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ALLRIS - Drucksache

Geschäftliche Mitteilung - 0362/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

 

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Sachverhalt/Begründung

 

Der beigefügte Entwurf der Stadtverordnung über die Bekämpfung von Ratten in der Landeshauptstadt Kiel (Kieler Rattenverordnung) wird gem. § 55 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz vorgelegt.

 

Die derzeitige Rattenverordnung vom 12.06.2017 soll in einigen Punkten geändert werden.

 

Die jetzige Neufassung wurde gerade im Hinblick auf die chemikalienrechtlichen Aspekte inhaltlich angepasst. Die Biozid-Verordnung der EU Nr. 528/2012 und die Aufnahme der Regelungen in die nationale Gesetzgebung machen dies notwendig. Gleichzeitig werden neueste Erkenntnisse zu Giftresistenzen von Kieler Ratten berücksichtigt. Ein Augenmerk wird auf die vorbeugende Verhinderung von Rattenbefall gelegt.

 

Mit der geänderten Kieler Rattenverordnung erhält die Stadtverwaltung ein Instrumentarium, dem anhaltend starken Rattenaufkommen begegnen zu können.

 

Im Einzelnen:

 

§ 1 erhält einen neuen Wortlaut. Neu ist die ausdrückliche Verpflichtung auch zu „Maßnahmen zur Verhütung von Rattenbefall“. Damit soll fordernd klargestellt werden, dass die Vermeidung von Rattenbefall dessen vorgelagerte Bekämpfung darstellt. Zusätzlich soll die ausdrückliche Verpflichtung von Verwaltungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz festgeschrieben werden, um Rechtssicherheit zu erreichen. Auch die Verantwortung der Besitzer*innen wird beschrieben.

 

Neu ist auch die Reglung des § 3 Abs. 2 der Verordnung, der den bisherigen Absatz 2 zum neuen Absatz 3 werden lässt. Mit diesem neuen Absatz 2 wird der rattensichere Umhang mit Müll und Abfällen als nachhaltige und geeignetste Maßnahme der Rattenbekämpfung normiert; eine Nichtbeachtung ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Eine vergleichbare Regelung hat die Hansestadt Hamburg. So wird eine wirksame Handhabe gegen den sorglosen Umgang mit potentiellem Rattenfutter und damit das unbedachte Füttern der Ratten geschaffen.

 

In dem so durch Einfügung neuen § 3 Abs. 3 der Verordnung fügen wir in Satz 1 vor das Wort Bekämpfungsmaßnahmen das Wort „individuelle“ ein, was der Klarstellung dient. Anschließend ist ein neuer § 3 Abs. 3 Satz 2 eingefügt, um uns in die Lage zu versetzen, bei Bedarf ggf. auch die private Abfallkompostierung als Ursache für Rattenbefall einzuschränken.

 

Aktuelle Erkenntnisse eines befassten unabhängigen Instituts haben uns im Oktober 2020 in der Einschätzung bestätigt, dass nach derzeitigem Stand von Wissenschaft und Technik ein Teil der in Kiel lebenden Ratten eine Resistenz gegen Rodentizide der 1. Generation aufweist.  r eine erfolgversprechende Bekämpfung muss daher ein Rodentizid der 2. Generation eingesetzt werden, welches auch bei resistenten Ratten wirkt, aber wegen der hohen Toxizität nur bei festgestellten Befall und nicht prophylaktisch eingesetzt werden darf. Daher wird der neue § 5 Abs. 3 mit dieser Maßgabe und der Folge der Befassung eines Schädlingsbekämpfers eingefügt und die verbleibenden Absätze des § 5 ändern unter geringer Anpassung im Wesentlichen nur die Nummerierung.

 

 

Schließlich werden in § 8 Abs. 1 Satz 2 jetzt nicht nur rattenbegünstigende bauliche Mängel, sondern auch derartige Zustände aufgenommen, um rechtssicher z. B. die Verfüllung eines Rattenbaus verlangen zu können.

 

Das Rechtsamt hat die geänderte Verordnung mitgezeichnet.

 

 

 

 

 

Christian Zierau

Stadtrat

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

May 4, 2021 - Innen- und Umweltausschuss - zur Kenntnis genommen

Erweitern

May 20, 2021 - Ratsversammlung - zur Kenntnis genommen