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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0541/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

Der Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Suche eines privaten Partners, der ein Konzept r die Nutzung und Ertüchtigung des Holstein-Stadions entwickelt und umsetzt, wird zugestimmt.

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Antrag:

 

Der Durchführung eines Vergabeverfahrens zur Suche eines privaten Partners, der ein Konzept r die Nutzung und Ertüchtigung des Holstein-Stadions entwickelt und umsetzt, wird zugestimmt.

 

 

Begründung:

 

  1. Ausgangslage

Mit dem Aufstieg der Profimannschaft von Holstein-Kiel am 13. Mai 2017 in die Zweite Fußball-Bundesliga und der anschließenden Erneuerung der Osttribüne wurde bereits ein Abschnitt des Stadions an die Anforderungen für einen Spielbetrieb in der Bundesliga angepasst.

Seit diesem Zeitpunkt gibt es Bemühungen, die Sportstätte weiter zu einem zeitgemäßen und den Statuten der Liga entsprechenden Stadion auszubauen. Zudem soll das Stadion auch zur Größenordnung der Stadt und dem zu erwartenden Publikumsaufkommen passen. Die Ratsversammlung hat im Jahr 2017 (Drs. 0660/2017) und im Jahr 2018 (Drs. 0480/2018) mit ihren Beschlüssen bereits die Grundlage für die Weiterentwicklung dieser Pläne gelegt, die nun durch ein Ausschreibungsverfahren weiter vorangetrieben werden sollen.

1.

Mittels eines Ausschreibungsverfahrens soll vergabe- und beihilferechtlich beanstandungsfrei eine Stadiongesellschaft gefunden werden, die ein Nutzungskonzept für das Holstein-Stadion entwickelt und umsetzt und dafür die Rechte und Pflichten am Stadion sowie dem dazugehörigen Gelände per langfristigen Vertrag von der Stadt übertragen bekommt. Zudem wird die zukünftige Gesellschaft verpflichtet, das Stadion, insbesondere im Hinblick auf die jeweiligen Ligaanforderungen des Hauptnutzers Holstein Kiel, diskriminierungsfrei und gendergerecht auszubauen, sodass eine moderne und zukunftsorientierte Arena entsteht.

Vor dem Hintergrund der im Raum stehenden Verpflichtungen und vermutlich erforderlicher Fördermittel sind die Vorgaben des Vergaberechts und des EU-Beihilferechts zu beachten. Es wird daher ein europaweites Vergabeverfahren durchgeführt.

2.

r ein mögliches Bauvorhaben dieser Größenordnung müssen die rechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus einem Bauleitplanverfahren, ergeben, eingehalten werden. Das derzeitige ergebnisoffene Bauleitplanverfahren soll ein zukünftiges Stadion mit einem Fassungsvermögen von bis zu 25.000 Besucher*innen vorsehen und weitere Parameter definieren, die generell bei Baumaßnahmen in der Landeshauptstadt gelten. Ziel ist es u. a. auch, den zukünftigen Verkehr r die An- und Abreise sowohl per ÖPNV, Fahrrad, zu Fuß oder per PKW zu verbessern. Im Zuge dessen soll das Stadiongelände mit einer weiteren Zufahrtstraße als Abzweig von der Projensdorfer Straße angebunden werden. Mit dem Bebauungsplan ist der Rahmen für das Projekt gesteckt, die tatsächliche Ausgestaltung, z.B. auch das endgültige Fassungsvermögen wird aber von dem Angebot der Anbieter*innen, die an der Ausschreibung teilnehmen, abhängig sein.

 

 

3.

