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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0290/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Das Arbeitsprogramm zur Bauleitplanung 2021/22 (s. Anlage 1) wird beschlossen. Anfang 2022 wird dem Bauausschuss ein aktualisiertes Programm zur Beratung vorgelegt.

 

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

1. Anlass

 

Im Stadtplanungsamt wird kontinuierlich eine große Anzahl unterschiedlicher Plan­verfahren bearbeitet; es befinden sich rund 45 Bauleitpne in der Aufstellung bzw. im Vorbereitungsstadium. Da eine gleichrangige parallele Bearbeitung aller dieser Planungen aufgrund der beschränkten Arbeitskapazitäten im Stadtplanungsamt nicht möglich ist, wird seit 2015 am Anfang jedes Jahres ein Vorschlag für die Bildung von Prioritätskategorien erstellt, denen die einzelnen Verfahren verbindlich zuzuordnen sind. Mit diesem Vorschlag verbindet sich insbesondere das Ziel, die vorhandenen Bearbeitungskapazitäten vorrangig auf die dringendsten und städtebaulich wirkungsvollsten Planungsprojekte zu konzentrieren. Die verbindliche Festlegung von Vorrangprojekten soll des Weiteren auch zu einer erhöhten Planungssicherheit und Transparenz in der Außenkommunikation mit Bürgern und Vorhabenträgern beitragen.

 

Eine entsprechende Liste r 2020/21 mit Zuordnung der laufenden Verfahren zu drei Prioritätskategorien wurde vom Bauausschuss am 06.02.2020 beschlossen (vgl. Drucksache Nr. 0051/2020). Mit diesem Beschluss war wiederum die Maßgabe verbunden, Anfang 2021 ein neues Programm dem Bauausschuss zur Beratung vorzubringen. Dieser Vorgabe wird mit der vorliegenden Drucksache entsprochen.

 

 

2. Grundsätzliches zum Arbeitsprogramm

 

Die Aktualisierung des Arbeitsprogrammes erfolgt nach den Kriterien, wie sie bereits den vorangegangenen Programmen zugrunde gelegt wurden:

 

Das Programm umfasst nur verbindliche Bauleitpläne (Bebauungspläne und Vorhabenbezogene Bebauungspläne) - ggf. einschließlich erforderlicher paralleler Änderungen des Flächennutzungsplanes - sowie deren Vorbereitung mittels städtebaulicher Rahmenplanung. Andere informelle Planungen sind nicht Regelungsinhalt des Programms. Hierzu ist anzumerken, dass große Anteile der Arbeitskapazitäten in der Abteilung für verbindliche Bauleitplanung (61.2) durch Tätigkeiten gebunden sind, die in diesem Arbeitsprogramm nicht abgebildet werden; exemplarisch seien die umfangreichen Anforderungen der Innenstadtplanung genannt.

 

Die zu betrachtenden Bauleitplanverfahren werden drei Prioritätskategorien zugeordnet:

 

  • Die der Prioritätsstufe 1 zugeordneten Planverfahren werden vordringlich und mit Hochdruck bearbeitet. Bis zum Jahr 2018 konnten mit Rücksicht auf die Personalkapazitäten des Stadtplanungsamtes stets maximal zehn Projekte im Jahr in dieser Kategorie geführt werden. Diese Anzahl wurde im Jahr 2019 auf zwölf erhöht, da von einer Verstärkung des Personalbestandes im Amt ausgegangen worden war. Diese Verstärkung ist bislang nicht erfolgt und wird sich voraussichtlich auch im kommenden Jahr nicht wie geplant umsetzen lassen. Aufgrund der Vielzahl bedeutender Planungsprojekte ist dennoch vorgesehen, die Anzahl hochprioritärer Verfahren bei zwölf zu belassen.
  • In der Prioritätsstufe 2 werden diejenigen Projekte erfasst, die in die Stufe 1 aufrücken sollen, sobald Planungen aus dieser Stufe zur Rechtskraft gebracht und somit Arbeitskapazitäten frei werden. Wie im vergangenen Jahr sind acht Planverfahren in der Nachrücker-Kategorie enthalten.
  • Bei den Verfahren der Prioritätsstufe 3 besteht zurzeit kein kurzfristiges Bearbeitungserfordernis bei der Bauleitplanung. Es handelt sich zum Teil um Projekte, die sich noch im vorbereitenden Stadium befinden, zum Teil um bereits begonnene Verfahren, die aufgrund externer Hemmnisse aktuell oder dauerhaft nicht weiterverfolgt werden können. Bei den letztgenannten Verfahren ist zu überprüfen, ob immer noch ein Planerfordernis besteht. Ggf. ist eine Beendigung mittels Aufhebungsbeschluss herbeizuführen.

