Infosystem Kommunalpolitik
Geschäftliche Mitteilung - 0720/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Bericht über die Anwendung der Kieler Stellplatzrichtzahlen
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Geschäftliche Mitteilung
- Federführend:
- Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Bauausschuss
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Kenntnisnahme
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Oct 1, 2020
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Sachverhalt/Begründung
Im September 2018 hat der Bauausschuss einen Beschluss über die „Weiterentwicklung der Kieler Richtzahlentabelle für den Mindestbedarf an Stellplätzen und Fahrradabstellanlagen im Baugenehmigungsverfahren“ gefasst.
In diesem Zusammenhang wurde darum gebeten, dass dem Bauausschuss nach ca. 1,5 Jahren ein Sachstandsbericht über den Umsetzungsstand der Vorlage vorzulegen ist. Diesem Wunsch wird mit dieser Geschäftlichen Mitteilung entsprochen.
Auf Grundlage des § 50 der Landesbauordnung Schleswig-Holstein müssen für bauliche Anlagen, die einen Zu- und Abgangsverkehr erwarten lassen, die notwendigen KFZ-Stellplätze und Fahrradabstellanlagen auf dem Baugrundstück selbst oder auf einem in der Nähe gelegenen Grundstück errichtet werden. Über die Bauherrenschaft bzw. Investor*innen ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens ein angemessener Nachweis vorzulegen, in dem die durch Neubaumaßnahmen verursachten Stellplatzerfordernisse dargestellt werden. Der dabei erforderliche Umfang der Stellplatzverpflichtung wird von der Bauaufsichtsbehörde festgesetzt.
Um eine gleichermaßen anzuwendende Grundlage für das Baugenehmigungsverfahren zu haben, sind die Kieler Stellplatzrichtzahlen entwickelt und vom Bauausschuss beschlossen worden. Eine wesentliche Zielstellung ist auch die Beförderung von Wohnungsbauvorhaben und insbesondere der Bau von öffentlich gefördertem Wohnraum. So ist der Stellplatzschlüssel für Sozialwohnungen auf 1:0,3 festgesetzt während für frei finanzierte Wohnungen ein Schlüssel von 1:0,7 nachzuweisen ist.
Diese Richtzahlen werden bei allen Bauvorhaben angewendet. In der Architektenschaft und bei den Investor*innen haben sich die Zahlen mittlerweile etabliert bzw. sie werden als Grundlage zur Herleitung der notwendigen und nachzuweisenden Stellplätze anerkannt.
Positiv zu bewerten sind die Reduktionsansätze z.B. bei einer guten ÖPNV-Anbindung oder die Kompensationsmöglichkeiten durch Carsharing und Elektromobilität.
Um den Investor*innen und Planer*innen eine Arbeitshilfe zur Erstellung eines jeweils auf den individuellen Bauantrag bezogenen Mobilitätskonzeptes zu liefern, wird aktuell im Rahmen einer Arbeitsgruppe bestehend aus Mitarbeiter*innen des Amtes für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation und des Tiefbauamtes eine Mustervorlage für ein Mobilitätskonzept erarbeitet, um eine systematische Einzelfallbetrachtung zu ermöglichen und insbesondere unter Klimaschutzgesichtspunkten attraktive Ansätze zur Lösung der Stellplatzanforderungen aufzuzeigen. Damit soll der Mobilitätsvielfalt, der zukünftigen Nutzer*innen bzw. Bewohner*innen und dem jeweiligen Ort eines Bauvorhabens und seiner umgebenden (mobilen) Infrastruktur mehr Rechnung getragen werden können.
Erfahrungsgemäß ist das Thema Mobilität einschl. Stellplatznachweis bei allen Bauvorhaben, insbesondere im verdichteten Siedlungsbereich von großer Bedeutung. Die Fachämter beraten bereits jetzt die Investor*innen zu diesem Themenkomplex oftmals sehr intensiv. Als „best practice-Beispiel“ ist hier das Wohnungsbauvorhaben der Gewoba in der Hopfenstraße zu benennen.
Insgesamt haben sich der Beratungsaufwand und die Ergebnisse bewährt. Die Kieler Stellplatzrichtzahlen werden auch in Zukunft eine wichtige Grundlage bei allen Baugenehmigungsverfahren sein.
Stellplatzablösevereinbarungen
Können notwendige Stellplätze tatsächlich nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten hergestellt werden, so besteht nach § 50 Abs. 6 LBO für Investor*innen die Möglichkeit, mit der Stadt eine Stellplatzablösevereinbarung zu schließen. Anstelle eines Stellplatznachweises ist der zur Herstellung Verpflichtete aufzufordern, einen Geldbetrag an die Stadt zu zahlen. Für die Bemessung der sogenannten Ablösebeträge ist die Zonierung des Stadtgebietes in 3 unterschiedliche Bereiche maßgeblich. Dabei variieren die Beträge je nach Zone derzeit zwischen rd. 5.200 € und rd. 12.800 € pro abzulösenden Stellplatz.
Seit dem Jahre 2016 ist das Amt für Bauordnung, Vermessung und Geoinformation für den Abschluss von Stellplatzablösevereinbaren zuständig; zuvor oblag diese Aufgabe dem Stadtplanungsamt. Seit 2016 sind neun Ablösevereinbarungen über insgesamt 60 abzulösende Stellplätze geschlossen worden. Aktuell befinden sich zwei weitere Stellplatzablösevereinbarungen für insgesamt 16 Stellplätze in Vorbereitung.
Nach § 50 Abs. 6 LBO sind diese Ablösebeträge zweckgebunden für die Herstellung von zusätzlichen öffentlichen Parkeinrichtungen oder zu deren Modernisierung einzusetzen. Ebenfalls ist die Investition dieser Gelder in Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr oder den Fahrradverkehr möglich. Konkret ist beabsichtigt, die Mittel für die Realisierung von Mobilitätsstationen in Kiel zu verwenden.
Doris Grondke
Stadträtin