Infosystem Kommunalpolitik
Antrag der Verwaltung - 0783/2020
Grunddaten
- Betreff:
-
Bundesprogramm „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Der Oberbürgermeister
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
---|---|---|---|---|
●
Erledigt
|
|
Ratsversammlung
|
Entscheidung
|
|
|
Sep 17, 2020
|
Antrag
- 1 -
- Die Verwaltung wird ermächtigt, für im Sinne des Bundesprogramms „Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur“ geeignete Vorhaben
Projektskizzen beim Projektträger einzureichen.
- Der Ratsversammlung ist spätestens zu den Haushaltsberatungen 2021 über die gemäß Ziffer 1. eingereichten Projektskizzen zu berichten. Zu diesem Zeitpunkt ggf. bereits absehbare Auswirkungen einer Umsetzung einzelner Vorhaben auf die Haushalte sind dabei darzustellen.
- Die Ratsversammlung ist über die vom Projektträger ausgewählten Projekte zu unterrichten.
Begründung:
Mit dem Nachtrag zum Bundeshaushalt 2020 (Konjunkturpaket) werden Mittel für die Sanierung kommunaler Einrichtungen in den Bereich Sport, Jugend und Kultur bereitgestellt. Die Mittel stehen für die Förderung investiver Projekte mit besonderer regionaler oder überregionaler Bedeutung und mit sehr hoher Qualität im Hinblick auf ihre Wirkungen für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und soziale Integration in der Kommune und die Stadt(teil)entwicklungspolitik zur Verfügung. Die Projekte sollen auch einen Beitrag zum Klimaschutz aufweisen und über ein überdurchschnittliches Investitionsvolumen oder hohes Innovationspotenzial verfügen.
Für den Projektaufruf 2020 stehen 400 Millionen Euro zur Verfügung. Dazu ist ein Beschluss des Haushaltsausschusses im I. Quartal 2021 vorbehaltlich des Beschlusses des Deutschen Bundestags zum Bundeshaushalt 2021 geplant.
Die Bundesmittel werden als Zuwendung nach §§ 23, 44 BHO im Wege der Projektförderung an die Kommune bewilligt. Die Mittel stehen vorbehaltlich des Beschlusses zum Bundeshaushalt
2021 in Jahresraten bis 2025 kassenmäßig zur Verfügung und sollen im Jahr 2021 vollständig verpflichtet werden. Dies ist bei der Antragstellung zu berücksichtigen. Die Zuwendungen werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO gewährt; die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) werden unverändert Bestandteil der jeweiligen Zuwendungsbescheide.
Kommunen, die über geeignete Projekte verfügen, sind aufgerufen, bis zum 30. Oktober 2020 Projektvorschläge zu unterbreiten.
Maßgeblich hierfür sind nachfolgende Rahmenbedingungen:
Förderfähige Maßnahmen
Im Rahmen des Bundesprogramms sind kommunale Einrichtungen in den Bereichen Sport, Jugend und Kultur förderfähig. Der Schwerpunkt soll jedoch bei Sportstätten liegen wie zum Beispiel öffentlich genutzte Sportplätze einschließlich baulicher Nebenanlagen, Turnhallen, Schwimmhallen sowie Freibäder, da hier ein besonderer Instandsetzungsrückstand gesehen wird.
Grundsätzlich gefördert werden die bauliche Sanierung und der Ausbau von Einrichtungen der sozialen Infrastruktur. Ersatzneubauten sind nur in Ausnahmefällen förderfähig. Dies kann u.a. dann gelten, wenn dies im Vergleich zur Sanierung die wirtschaftlichere Variante ist. Dies ist zu belegen. Die Förderung umfasst grundsätzlich konzeptionelle, investitionsvorbereitende und investive Kosten.
Gefördert werden können sowohl Einzelgebäude als auch städtebauliche Ensembles unter Einbezug relevanter Gebäude. Die Projekte können Bestandteil einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme sein, dies ist jedoch keine Fördervoraussetzung. Das vorgeschlagene Projekt sollte Gegenstand einer städtebaulichen Gesamtstrategie sein bzw. sich aus einem Integrierten Stadtentwicklungskonzept oder vergleichbaren Planungen erschließen. Die Projekte müssen langfristig nutzbar sein, die Zweckbindungsfrist liegt in der Regel bei 10 Jahren, bei Ersatzneubauten bei 20 Jahren.
