wenn dadurch der Linienverkehr nicht wesentlich gestört wird. Satz 1 gilt nicht für Sonderfahrstreifen im Gleisraum von Schienenbahnen.“
Eine wesentliche Störung durch den Taxiverkehr wird in der Prüfung durch das Tiefbauamt nicht festgestellt, insofern ist dem Antrag stattzugeben.
Wesentliche Störungen sind für die oben genannten Abschnitte auch deshalb nicht nicht feststellbar, weil in II.12 der VwV-StVO bestimmt wird: „Die Anordnung von Sonderfahrstreifen soll in der Regel nur dann erfolgen, wenn mindestens 20 Omnibusse des Linienverkehrs pro Stunde der stärksten Verkehrsbelastung verkehren.“ Eine Lage, in der Taxis den Linienverkehr auf Busspuren wesentlich stören würden findet sich in Kiel an der Halteanlage Hauptbahnhof, die für die Abwicklung der Berufsverkehre durch Busse unterkalibriert ist.
In den rechtlichen Begründungszusammenhang gehört, dass Taxis wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Nachverkehrs sind. Sie sind tariflich gebunden und unterliegen der Beförderungspflicht. Sie dürfen freie Bushaltestellen zum sofortigen Ein- und Aussteigen benutzen und haben bei Annäherung eines Linienbusses die Haltestelle unverzüglich zu räumen. In Kiel gibt es auf den Linien 2, 5, 41 und 43 ein Anruf-Linien-Taxi (ALiTa), um ein nachfrageorientierte, flexibles und optimales ÖPNV-Angebot zu gewährleisten.
gez. Dr. Thomas Herrmann f.d.R.
Ratsfraktion DIE LINKE