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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0280/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Das städtische Taubenfütterungsverbot läuft zum 31. März 2021 aus. Vor Erlass einer neuen Stadtverordnung ist diese nach § 55 Abs. 3 LVwG (Landesverwaltungsgesetz) der Ratsversammlung vorzulegen. Der beigefügte Entwurf der Stadtverordnung zum Taubenfütterungsverbot in der Landeshauptstadt Kiel enthält keine Änderungen zur vorherigen.

 

Unverändert stellen wildlebende Tauben auch in Kiel eine abstrakte Gefahr dar, da im Gefieder der Tiere Ungeziefer vorhanden ist und sich in den Kadavern verendeter Tiere Erreger bilden, die beim Menschen Erkrankungen auslösen können. Auch gehen von wildlebenden Tauben insbesondere durch deren Kot erhebliche Verschmutzungen bzw. Beschädigungen von Gebäuden, Straßen und Gehwegen aus. Wie bei jeder Fütterung wildlebender Tiere besteht zudem die Gefahr, dass nicht aufgenommenes Futter Ratten anlockt.

 

Es bedarf daher des Erlasses einer neuen, inhaltlich unveränderten Stadtverordnung des Taubenfütterungsverbotes gem. Anlage.

 

Die Realisierung von Taubenfütterungen nach dem Augsburger Modell (vgl. d. Beschlussfassung in der RV vom 10.12.2020, DRS. 0869/2020) steht dem nicht entgegen; u. U. werden auch solche Fütterungen ein wirksames Instrument zur Reduzierung der Taubenpopulation in Kiel begründen und den Anreiz zur unkontrollierten allg. Taubenfütterung nehmen.

 

 

 

 

 

Christian Zierau

Stadtrat

 

 

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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Mar 18, 2021 - Ratsversammlung - zur Kenntnis genommen