Im Bundesprogramm werden größere Projekte mit deutlichen stadtentwicklungspolitischen Impulsen für die Gemeinde oder Stadt sowie regionaler oder überregionaler Wirkung gefördert. Sie haben eine besondere Wirkung für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die soziale Integration vor Ort (z.B. Angebote für unterschiedliche Zielgruppen, Barrierefreiheit/-armut) und sollen daher für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Zudem tragen sie in besonderer Weise zu den Klimaschutzzielen des Bundes (z.B. Minderung des Primärenergieverbrauchs, Minderung des CO2-Aus-stoßes) bei.
Durch eine städtebauliche Einbindung in das Wohnumfeld erreichen sie eine nachhaltige Verbesserung des Stadt- bzw. Ortsteils. Sie zeichnen sich durch einen besonderen und innovativen konzeptionellen und baulichen Qualitätsanspruch aus. Sie verfolgen die baukulturellen Ziele des Bundes.
Die Sanierungsmaßnahmen sind Projekte, mit denen in der Regel Aufgaben und Probleme von erheblicher finanzieller Dimension gelöst werden. Mit einem überdurchschnittlich hohen Fördervolumen soll eine schnelle und ggf. umfassende Intervention und Problembearbeitung möglich sein.
Vor dem Hintergrund der demographischen Entwicklung und zur Unterstützung der regionalen Bedeutsamkeit sind auch interkommunale Projekte förderfähig.
Im Rahmen der im Bundeshaushalt 2020 ausgebrachten Verpflichtungsermächtigung mit Fälligkeiten bis 2025 sind auch mehrjährige Maßnahmen förderfähig.
Förderfähig sind auch Objekte, die im Eigentum des Landes oder privater Dritter stehen sowie Projekte mehrerer Antragsteller. Dabei kommt es auf die kommunale Nutzung vor Ort an.
Die Fördermaßnahmen müssen klar abgrenzbar und definiert sein, d.h. sie müssen in Abgrenzung zu anderen Maßnahmen im Umfeld einzeln betrachtet werden können. Die Förderung entsprechender Bauabschnitte ist zulässig.
Antragsteller
Antragsberechtigt und Förderempfänger sind nur die Kommunen, in deren Gebiet sich das zu fördernde Projekt befindet. Bei gemeinsamen Projekten mehrerer Kommunen übernimmt eine Kommune die Federführung. Antragsteller und Förderempfänger sind stets die jeweiligen Kommunen.
Komplementärfinanzierung
Projekte im Rahmen des Bundesprogramms müssen von den betreffenden Kommunen bzw. Ländern (bei Landeseigentum) mitfinanziert werden.
Bei der Ermittlung der förderfähigen Projektkosten (Hinweis: Umsatzsteuer, die als Vorsteuer abzugsfähig ist, ist nicht förderfähig) finden eventuelle finanzielle Beteiligungen des Eigentümers oder Nutznießers keine Berücksichtigung (Ausnahme: Eigentum der Kommune oder des Landes).
Der Bundesanteil der Förderung soll in der Regel bei zwischen 0,5 bis 3 Millionen Euro liegen bzw. liegt bei
| Bund | Kommune |
Grundsatz | 45 v.H. | 55 v.H. |
Haushaltsnotlage | 90 v.H. | 10 v.H. |
Eine Haushaltsnotlage ist durch die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu bestätigen. Ein entsprechendes Schreiben liegt der Landehauptstadt Kiel vor.
Eine freiwillige finanzielle Beteiligung des Landes ist ausdrücklich erwünscht; sie kann jedoch nicht den Eigenanteil der Kommune ersetzen.
Erbringung der Finanzierungsanteile von Land bzw. Kommune
Kommunen und Länder müssen ihre finanziellen Eigenanteile anteilig zu den zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln des Bundes erbringen. Eine Vorleistung mit Bundesmitteln und der dadurch bedingte spätere Ausgleich mit kommunalen oder Landesmitteln sind nicht möglich. Die finanziellen Eigenanteile der Kommune bzw. des Landes sind für die Laufzeit der Maßnahme zu erbringen und durch Ratsbeschluss auf Grundlage der Auswahlentscheidung mit dem Zuwendungsantrag zu bestätigen.
