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Antrag der Verwaltung - 0390/2021
Grunddaten
- Betreff:
-
Beirat für Stadtgestaltung - Satzungsänderung
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Stadtplanungsamt
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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Erledigt
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Bauausschuss
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Vorberatung
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May 6, 2021
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Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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May 20, 2021
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Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Die Erfahrungen mit der 2016 in Kraft getretenen Satzung haben ergeben, dass die volle Wirkungsmöglichkeit des Beirates eingeschränkt ist. Der Grund liegt in der kurzen festgelegten Wahlzeit und in der starken Begrenzung der Wiederwahlmöglichkeit. Es hat sich gezeigt, dass die Beiratsmitglieder einen längeren Zeitraum als ursprünglich angenommen benötigen, um sich zusammenzufinden und (Orts-) Kenntnisse über Kiel aufbauen zu können. Weiterhin verlangt die Erhöhung der Dauer und der Komplexität von Planungsprozessen sowie die erwartete deutliche Zunahme von für die Stadt wichtigen Bauvorhaben eine kontinuierlichere Arbeit des Gremiums, um eine möglichst hohe Qualität der Beratung durch den Beirat zu erreichen.
In der bisherigen Satzung des Beirates für Stadtgestaltung vom 01.08.2016, ist im § 4 (3) die Wahlzeit der Beiratsmitglieder auf 2 Jahre festgelegt und die Mitgliedschaft auf zwei aufeinanderfolgende Perioden begrenzt. Es ist somit eine Wiederwahl möglich. Die Mitgliedschaft im Beirat kann damit maximal 4 Jahre betragen.
Die erhebliche Begrenzung der Wahlzeit und der Wiederwahlmöglichkeiten wurde damit begründet, dass die Beiratsmitglieder während und bis 1 Jahr nach ihrem Ausscheiden aus dem Beirat nicht im Beiratsgebiet planen und bauen dürfen (§ 3 (3)) und damit in ihrer Berufsausübung in dieser Zeit erheblich eingeschränkt sind.
Um zu einer verbesserten Wirkungsmöglichkeit des Beirates zu gelangen, ohne die Beiratsmitglieder über Gebühr in ihrer Berufsausübung einzuschränken, darf in der neuen Satzung
die Mitgliedschaft drei aufeinanderfolgende Perioden nicht übersteigen. (§ 4 (3))
Eine Mitgliedschaft im Beirat kann somit maximal 6 Jahre dauern.
Im Gegensatz zu einer Wahlzeitverlängerung, können die Beiratsmitglieder bei einer Anhebung der Wiederwahlmöglichkeiten selber entscheiden, ob sie weiterhin für den Beirat zur Verfügung stehen wollen.
Die bisherige Festlegung, dass Beiratsmitglieder während und bis 1 Jahr nach ihrem Ausscheiden aus dem Beirat nicht im Beiratsgebiet planen und bauen dürfen, bleibt bestehen.
Doris Grondke
Stadträtin
Anlage:
Satzung des Beirates für Stadtgestaltung
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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37,1 kB
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