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Antrag der Verwaltung - 0183/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Richtlinie der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung von Tagespflege im Rahmen von versicherungspflichtiger Anstellung
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Jugendamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Jugendhilfeausschuss
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Vorberatung
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Mar 3, 2021
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Erledigt
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Finanzausschuss
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Entscheidung
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Mar 9, 2021
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Mar 18, 2021
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Antrag
Antrag:
- Der Anpassung der Richtlinie der Landeshauptstadt Kiel über die Förderung von Tagespflege im Rahmen von versicherungspflichtiger Anstellung ab 01.01.2021 aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des neuen Kindertagesförderungsgesetzes (KiTaG) wird zugestimmt. Die Mindesthöhe der in § 47 des Kindertagesförderungsgesetzes normierten Sachaufwandspauschale für die Tagespflege wird jährlich um 2 % angehoben (siehe § 55 des KiTaG).
- Punkt 3.4. der oben benannten Richtlinie wird unter Absatz 3 angepasst: Es wird eine Förderung für die Anleitung und Begleitung der Vertretungskindertagespflegepersonen gewährt. Für jede Vertretungskindertagespflegeperson können 3,9 Wochenarbeitsstunden einer pädagogischen Fachkraft bis zur Höhe des tarifrechtlich angemessenen Entgeltes der Eingruppierung S 11b des TvöD-SuE finanziert werden.
- Der Übernahme der Kosten in Höhe von jährlich ca. 10.000,- € (Anpassung der Sachaufwandspauschalen) und ca. 67.000,- € (Anpassung der Leitungsstunden) wird zugestimmt. Sie werden ab 2022 im Haushalt zur Verfügung gestellt und stehen unter Haushaltsvorbehalt. Die für das Haushaltjahr 2021 benötigten Mittel in Höhe von bis zu 77.000,- € stehen beim Sachkonto 53180000 (Zuschüsse an übrige Bereiche), dem Kostenträger 36100203 (Förderung von Kindern in Tagespflege freier Träger) und der Kostenstelle 31000 zur Verfügung. Es handelt sich um Mittel, welche in 2021 aufgrund der anvisierten Änderungen des KiTaG in entsprechender Höhe beplant wurden.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Kindertagesförderungsgesetzes vom 10.12.2020 wurde das KiTaG u. a. in Hinsicht auf die Sachaufwandspauschale geändert. Als Begründung wurde hierzu Folgendes angeführt:
Die Mindesthöhen für die Sachaufwandspauschale für Kindertagespflegepersonen werden nach der gesetzlichen Anpassungsregelung in § 55 jährlich um 2 % erhöht.
Punkt 3.3. der Richtlinie regelte hierzu bis dato Folgendes:
(1) Die Pauschale für den angemessenen Sachaufwand pro Kind und Stunde beträgt in analoger Anwendung des § 47 Abs.1 des Kindertagesförderungsgesetzes:
(a) 1,10 €, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird.
(b) 1,33 €, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.
(c) 0,06 €, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.
Zukünftig betragen die drei Summen: 1,12 €, 1,36 € und 0,06 €
(2) Die erhöhte Sachaufwandspauschale pro Kind und Stunde beträgt in analoger Anwendung des § 47 Abs.2 in Verbindung mit § 45 Abs. 2 des Kindertagesförderungsgesetzes:
(a) 2,08 €, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson geleistet wird.
(b) 2,54 €, wenn die Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.
(c) 0,12 €, wenn die Kindertagespflege im Haushalt der Eltern geleistet wird.
Die Kindertagespflegeperson erhält die unter 2 a bis c des Punktes 3.3 genannten erhöhten Sachaufwandpauschalen für
- ein Kind, das zu Beginn des Monats den neunten Lebensmonat noch nicht vollendet hat, oder
- ein Kind mit Behinderung oder ein von Behinderung bedrohtes Kind, für das der örtliche Träger aufgrund des zusätzlichen Betreuungsaufwands unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Teilhabeplanung nach dem neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) oder der Hilfeplanung nach dem SGB VIII sowie der Zusammensetzung der geförderten Kinder einen entsprechenden Bedarf festgestellt hat, wenn die Zahl der gleichzeitig geförderten Kinder ausgehend von der Kinderzahl laut Kindertagespflegeerlaubnis verringert wird.
Die Entscheidung über die Platzreduzierung trifft das Jugendamt (§45 Abs. 2 KiTaG).
Zukünftig betragen die drei Summen: 2,12 €, 2,59 € und 0,12 €
Einer zukünftigen Anpassung dieser Richtlinie bedarf es aufgrund geänderter Sätze nicht (siehe Anlage 1).
Nach dem KiTaG ist eine Vertretung sicherzustellen, der Umfang ist nicht beschrieben. Die sozialversicherungspflichtige Tagespflege in Kiel ist einzigartig in Schleswig-Holstein, so dass Regelungen dafür gefunden und im Alltag erprobt werden müssen. Im Dialog mit den Trägern der Tagespflege stellte sich heraus, dass die Leitungsstunden für die Vertretungskindertagespflegepersonen deutlich erhöht werden müssen, um den dortigen Verwaltungsaufwand angemessen zu refinanzieren.
Bisher stand jeder Vertretungskindertagespflegeperson 0,5 Wochenarbeitsstunden einer pädagogischen Fachkraft bis zur Höhe des tarifrechtlich angemessenen Entgeltes der Eingruppierung S 11b des TvöD-SuE zur Verfügung. Es wurde angenommen, dass die Vertretungen nicht ständig, sondern nur sporadisch im Einsatz sind. Wie sich in der Nachschau zeigte, sind diese aber dauerhaft im Einsatz, welches für die Leitungskräfte eine erhebliche Mehrarbeit und einen deutlich höheren Aufwand als die angenommenen 0,5 Stunden/Woche bedeutet.
Der Aufwand muss daher auf den Wert einer Regelkindertagespflegeperson von 3,9 Stunden/Woche angepasst werden.
Renate Treutel
Bürgermeisterin
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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457,5 kB
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2
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(wie Dokument)
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492,1 kB
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