Beteiligung Dritter
Es besteht die Möglichkeit, unbeteiligte Dritte in die Finanzierung einzuschließen. Als unbeteiligte Dritte gelten solche natürlichen oder juristischen Personen, die nicht selbst Förderempfänger oder Nutznießer der Förderung sind (z.B. unabhängige Stiftungen oder Spender). Solche Beteiligungen sind ausdrücklich erwünscht. Sie können als kommunaler Eigenanteil gewertet werden – bis zu einem in jedem Fall von der Kommune aufzubringenden Eigenanteil von 10 Prozent der förderfähigen Kosten.
Bei privaten oder kirchlichen Eigentümern sowie bei anderen öffentlichen Fördergebern handelt es sich grundsätzlich nicht um unbeteiligte Dritte. Eine solche Beteiligung ist gleichwohl ausdrücklich erwünscht. Für die Berechnung des kommunalen Anteils sind in diesen Fällen grundsätzlich die Gesamtkosten abzüglich eines eventuellen Eigentümeranteils bzw. des Anteils anderer öffentlicher Fördergeber maßgeblich.
Verfahrensablauf Projektaufruf 2020
Das Verfahren ist in zwei Phasen untergliedert. Nach Einreichung der Projektskizzen in der 1. Phase beschließt der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags die zur Antragstellung vorzusehenden Projekte.
Die 2. Phase umfasst dann die eigentliche Beantragung der Bundesförderung in Form einer Projektzuwendung (Zuwendungsantrag) nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zu § 44 BHO durch die ausgewählten Kommunen.
Einreichung von Projektskizzen (Phase 1)
In der 1. Phase ist die Projektskizze mit Beschluss des Stadt- oder Gemeinderates mit dem die Teilnahme am Projektaufruf 2020 gebilligt wird bis zum 30. Oktober 2020 über eine sogenannte Projektskizze online einzureichen.
Dazu im Einzelnen
Zuvor ist bis zum 23. Oktober 2020 dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort formlos anzuzeigen, dass und für welches Projekt eine Antragstellung vorgesehen ist.
Das Projektskizzenformular ist über das Förderportal des Bundes aufrufbar und nach Abschluss des digitalen Antragsverfahrens unverändert ausgedruckt und unterschrieben (ggf. mit ergänzenden Unterlagen) dem Projektträger und dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort bis zum 4. November 2020 zuzusenden (Poststempel).
Das entsprechende Landesressort erstellt daraufhin eine für das Antragsverfahren notwendige, städtebauliche Stellungnahme. Die Stellungnahmen zu den Projektskizzen senden die Länder bis zum 20. November 2020 gesammelt an das BMI.
Ein noch nicht vorliegender Ratsbeschluss kann dem erforderlichenfalls bis zum 13. November 2020 (Poststempel) nachgereicht werden.
Anträge der Landeshauptstadt Kiel
Ob und wenn ja, welche städtischen Vorhaben den Rahmenbedingungen des Förderprogramms genügen, lässt sich aufgrund der eher abstrakten Programmziele bzw. Projektbeschreibungen nicht einschätzen.
Aktuell ist beabsichtigt, mindestens für die Modernisierungsmaßnahmen im Olympiazentrum Schilksee und für die Sanierung des Konzertsaals im Kieler Schloss entsprechende Anträge zu stellen.
Für das Olympiazentrum Schilksee bedarf es dazu noch einer Abstimmung mit dem für die Städtebauförderung zuständigen Landesressort. Im Übrigen wird im Antragsverfahren auf getroffene Haushaltsbeschlüsse verwiesen, die insoweit aktuell im Sinne des Programmaufrufs als ausreichend angesehen werden.
Für die Sanierung des Konzertsaals wird derzeit eine Projektskizze erstellt. Zu bleiben noch Städtebauförderrechtliche Fragen zu klären.
Die Zeit nach Beschlussfassung der Ratsversammlung bis zum Ablauf der Abgabefrist der Projektskizzen soll genutzt werden, um weitere Vorhaben zu identifizieren und die dazu dann jeweils notwendigen Abstimmungen herbeizuführen.
Zudem bleiben tatsächlich geeignete Projekte, sofern noch nicht geschehen, im Haushalt zu verankern.
