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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0726/2020

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

  1. Zusammenfassung:

Die bisherigen Planungen, u. a. die Bäder in einen Eigenbetrieb zu überführen, wurden durch die Rücknahme der Vorlage Drs. 0409/2018 durch die Verwaltung zurückgestellt.

 

Zwischenzeitlich wurde entschieden, den TVöD ab 01.01.2021 in der Kieler Bäder GmbH einzuführen. Damit verbindet sich ab diesem Zeitpunkt auch die VBL-Versicherung der Beschäftigten. Es konnte geklärt werden, dass es für die Vergangenheit keine Nachforderungen der VBL gibt. Insoweit ist der Beschluss vom 13.12.2018, Rückkehr zur Tarifbezahlung bei der Kieler Bäder GmbH, Drs. 1157/2018, umgesetzt.

 

  1. Sachverhalt:

Die Verwaltung beabsichtigt eine Rechtsformänderung durchzuführen und die Kieler Bäder nach der Landesverordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO) vom 5. Dezember 2017 gemäß § 101 GO zu organisieren.

Die Bäder sind derzeit wie folgt organisiert: im Amt für Sportförderung als ein Betrieb gewerblicher Art und in einer GmbH seit 2015 als Dienstleister (Betrieb, Personal).

Für die Existenz der Kieler Bäder GmbH gibt es keine Notwendigkeit mehr.

 

Ziel ist es, die unternehmerische und wirtschaftliche Verantwortung in einer Organisationeinheit zu ermöglichen, ohne wesentliche Vorzüge öffentlich-rechtlicher Formen wie die kommunale Steuerung und ggf. steuerliche Behandlung aufzugeben.

Wirtschaftliche Bereiche einer Kommune ohne eigene Rechtspersönlichkeit sollen nach der EigVO geführt werden, wenn deren Art und Umfang einer selbständigen Wirtschaftsführung bedürfen. Für den Fall, dass Art und Umfang des Unternehmens eine selbständige Wirtschaftsführung erfordern, räumt die Sollregelung dem Eigenbetrieb Vorrang vor dem Regiebetrieb ein (§ 106 Satz 1 GO).

 

  1. Weiteres Vorgehen

Die Verwaltung wird einen Beschluss der Selbstverwaltung vorbereiten, um das in § 108 GO beschriebene Verfahren einzuleiten:

(1) Will die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar

1.ein Unternehmen oder eine Einrichtung im Sinne des § 101 Absatz 1 oder 4 mit Ausnahme eines Regiebetriebs errichten, übernehmen oder wesentlich erweitern oder über eine wesentliche Änderung der Satzung entscheiden,

(...)

 

hat sie dies der Kommunalaufsichtsbehörde spätestens sechs Wochen vor der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nummer 18 anzuzeigen. Aus der Anzeige muss zu ersehen sein, ob die gesetzlichen Voraussetzungen, vorbehaltlich der Beschlussfassung der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses bei einer Übertragung der Entscheidung auf den Hauptausschuss nach § 28 Satz 1 Nr. 18, erfüllt sind. Die Entscheidung der Gemeinde ist der Kommunalaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen; Satz 2 gilt entsprechend (…).

 

Mittelfristig wird geprüft, ob weitere Bereiche wie z. B. das Olympiazentrum Schilksee integriert werden können.

 

 

 

 

 

Gerwin Stöcken

Stadtrat

 

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Beschlüsse

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Sep 15, 2020 - Ausschuss für Schule und Sport - zur Kenntnis genommen