Es wird angestrebt, das Stadiongelände langfristig beispielsweise per Erbbaurechtsvertrag zu vergeben. Die Stadt hat als Eigentümerin des Holstein-Stadions mit dessen Hauptnutzerin, der Kieler Sportvereinigung von 1900 e.V. (nachfolgend „Holstein Kiel“ oder „der Verein“) einen Nutzungsvertrag über das Gelände und insbesondere über das vorhandene Stadion geschlossen. Der Betrieb des Stadions, die Aufrechterhaltung des Spielbetriebs und die Erfüllung von Vorgaben für diesen sind bereits jetzt Aufgabe des Vereins. Dieser nimmt die Aufgaben selbst wahr bzw. wird dabei von Partnern aus der Kieler Wirtschaft unterstützt, die auf verschiedenen Wegen mittelbar mit dem Verein verbunden sind. Der Nutzungsvertrag zwischen Verein und Stadt soll bis zur Übertragung der Stadionrechte an eine Stadiongesellschaft aufgehoben werden. Hierzu werden Gespräche mit dem Verein geführt.

In den vergangenen Jahren wurden durch den Verein bzw. durch mit dem Verein verbundene Partner umfangreiche Investitionen in das Stadion getätigt. Dabei wurden beispielsweise die Ertüchtigung der Osttribüne, der Umbau der Umkleidekabinen, der Medien- und Presseraum, die TV-Übertragungsplätze auf der Haupttribüne, die Neuerstellung des Zugangs für Gäste und Fans realisiert. Die Maßnahmen wurden überwiegend privat finanziert. Die Stadt hatte zudem brandschutz- und sicherheitsrelevante Maßnahmen durchgeführt, für die sie als Eigentümerin zuständig war. Im Hinblick auf diese Vorleistungen muss vor einem Zuschlag eine Einigung über die Vertragsverhältnisse zwischen allen beteiligten Parteien gefunden werden.

4.

Das Stadion ist aus Sicht des Hauptnutzers und der Stadt weiter sanierungsbedürftig, allerdings besteht jedenfalls derzeit noch eine Sondergenehmigung entsprechend den Vorgaben der Deutschen Fußball Liga (DFL), des Deutschen Fußball Bundes (DFB) und des Norddeutschen Fußball-Verbandes (NFV)r einen Spielbetrieb in der 2. Bundesliga. Da das Stadion u. a. nicht über genügend überdachte Sitzplätze verfügt, wird derzeit die Austragung der Spiele nur über eine Sondernutzung genehmigt. Angesichts der Größenordnung der Investitionen, die für eine Ertüchtigung des Stadions entsprechend der Ligaanforderungen erforderlich sind, wird seit Mitte des Jahres 2018 das Ziel verfolgt, das Stadiongrundstück langfristig einem Dritten zu überlassen und gemeinsam mit dem Land Schleswig-Holstein bis zu 30 Mio. Euro Fördermittel für eine umfassende Sanierung bereitzustellen. Die Ratsversammlung hat in der Drs. 0660/2017 (1,7 Mio €) sowie die Drs. 0480/2018 (10 Mio. €) einem Förderbetrag in Höhe von bis zu 11,7 Mio. Euro für die Sanierung zugestimmt. Bis zu 18,3 Mio. Euro werden über das Land erbracht, wobei auch für diesen Anteil die Stadt die Fördermittel an eine spätere Stadiongesellschaft weiterleiten würde.

Hintergrund dieser Förderung ist, dass derzeit nicht davon auszugehen ist, dass ein Stadionumbau für den Zeitraum einer Förderperiode von 30 Jahren wirtschaftlich betrieben werden kann, sodass eine Förderung hinsichtlich der vom Investor nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke nach EU-Recht unter bestimmten Voraussetzungen in Betracht kommt.

Es ist nicht beabsichtigt, den späteren Betrieb des Stadions durch Betriebskostenzuschüsse zu unterstützen.

5.

Im Zuge der Ausschreibung müssen auch die Verträge zum Nachwuchsleistungszentrum Projensdorf zwischen dem Verein und der Stadt neu geregelt werden, da die bisherigen Verträge teilweise mit der Stadionnutzung verbunden sind.

 

6.