Auswahlkriterien
Für die Auswahl der Projekte sind u.a. folgende Kriterien ausschlaggebend (nicht kumulativ, keine Rangfolge):
besondere regionale oder überregionale Wahrnehmbarkeit.
begründeter Beitrag zum gesellschaftlichen Zusammenhalt und zur sozialen Integration im Quartier/in der Kommune,
erhebliches und überdurchschnittliches Investitionsvolumen
Machbarkeit und zügige Umsetzbarkeit, langfristige Nutzbarkeit,
städtebauliche Einbindung in das Wohnumfeld und baukulturelle Qualität
überdurchschnittliche fachliche Qualität, insbesondere hinsichtlich des gesellschaftlichen Zusammenhalts und der sozialen Integration (einschließlich Barrierefreiheit/-armut) und/ oder Klimaschutz; hohes Innovationspotenzial.
Beantragung der Zuwendung für die ausgewählten Projektskizzen (Phase 2)
Die zu fördernden Kommunen werden nach Projektauswahl zu Beginn der 2. Phase durch den Projektträger aufgefordert, einen entsprechenden Zuwendungsantrag für die Förderung ihres Projektes zu stellen.
Die Kommune wird dahingehend im Rahmen eines kurzfristig durchzuführenden Koordinierungsgesprächs beraten. Der Zuwendungsantrag umfasst grundsätzlich das Antragsformular, den Ausgaben- und Finanzierungsplan, den Ablauf- und Zeitplan sowie die entsprechenden Nachweise des kommunalen Finanzierungsanteils (Ratsbeschluss) sowie ggf. weiterer Mittelgeber. Der Zuwendungsantrag muss die Erklärung enthalten, dass das beantragte Projekt noch nicht begonnen wurde. Voraussichtlich ab April 2021 werden die Koordinierungsgespräche durchgeführt. Sechs Wochen nach dem Koordinierungsgespräch sind von den Kommunen die Zuwendungsanträge einzureichen. Die Zuwendungsbescheide werden im Laufe des Jahres 2021 erteilt.
Baufachliche Prüfung
Für die Umsetzung von baulichen Maßnahmen im Rahmen des Zuwendungsantrages sind bei einer Förderung die „Richtlinien für die Durchführung von Zuwendungsbaumaßnahmen (RZBau)“ zu beachten.
Die baufachliche Prüfung erfolgt durch die für den Bund tätige Bundesbauverwaltung entsprechend ZBau. Bei kleineren Maßnahmen wird diese durch die örtlichen Rechnungsprüfungs- und Bauämter wahrgenommen.
Informationspflicht, begleitende Öffentlichkeitsarbeit
Die Förderempfänger verpflichten sich:
dem Bund entsprechende Informationen über das Förderprojekt zu erteilen,
auf die besondere Förderung durch den Bund hinzuweisen und
bei der Vernetzung und dem Erfahrungsaustausch der Projekte mitzuwirken.
Zeitplan
23. Okt. 2020: Fristende zur formlosen Anzeige des Antrags beim für die Städtebauförderung zuständigen Landesministerium.
30. Okt. 2020: 24 Uhr Fristende zur Einreichung der Projektanträge (Online)
04. Nov. 2020: (Poststempel) Fristende zur Einreichung der Projektskizzen in unveränderter, ausgedruckter und unterschriebener Form beim Projektträger Jülich und beim für Städtebauförderung zuständigen Landesministerium. Die Übersendung an den Projektträger Jülich oder das Land alleine ersetzt nicht die andere jeweils notwendige Übersendung.
13. Nov. 2020: (Poststempel) Fristende für Nachreichung von geforderten Unterlagen (z.B. Ratsbeschluss)
20. Nov. 2020: Einreichung der Stellungnahmen der Länder beim BMI
Nov./Dez. 2020: Sichtung und Vorprüfung der Förderanträge durch den Projektträger
I. Quartal 2021: Beschluss der zur Antragstellung vorzusehenden Projekte durch den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestags und Pressemitteilung des BMI zum Beschluss
voraussichtlich II. - IV. Quartal 2021 Durchführung der Koordinierungsgespräche und Erstellung der Zuwendungsanträge durch die Kommunen in Abstimmung mit dem Projektträger und Erteilung Zuwendungsbescheide durch den Projektträger.
Dr. Ulf Kämpfer
Oberbürgermeister