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Antrag der Verwaltung - 0420/2021
Grunddaten
- Betreff:
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Betreff: Anpassung der Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII)
- Status:
- öffentlich (Drucksache abgeschlossen)
- Drucksachenart:
- Antrag der Verwaltung
- Federführend:
- Amt für Soziale Dienste
Beratungsfolge
Status | Datum | Gremium | Beschluss | NA |
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●
Erledigt
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Ratsversammlung
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Entscheidung
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May 20, 2021
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Antrag
Antrag:
Zugestimmt wird einer Anpassung der Anlage 1 zu § 1 der Vereinbarung über die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung für den Bereich der Landeshauptstadt Kiel nach § 44 b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zum 01.01.2021
Die Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem SGB II und dem SGB XII entsprechen den in der Tabelle im Teil II ausgewiesenen Beträgen. Die Anpassung der Beträge erfolgt auf der Grundlage des qualifizierten Mietspiegels 2021, der der Ratsversammlung am 20.05.2021 zum Beschluss vorliegt.
Sachverhalt/Begründung
Begründung:
Die Anpassung der Anlage 1 zu § 1 der Vereinbarung über die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung für den Bereich der Landeshauptstadt Kiel nach § 44 b Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) ist erforderlich geworden, da aufgrund der Neuerstellung des Kieler Mietspiegels 2021 auch die Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten (Mietobergrenzen) in der Leistungsgewährung von Hilfen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) entsprechend anzupassen sind. Für die Ermittlung der neuen Regel-Höchstbeträge für anzuerkennende Mieten wurden die Daten des Mietspiegels 2020 von dem beauftragten Institut auf der Basis eines Schlüssigen Konzeptes ausgewertet und festgelegt. Die Mietobergrenzen sind in der Tabelle auf Seite 1 der Anlage für die verschiedenen Haushaltsgrößen aufgestellt.
Es ist festzuhalten, dass sich die maßgebliche Größe für Haushalte mit vier Personen um 5 m²
und für alle Haushalte mit fünf und mehr Personen um 10 m² gegenüber dem letzten Schlüssigen Konzept erhöht hat. Diese Änderung wird im vorliegenden Schlüssigen Konzept nachvollzogen.
In der Anlage 2 werden die Differenzen zu den Mietobergrenzen von 2019 nachrichtlich dargestellt. Die Neuberechnung gründet auf der 2020 erfolgten Datenauswertung zur Erstellung des Schlüssigen Konzeptes.
Auswirkungen auf den städtischen Haushalt:
Aktuell bestehen bei einer Reihe von Bedarfsgemeinschaften Kosten der Unterkunft (KdU) über den bestehenden Mietobergrenzen, diese werden unverzüglich angepasst. Dadurch entstehen zusätzliche Kosten in Höhe von 40.000€ monatlich, also 480.000€ für 2021. Die Landeshauptstadt Kiel hat aktuell für Netto-Mieten in SGB II – Bedarfsgemeinschaften in eigenem Wohnraum ca. 5,8 Mio./€ monatlich aufzubringen. Wenn die errechneten Mietsteigerungen in allen Bedarfsgemeinschaften umgesetzt werden, gehen wir nach aktuellem Stand von Mehrkosten i.H. von ca. 507.000€ monatlich, mithin ca. 6. Mio.€ jährlich aus. Abzüglich der Erstattungen des Bundes für den Bereich der KdU belaufen sich die zusätzlichen Aufwendungen für die Landeshauptstadt Kiel auf maximal ca. 1,76 Mio.€ jährlich.
Dieser Betrag wird allerdings nicht erreicht werden, da wir davon ausgehen, dass nach Abklingen der Covid19-Pandemie der Arbeitsmarkt zurzeit arbeitslose Menschen wieder aufnimmt und damit die Anzahl der Bedarfsgemeinschaften sinken wird. Aufgrund der Zahlen vor der Pandemie werden dies ca. 600 Bedarfsgemeinschaften sein, wodurch sich der zusätzliche Kostenaufwand für die Landeshauptstadt Kiel auf ca. 930.000€ reduziert.
Gerwin Stöcken
Stadtrat
Anlagen
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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409,6 kB
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2
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(wie Dokument)
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189,4 kB
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