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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0712/2020

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die Vertreterin der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der Wissenschaftszentrum Kiel GmbH wird angewiesen, die Änderung des Gesellschaftsvertrages nach Maßgabe des § 102 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (GO) gemäß Anlage umzusetzen.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Die Landeshauptstadt Kiel ist gesetzlich verpflichtet, bis Ende 2020 die Gesellschaftsverträge ihrer unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen an die Vorgaben des § 102 Absatz 2 Satz 1 Gemeindeordnung anzupassen. Die Landeshauptstadt Kiel ist zu 75,5% an der Wissenschaftszentrum Kiel GmbH beteiligt. Die restlichen Anteile von 24,5% hält die Christian-Albrechts-Universität.

 

Im Wesentlichen sollen folgende Änderungen des Gesellschaftsvertrages vorgenommen werden:

-          Anpassung Stammkapital (§ 4 Abs. 2)

-          Änderung der Zuständigkeit bezüglich Geschäftsführung (§ 6 Abs. 1, 2 und 4 und  

§ 7 Abs. 1)

-          Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§ 8 Abs. 4)

-          Anpassung Amtszeit des Aufsichtsrats (§ 8 Abs. 6)

-          Anpassung Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder (§ 8 Abs. 8)

-          Recht der von der Landeshauptstadt Kiel entsandten Aufsichtsratsmitgliedern das Interesse der Landeshauptstadt Kiel zu vertreten (§ 8 Abs. 11)

-          Einbeziehung des Beteiligungsmanagements (§ 8 Abs. 15)

-          Aufgaben des Aufsichtsrats (§ 10 Abs. 1)

-          Aufgaben der Gesellschafterversammlung (§ 12 Abs. 2 Ziff. 11-13)

-          Im § 12 (Aufgaben der Gesellschafterversammlung) wird Abs. 3 hinzugefügt. So kann die Gesellschafterversammlung sich künftig in Einzelfällen eine abschließende Entscheidung vorbehalten, indem bereits getroffene Beschlüsse des Aufsichtsrates binnen einer Woche durch Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgehoben werden können.

 

 

 

In den Erläuterungen zur Mustersatzung führt die Kommunalaufsicht aus, dass der Entzug der bereits erfolgten Zustimmung des Aufsichtsrates in der Praxis nur als ultima ratio in Betracht kommen sollte. Der Eigenbetrieb Beteiligungen (EBK) geht ebenfalls davon aus, dass diese Regelung in der Praxis so gut wie nie zum Tragen kommen dürfte. Falls doch, würde der Hauptausschuss, somit wieder die Selbstverwaltung, den Beschluss fassen.

-          Vertretung in der Gesellschafterversammlung (§ 13 Abs. 14)

-          Änderungen bezüglich Nachschusspflicht (Anpassung § 13.1)

-          Die Offenlegung der Vergütung von Geschäftsführung und Aufsichtsorganen (§ 16 Abs. 2)

-          Anpassung Bekanntmachungen (§ 23)

 

Alle Änderungen sind in der beigefügten Synopse dargestellt.

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Anlage:

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Sep 9, 2020 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Sep 17, 2020 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen