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Antrag der Verwaltung - 0204/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
„Hochhausleitlinie Kiel“
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss
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Vorberatung
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Mar 4, 2021
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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Mar 18, 2021
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Der Bauausschuss und die Ratsversammlung haben in ihren Sitzungen am 02.03.2017 und 16.03.2017 die Verwaltung beauftragt, ein gesamtstädtisches Hochhauskonzept für die Landeshauptstadt Kiel zu entwickeln und die Arbeiten extern zu vergeben.
Der Auftrag wurde 2018 an das Büro Astoc, Köln, in Arbeitsgemeinschaft mit dem Büro Tollerort, Hamburg, vergeben.
Hintergrund:
Die Standortwahl von Hochhäusern bedarf besonderer Sorgfalt. Bedingt durch die stadtgestalterische Dominanz hoher Gebäude ist mit deren Bau ein großes städtebauliches Risikopotenzial verbunden. Das Einfügen in das Stadtgefüge erfordert besondere städtebauliche Kriterien und eine intensive Standortanalyse.
Das vorliegende Konzept soll dazu dienen aufzuzeigen, auf welchem Weg eine behutsame Weiterentwicklung des Stadtkörpers auch durch Hochhäuser stadt- und landschaftsbildverträglich ermöglicht werden kann. Zudem soll erreicht werden, dass in Zukunft alle Anfragen dazu einheitlich behandelt werden.
Um eine breite Akzeptanz in der Bevölkerung zu erreichen, wurde ein mehrstufiges Beteiligungsverfahren durchgeführt. Eine erste Veranstaltung hat im Juni 2018, eine weitere im Mai 2019 stattgefunden. Die Ergebnisse sind in den weiteren Prozess eingeflossen.
Die Kieler Hochhausleitlinie weist keine konkreten Standorte für einzelne Hochhäuser aus. Sie zeigt jedoch - eingebettet in eine gesamtstädtische Strategie - empfohlene Ausschlussbereiche sowie geeignete Bereiche in der Stadt auf, die im Hinblick auf nachfolgende, konkrete Hochhausplanungen vertiefend untersucht werden müssen.
Die Leitlinie dient als reines Fachgutachten bzw. als städtebauliches Entwicklungskonzept nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB für städtische und private Grundstücke bzw. Planungen. Sie begründet kein Baurecht im Sinne einer generellen Bauvorbescheidsbeurteilung und ersetzt keine bauplanungs- und bauordnungsrechtlich notwendigen Verfahren, sie dient allerdings der Verwaltung insbesondere als Unterstützung im Rahmen der städtebaulichen Abwägung zur kommunalen Bauleitplanung.
Doris Grondke
Stadträtin für Stadtentwicklung,
Bauen und Umwelt
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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5,8 MB
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