 

Die Zuordnung der einzelnen Planungsverfahren zu den Prioritätskategorien erfolgt grundsätzlich nach den Kriterien der Dringlichkeit und der zu erzielenden städtebaulichen Wirkung unter Beachtung der folgenden Faktoren:

 

  • Ordnungsplanung oft in Verbindung mit Veränderungssperren (z.B. Steuerung von Vergnügungsstätten, Sicherung von Versorgungsbereichen gemäß Gesamtstädtischem Einzelhandelskonzept etc.)
  • Flächenbereitstellung (z.B. Wohnungsbau bei mehr als 50 Wohneinheiten, Gewerbebauland bei mehr als 2 ha, Einzelhandelsentwicklungen gemäß Gesamtstädtischem Einzelhandelskonzept, Infrastruktur)
  • Wirtschaftsförderung (z.B. Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen)
  • Stadtgestaltung/ Baukultur (z.B. Erhalt kleinteiliger Bebauungsstrukturen)
  • Vermögensaktivierung (z.B. Inwertsetzung von städtischem Immobilieneigentum)

 

Oberste Priorität erhalten somit neben solchen Planungen, die zur Sicherung einer geordneten Entwicklung zwingend erforderlich sind (v.a. Ordnungsplanungen), auch diejenigen mit einem möglichst großen Nutzeffekt, z.B. der Schaffung einer großen Anzahl von Wohneinheiten oder Arbeitsplätzen.

 

Unabhängig von dem Arbeitsprogramm ist es jederzeit möglich, weitere Planverfahren durch Aufstellungsbeschlüsse zu initiieren, um kurzfristig auf Entwicklungen und Antragslagen (z.B. Bauanträge) reagieren zu können. Sollte die Verwaltung zum Schluss kommen, ein solches neues Vorhaben in die 1. Priorität einstufen zu müssen, bedarf es einer erneuten Beschlussfassung unter Angabe eines anderen Planverfahrens, das hierfür zurückzustellen ist.

 

 

3. Aktualisierungen gegenüber dem Arbeitsprogramm 2020/21

 

a) Ab-/Zugänge in Prioritätskategorie 1

 

Im Jahr 2020 konnten zwei Planverfahren zum Abschluss gebracht werden, zum einen der Bebauungsplan Nr. 1010 V „Hopfenstraße“ und zum zweiten der Bebauungsplan Nr. 1017 V „Kap Horn Hotel“. Diese Verfahrensabschlüsse spiegeln sich gegenüber dem Programm 2020/21 jedoch nicht als Abgänge aus der Prioritätsgruppe 1 wider, da der B-Plan 1010 V dort bereits als abgeschlossen registriert wurde und der B-Plan 1017 V zusammen mit den beiden B-Plänen 1030 und 1031 ein gemeinsames Projekt bildete. Letztere sind weiterhin mit höchster Priorität zu bearbeiten.

 

Daneben sind jeweils ein Zu- und ein Abgang in dieser Kategorie vorgesehen:

 

  • Beim Bebauungsplan Nr. 1023 „Altes Postareal“, der bislang in Kategorie 1 geführt war, führte im vergangenen Jahr ein Unternehmenswechsel in der Projektentwicklung zu einem zeitweisen Planungsstopp. Da die Wiederaufnahme des vorgesehenen Planungsverfahrens aktuell zeitlich nicht konkretisiert werden kann, wird dieses Projekt vorübergehend in die zweite Priorität geschoben. Sobald die städtebauliche Planung weiter vorangebracht werden kann, ist das Projekt unverzüglich wieder in die Kategorie 1 zu überführen.

 

  • Der Bebauungsplan Nr. 778 „Waldwiesenkreuz“ war im Programm 2020/21 aus Kategorie 3 in die Nachrückergruppe aufgestuft worden, da sich hier bereits ein Fortgang der Entwicklung abzeichnete. Nunmehr wird für diesen Bereich in Kürze ein städtebaulicher Wettbewerb ausgelobt. Damit es bei Vorliegen der Wettbewerbsergebnisse nicht zu einem Zeitverzug kommt, soll das Bauleitplanverfahren nun in die höchste Prioritätsstufe aufgenommen werden.

 

Es befinden sich somit weiterhin zwölf Projekte in der Prioritätskategorie 1.

 

 

b) Ab-/Zugänge in Prioritätskategorie 2

 

Die erläuterten Änderungen in Kategorie 1 spiegeln sich gleichermaßen in der Kategorie 2 wider. Hierdurch ergibt sich somit ebenfalls ein Zu- und ein Abgang.

 

In diese Kategorie sollen darüber hinaus zwei Planungen neu aufgenommen werden:

 

  • r den Ausbau des Nahversorgungszentrums am Bebelplatz wurde eine Grundsatzeinigung zwischen der LHK und dem Vorhabenträger REWE zu den rahmengebenden Planungsvoraussetzungen erzielt, so dass nun ein entsprechendes Bebauungsplanverfahren eingeleitet werden kann. Die Planung soll als vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1035 V „Bebelplatz“ durchgeführt werden.

 

  • Ein Teil des durch den alten B-Plan 738 festgesetzten Gewerbegebiets soll in ein Wohngebiet umgenutzt werden, weil sich das Gewerbe dort zurückzieht. Für dieses Projekt soll ein Aufstellungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1036 V rtnerstraße gefasst werden.

 

Im Gegenzug entfallen zwei bislang in dieser Kategorie geführte Projekte:

 

  • Der Bebauungsplan Nr. 1013 Adelheidstraße weist aufgrund der immissionsschutzrechtlich problematischen Umgebung (Schützenwall, Tankstelle) schwierige Ausgangsbedingungen auf. Es wird davon ausgegangen, dass die KiWoG zunächst andere, einfacher umzusetzende Wohngebietsplanungen in der Bearbeitung vorziehen wird. Der Bebauungsplan Nr. 1013 soll daher von Priorität 2 in Priorität 3 herabgestuft werden.

 

  • r den Bebauungsplan Nr. 957 Tonberg ist aufgrund vollständiger Bebauung kein akutes Planungserfordernis mehr abzusehen; der Bebauungsplan soll daher aufgehoben und ganz aus der Liste genommen werden.

 

Insgesamt ergeben sich drei Zu- und drei Abgänge in dieser Prioritätskategorie. Es werden damit auch künftig acht Planverfahren mit dieser Einstufung geführt.

 

 

c) Ab-/Zugänge in Prioritätskategorie 3

 

In Prioritätskategorie 3 ergeben sich aus den o.g. Umstufungen jeweils ein Zu- und ein Abgang: Der Bebauungsplan Nr. 1013 „Adelheidstraße“ kommt aus Priorität 2 hinzu; die vorbereitenden Planungen zum Nahversorgungszentrum Bebelplatz entfallen dagegen aus Priorität 3, da sie in die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1035 V Bebelplatz“ nden (jetzt in Priorität 2). Es befinden sich in dieser Kategorie somit weiterhin 24 Planungsprojekte.

 

 

Die vollständige Projektliste des Arbeitsprogramms 2021/22 ist der Anlage 1 zu entnehmen. Die Statusänderungen gegenüber dem Vorjahresprogramm sind in der Übersicht in Anlage 2 dargestellt.

 

Alle Ortsbeiräte erhalten diese Vorlage zur Kenntnis.

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

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Mar 25, 2021 - Bauausschuss - ungeändert beschlossen