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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0202/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die Vertreterin der Landeshauptstadt Kiel in der Gesellschafterversammlung der KiWi GmbH wird angewiesen, den in der Anlage (Synopse) dargestellten Änderungen des Gesellschaftsvertrags der KiWi GmbH zuzustimmen. Die Änderungen sollen zum 01.09.2021 in Kraft gesetzt werden.

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Der Aufsichtsrat der KiWi GmbH besteht derzeitig aus 15 Mitgliedern. Sieben werden von der Ratsversammlung entsandt, zwei sind Mitglieder kraft des Amtes (Verwaltung) und weitere sechs werden von den ehemaligen privaten Gesellschaftern der KiWi entsandt.

 

Die für ein städtisches Unternehmen recht ungewöhnliche Größe des Aufsichtsrats ist historisch bedingt. In 2012 wurden zwei städtische Gesellschaften, die KiWi GmbH und die KiWi Tower GmbH fusioniert. Im selben Zug haben die privaten Gesellschafter ihre Anteile an die LH Kiel mit der Maßgabe verkauft, dass jedem der privaten Gesellschafter ein Aufsichtsratsmandat zugesichert wird. Damit hatte sich die Anzahl der privaten Mandate von fünf auf sechs erhöht. Um die notwendigen Mehrheiten für die LH Kiel zu gewährleisten, wurde die Anzahl der politischen Mandate um zwei erhöht.

 

Im Laufe der Zeit hat sich herausgestellt, dass die Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrats aufgrund dessen Größe beeinträchtigt wird. Im Rahmen eines in 2019/2020 durchgeführten Strategieprozesses wurde eine Lösung zur Neustrukturierung des Aufsichtsrats erarbeitet.

 

Als Ergebnis wurde folgende Empfehlung des Aufsichtsrats an die Gesellschafterversammlung per schriftlichen Verfahren im Januar 2021 ausgesprochen:

 

„Der Aufsichtsrat der KiWi GmbH (KiWi) empfiehlt dem Gesellschafter Landeshauptstadt Kiel folgende Gesamtregelung im Rahmen der Neustrukturierung:

 

1. die Reduzierung des Aufsichtsrats von 15 auf 8 stimmberechtigte Mitglieder:

-  LHK / Politik (4 x), Verwaltung (2 x),

-  Unternehmensverband Kiel (1 x),

-  Förde Sparkasse (1 x),

 

2. dass entgegen des Gesellschaftervertrages der KiWi, nicht ein*e von dem*der Oberbürgermeister*in benannte*r Dezernent*in, sondern feststehend der*die Baudezernent*in den Sitz erhalten solle,

 

3. dass verbindlich persönliche Vertreter*innen im Fall der Abwesenheit an Sitzungen festgelegt werden, gleichfalls solle eine Vertretung für die Verwaltungsvertreter*innen ermöglicht werden.“

 

Dem Antrag haben 10 Mitglieder zugestimmt, drei haben an dem Verfahren nicht teilgenommen, zwei haben dagegen gestimmt.

 

Zum Punkt 1 der Empfehlung des Aufsichtsrats:

 

Gemäß Empfehlung des Aufsichtsrats sollen die Förde Sparkasse und der Unternehmensverband zukünftig jeweils einen Vertreter entsenden. Die vom Rechtsamt und dem EBK vorgeschlagene Ergänzung gewährleistet, dass die Historie auch im Gesellschaftsvertrag dokumentiert wird. Die entsendenden Institutionen werden aufgrund der vorgeschlagenen Ergänzung somit im Gesellschaftsvertrag weiterhin genannt.

 

Zum Punkt 2 der Empfehlung des Aufsichtsrats

 

Kraft ihres Amtes sind der Oberbürgermeister und ein*e von ihm ernannte*r Dezernent*in Mitglieder des Aufsichtsrats.

Aufgrund der derzeitigen engen Leistungsbeziehungen zwischen der KiWi GmbH und dem Baudezernat schlägt der Aufsichtsrat den*die Baudezernent*in als gesetztes Aufsichtsratsmitglied vor. Es wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der Oberbürgermeister die Baudezernentin, Frau Doris Grondke, bereits als Mitglied im Aufsichtsrat benannt hat. Um auch in der Zukunft die derzeitige Flexibilität auch bei Dezernatsänderungen zu erhalten, soll die bisherige Regelung bestehen bleiben. Damit kann eine optimale Aufsichtsratsbesetzung ohne aufwendige Gesellschaftsänderung langfristig gewährleistet werden, auch bei Änderungen von Zuschnitten und Zuständigkeiten der Dezernate.

 

Aus den o.g. Gründen wird vorgeschlagen, die entsprechende Passage im Gesellschaftsvertrag nicht zu ändern. Bei Benennung eines Aufsichtsratsmitgliedes durch den OB werden, wie bisher bereits geschehen, auch in Zukunft die Interessen und die Verflechtungen zwischen der KiWi und der LH Kiel berücksichtigt.

 

Zum Punkt 3 der Empfehlung des Aufsichtsrats

 

Aufgrund der in der Vergangenheit aufgetretenen Koordinierungsschwierigkeiten bei Terminfindung schlägt der Aufsichtsrat vor, eine ständige Vertretung im Gesellschaftsvertrag zu verankern. Nach Ansicht des Rechtsamtes sollte sich diese Vertretung allerdings nur auf „Sitzungsvertretung“ beschränken. Das bedeutet, dass sich die Rechte der Vertretung auf die Teilnahme und Abstimmung zu den Anträgen nur auf die Sitzungen beschränken, soweit das reguläre Mitglied verhindert ist.

Grundsätzlich jedoch appellieren das Rechtsamt und der EBK, dass die Vertretungsregelung nur im Ausnahmefall in Anspruch genommen wird. Bei oft wechselnden Sitzungsteilnehmern kann die Kontinuität und Arbeitsfähigkeit des Aufsichtsrates beeinträchtigt werden.

Das Rechtsamt gibt zu bedenken, dass die Aufsichtsratsmitglieder für sich grundsätzlich überprüfen sollten, ob sie über die notwendigen zeitlichen Kapazitäten verfügen, um an den Sitzungen teilzunehmen. Wenn eine Teilnahme regelmäßig nicht möglich ist, erscheint fraglich, ob den Pflichten eines Aufsichtsratsmitgliedes in hinreichender Weise genügt wird.

 

 

 

 

 

 

 

Die entsprechenden Anpassungen in den §§ 9, 10 und 11 des Gesellschaftsvertrags können der Synopse entnommen werden.

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage:

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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May 12, 2021 - Hauptausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

May 20, 2021 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen