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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0317/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

Die vorliegende Geschäftliche Mitteilung zum Bauvorhaben "Möbel Höffner" informiert über aktuelle Entwicklungen seit der Vorlage der Drs. 0185/2021 zur Sitzung der Ratsversammlung am 18.02.2021 sowie über das aus Sicht der Stadtverwaltung erforderliche weitere Vorgehen.

Teilweise wurde über den Inhalt dieser Geschäftlichen Mitteilung bereits in der Sitzung des Bauausschusses am 04.03.2021 mündlich berichtet.

 

Schadensbilanzierung auf den Maßnahmenflächen

 

Die durch unsachgemäße Arbeiten auf den Maßnahmenflächen verursachten Schäden wurden durch ein Fachbüro begutachtet. Der Vorhabenträger hatte das Fachbüro auf Anordnung der Stadt beauftragt. Die in der Geschäftlichen Mitteilung "Möbel Höffner Weiteres Vorgehen nach Rodungsarbeiten" vom 17.02.2021 (Drs. 0185/2021) dargestellte vorläufige Grobbilanz wurde durch Überprüfungen und Nachkartierungen des zuständigen Planungsbüros präzisiert. Das Arbeitsergebnis des Planungsbüros liegt dem Vorhabenträger vor und soll der Stadtverwaltung Anfang der 12. KW übergeben werden. Die Unterlagen werden der Staatsanwaltschaft unverzüglich zur Verfügung gestellt, zeitgleich prüft die Stadtverwaltung die Unterlagen abschließend.

 

Die Ergebnisse der Nachkartierungen sind daneben eine wesentliche Grundlage für die Überarbeitung a) des Pflege- und Entwicklungsplans und b) des konkretisierenden Gestaltungs- und Pflanzplans für die Maßnahmenflächen A1 bis A3.

 

Erweiterung der Maßnahmenflächen

 

Anfang Februar hatten Vertreter*innen des Vorhabenträgers, der Stadtverwaltung und der beauftragten Planungsbüros die Idee zur Umwandlung der für die Baumaßnahmen Höffner und Sconto nicht benötigten randlichen Sondergebietsflächen zu weiteren Maßnahmenflächen formuliert. Für eine Umsetzung sind jedoch noch eine Reihe von Details zu klären, z.B. ob die zusätzlich zur Verfügung gestellten Flächen nicht aus bauordnerischer Sicht für andere Zwecke freigehalten werden müssen (Feuerwehr, Rettungswege etc.).

 

Am 25.02.2021 teilte der Vorhabenträger der Stadtverwaltung jedoch mit, dass er aufgrund der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zunächst den Ausgang des Verfahrens abwarten werde und daher aktuell keine Planunterlagen für eine Erweiterung der Maßnahmenflächen zur Verfügung stellen werde.

 

 

 

Bauvorhaben Werbepylon

 

Im Rahmen der Tätigkeit der Ökologischen Baubegleitung wurde am 18.01.2021 zusammen mit der Stadtverwaltung entschieden, den in der Planung vorgesehenen Standort des Werbepylons im Westen des Plangebiets (Maßnahmenfläche A1) um einige Meter zu verschieben, um die Auswirkungen auf die umgebenden Gehölze, insbesondere dort vorhandenen Hecken, zu minimieren. Ein aktueller Bauantrag für das Bauvorhaben "Pylon", der die o.g. Verschiebung berücksichtigt, wurde am 22.02.2021 gestellt.

 

Als Ergebnis der Prüfung des Bauantrags ist es erforderlich, die vorliegenden Antragsunterlagen in den folgenden Punkten zu ergänzen bzw. zu überarbeiten:

  • Darstellung der Lage und Größe des Pylon-Fundaments und ggf. des Sicherheitsstreifens;
  • Darstellung der temporären Flächeninanspruchnahme und die Bilanzierung dieses Eingriffs in die Maßnahmenfläche A1 unter Berücksichtigung des Minimierungsgebots;
  • Nachweis, dass die Lichtimmissionen den Festsetzungen und Hinweisen des Bebauungsplans sowie des Artenschutzberichtes entsprechen;
  • Überarbeitung des vorgelegten Lichtgutachtens im Hinblick auf die veränderte Größe der Werbefläche.

Eine entsprechende Nachforderung von Unterlagen an den Vorhabenträger erging am 18.03.2021. Erst wenn die erforderlichen Unterlagen nachgereicht und durch das Umweltschutzamt geprüft worden sind, kann von dort eine abschließende Stellungnahme erfolgen, die im Bauantragsverfahren Berücksichtigung finden wird.

 

Die Verschiebung des Werbepylonhatte zur Folge, dass zwei kleinere Bäume gefällt werden müssen zugunsten des Erhalts der Hecken. Der Vorhabenträger hat absprachegemäß die Genehmigung zum Fällen der beiden ume noch vor Beginn der artenschutzrechtlichen Schutzfrist (Brutperiode) beantragt. Die Genehmigung wurde am 26.02.2021 durch die untere Naturschutzbehörde erteilt.

 

Ökologische Baubegleitung auf der Baustelle

 

Weiterhin finden regelmäßig (derzeit wöchentlich) Begehungen des Geländes durch die angeordnete Ökologische Baubegleitung und die untere Naturschutzbehörde statt. Die Ergebnisse und die zu veranlassenden Punkte werden ausführlich protokolliert.

 

Auswahl aktueller Themen:

  • Erforderliche Maßnahmen (v.a. Einzäunung) gegen Vandalismus auf der Fläche inkl. Diebstahl von Pflanzen, Feuermachen, Aufenthalt von Menschen und Hunden;
  • erforderliche Maßnahmen gegen Verbiss von Pflanzen;
  • Knickdurchbruch und -wiederherstellung am Hasseldieksdammer Weg (u.a. wegen Herstellung Schmutzwasser-Druckrohrleitung);
  • Verschiebung der Not-Feuerwehrzufahrt am Hasseldieksdammer Weg zur Minimierung von Eingriffen in diesem Bereich;
  • Minimierungsmaßnahmen im Grenzbereich Sonderbauflächen / Maßnahmenflächen,
  • glichkeit vorgezogener Maßnahmen, u.a. Herstellung des Pflegewegs auf der Maßnahmenfläche A2, Ausbringung von Regio-Saatgut in Teilbereichen der "Fahrspurflächen".

 

Pressemitteilung des BUND

 

In einer Pressemitteilung der Kreisgruppe Kiel des BUND vom 19.02.2021 wurde der Vorwurf erhoben, auch außerhalb der Maßnahmenflächen seien zahlreiche Gehölze widerrechtlich gefällt worden, und es wurde gefordert, die entstandenen Sichtschneisen unverzüglich durch Neupflanzung von Gehölzen zu schließen. Speziell wurde betont, es stünden einer solchen sofortigen Neupflanzung keine artenschutzrechtlich begndeten Bauzeitenregelungen entgegen.

 

Hierzu ist durch die Stadtverwaltung Folgendes festzustellen:

  • Zur Frage der Terminierung von Gehölzpflanzungen liegt seitens des BUND ein Missverständnis vor. Die städtische Aussage, dass auf den Maßnahmenflächen erst ab Herbst 2021 gepflanzt werden kann, beruht nicht auf einer artenschutzbezogenen Bauzeitenregelung, sondern nur darauf, dass zunächst ein abgestimmtes Planwerk vorliegen muss (Gestaltungs- und Pflanzplan, der aus dem überarbeiteten Pflege- und Entwicklungsplan herzuleiten ist) und die darauffolgende günstige Pflanzperiode im Herbst 2021 liegen wird.
  • Die Einzelbaumfällungen im Bereich der Erschließung zum Westring waren durch das Umweltschutzamt genehmigt worden, nachdem die detaillierte Straßenbauplanungr die vorgesehene Zufahrt vorlag.
  • Die Wegnahme von weiteren Gehölzen und von Gebüsch auf den zum Westring hin gelegenen Randflächen des Plangebiets erfolgte auf Grundlage der Waldumwandlungsgenehmigung, die durch die zuständige untere Forstbehörde (Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) erteilt wurde. Auch für diese Flächen (die als Flächen zum Erhalt und zur Bepflanzung mit Gehölzen im Bebauungsplan festgesetzt sind) wird ein Gestaltungs- und Pflanzplan erarbeitet. Der Entwicklungsplan des Grünordnerischen Fachbeitrags zum B-Plan sieht hier flächige Gehölzpflanzungen als Baum- und Gehölzsaum vor.

 

Fertigstellung der Gestaltungs- und Pflanzpläne

 

Gemäß Absprache mit dem Vorhabenträger wird der zu erstellende Gestaltungs- und Pflanzplan in zwei Teile unterteilt, die von unterschiedlichen Planungsbüros erarbeitet werden.

  • Teil 1: Freianlagenplan für Möbelmarkt-Freiflächen, Stellplatzanlagen, Regenrückhaltebecken (Sonderbaufläche);
  • Teil 2: Gestaltungs-, Pflanz- und Artenschutzmaßnahmen auf den Maßnahmenflächen A1 bis A3 und ggf. auf noch zu planenden Erweiterungen der Maßnahmenflächen.

 

In die absehbar zu erteilende Nachtragsgenehmigung für das Gesamt-Bauvorhaben soll hierzu die Auflage aufgenommen werden, dass die Fertigstellung des Gestaltungs- und Pflanzplans, Teil 1, spätestens bis zum 15.05.2021 erfolgen muss, damit die Umsetzung bis zum Eröffnungstermin im Herbst 2021 gesichert ist. Der Plan ist dem Stadtplanungsamt und der unteren Naturschutzbehörde zur Prüfung vorzulegen.

 

Der Zeitplanr die Erarbeitung des Gestaltungs- und Pflanzplans, Teil 2, ist abhängig von der in Kürze erfolgenden Auswertung der Schadensbilanzierung.

 

Beschwerden über Baulärm

 

In den vergangenen Monaten haben die Landeshauptstadt Kiel zahlreiche Beschwerden von Anwohner*innen über die Geräuschbelastung sowie Erschütterungen von der Baustelle erreicht. Obwohl die Zuständigkeit für die Baustellenüberwachung beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) liegt, ist die Stadtverwaltung in Gesprächen mit dem Vorhabenträger bemüht, gemeinsam mit dem LLUR die Situation für die Anwohner*innen zu verbessern.

 

Gutachterliche Schallmessungen haben gezeigt, dass die Lärmbeurteilungspegel an einigen Wohnhäusern in der unmittelbaren Nachbarschaft der Baustelle deutlich überschritten wurden. Durch das LLUR wurden daraufhin Mitte Februar die folgenden Vorgaben gemacht, bei deren Einhaltung der Betrieb zulässig ist:

  • Es wurde untersagt, mit zwei Rammen gleichzeitig zu arbeiten. Erlaubt ist nur noch die Arbeit mit jeweils einer Ramme.
  • Die Rammarbeiten wurden auf acht Stunden täglich plus einer Stunde Pause begrenzt.
  • Es wurde festgesetzt, dass die Rammarbeiten nur in der Zeit von 8 bis 17 Uhr stattfinden dürfen.
  • Es wurde festgesetzt, dass im Zeitraum 12 bis 13:30 Uhr eine einstündige Pause gemacht wird.

 

Nach der Erteilung dieser Auflagen kommunizierte der Vorhabenträger, die Eröffnung des Kieler Möbelhauses werde sich hierdurch verzögern.

 

Die direkte Nachbarschaft wurde durch den Vorhabenträger (KGG GmbH & Co.KG) über den Bauablauf, die Dauer der Rammarbeiten und die bereits getroffenen Lärmminderungsmaßnahmen (Lärmschutzwand: 100 Meter Modulgerüst, Höhe 7,0 Meter, mit Schallschutzplane) informiert. Die Rammarbeiten werden nach Aussage der KGG GmbH voraussichtlich bis Ende April andauern.

 

r das zweite Gebäude wird ein weniger lärmintensives Pfahlgründungsverfahren gewählt. Eine Schallprognose zur Lärmsituation für diese Bauphase wird durch den Vorhabenträger erstellt und dem LLUR rechtzeitig vor Baubeginn zur Prüfung vorgelegt.

 

Viele Bürger*innen wünschen sich, dass die Rammarbeiten am Wochenende untersagt werden; dafür hatte sich auch die Stadtverwaltung bei der KGG GmbH eingesetzt. Leider ist dieses Ansinnen rechtlich nicht durchsetzbar, da der Sonnabend nach dem Gesetz ein Werktag ist, an dem das Arbeiten in diesem Fall das Rammen zulässig ist.

 

Bodenschutzbelange

 

Hinsichtlich des nachsorgenden Bodenschutzes enthält die Baugenehmigung Auflagen und Hinweise zum Umgang mit potenziell vorhandenen Bodenverunreinigungen. Zudem wird in der Baugenehmigung eine Bodenkundliche Baubegleitung als Instrument des vorsorgenden Bodenschutzes verpflichtend gefordert.

 

Die Einhaltung dieser Auflagen wird von dem hierfür speziell vorgesehenen Sachverständigen und von der unteren Bodenschutzbehörde (Umweltschutzamt) kontrolliert. Die letzte gemeinsame Begehung fand am 10.03.2021 statt.

 

Der Großteil des angefallenen Bodenaushubs kann auf der Grundlage der vorgelegten Bodenanalysen auf der Baustelle verwertet werden.

 

Bodenverdichtungen auf Flächen außerhalb der geplanten Bauwerke sollen durch entsprechende Schutzmaßnahmen weitestgehend vermieden werden.

 

Auf den Maßnahmenflächen sind durch die unsachgemäßen Arbeiten Fahrspuren durch Raupenfahrzeuge entstanden. Die Achsen der Hauptspuren werden für die geplanten Wegeverbindungen (wassergebundene Decke) genutzt. Die übrigen Auswirkungen auf den Boden im Bereich der Maßnahmenflächen sind nicht gravierend, und es können erforderlichenfalls im Rahmen der vorgesehenen Baumpflanzungen im Herbst bodenverbessernde Maßnahmen durchgeführt werden.

 

 

 

 

 

 

Doris Grondke

Stadträtin für Stadtentwicklung, Bauen und Umwelt

 

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Beschlüsse

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Mar 25, 2021 - Bauausschuss - zur Kenntnis genommen