Auf dem Stadiongelände gibt es derzeit noch 3 Flurstücke, die über einen Erbbaurechtsvertrag seitens der Stadt vergeben sind. Im Falle einer Vergabe an eine Stadiongesellschaft wäre eine Auflösung des Erbbaurechtsvertrages in beiderseitigem Einvernehmen erforderlich. Zudem besteht noch ein Pachtvertrag über einige Räume, der im Zuge eines Umbaus allerdings durch die Stadt gekündigt werden kann. Weiter befindet sich derzeit ein Flurstück, welches aktuell bis unter die Osttribüne reicht, nicht im Eigentum der Stadt. Auch hier wird eine Einigung mit dem Eigentümer noch vor Abschluss des Verfahrens angestrebt. Im Westbereich gibt es zudem ein Teilstück, welches sich im Bundesbesitz befindet. Über die Integration der Fläche in das Stadiongelände befindet sich die Stadt aktuell in Verhandlung.

 

  1. Ausschreibung

Es ist angedacht, das Grundstück inkl. Stadion (ca. 62.000m²) voraussichtlich per Erbbaurechtsvertrag, verbunden mit der Verpflichtung zur Umsetzung eines Konzeptes für die Nutzung und die bauliche Ertüchtigung des Stadions potentiellen Bieter*innen für einen langfristigen Zeitraum zu überlassen.

1.

Der Start der Ausschreibung ist für den Sommer 2021 vorgesehen. Mit Beginn der Ausschreibung ist eine Frist von 30 Tagen für einen Teilnahmewettbewerb vorgesehen. Im Anschluss daran werden aus den Bewerber*innen 3-5 ausgewählt, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Bei der Auswahl können z.B. Erfahrungen im Stadionbau, Kompetenzen für die Bauphase und den Stadionbetrieb o. ä. eine Rolle spielen. Hieran schließt sich eine Angebotsphase von mindestens 30 Tagen an. Im Anschluss an die Prüfung der Angebote werden diese mit den Bieter*innen verhandelt. Nach Abschluss der Verhandlungen werden die Bieter*innen zur Abgabe eines fortgeschriebenen Angebotes aufgefordert. Das nach vorher festgelegten Wertungskriterien beste Angebot erhält sodann den Zuschlag. Sollte kein Angebot den Voraussetzungen entsprechen oder nur unwirtschaftliche Angebote abgegeben werden, endet das Verfahren ohne Zuschlag.

Unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten sollte ein Zuschlag noch im Jahr 2021, spätestens Anfang des Jahres 2022 vorgenommen werden können. Auswirkungen, die sich aus dem Bauleitplanverfahren ergeben könnten, sind bisher nicht beachtet, könnten aber zur Verschiebung der Zeitschienehren.

2.

In dem mit den zukünftigen Stadionbetreiber*innen endgültig auszuhandelnden Vertrag werden die Pflichten zur Ertüchtigung des Stadions, zur Umsetzung eines Nutzungskonzeptes und zum Erhalt des Stadions als Spielstätte für Holstein Kiel geregelt werden. In der späteren Ausschreibung werden sich auch die Beschlüsse der Kieler Ratsversammlung zur Energieeinsparung und den Klimaschutzzielen wiederfinden (s. a. Drs. 0706/2010, Drs. 0985/2017, Drs. 0443/2019 undDrs. 1135/2019).

Falls ein Umbau nicht zu realisieren ist oder Fördermittel nicht in Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke bereitstehen, werden die Parteien das beispielsweise abgeschlossene Erbbaurecht einvernehmlich aufheben. Die Stadt hat zudem das Recht, das Vertragsverhältnis vorzeitig zu beenden (sog- Heimfall), wenn wichtige Pflichten der Stadiongesellschaft nicht erfüllt werden, z.B. ein Verstoß gegen die Festlegungen des Fördermittelbescheids, unzureichender Erhalt des Stadions).


Zusätzlich wird geregelt sein, dass die bisherige Hauptnutzerin auch weiterhin die Hauptnutzerin sein wird. Der Verein wird für die Nutzung eine marktübliche Miete an die Stadiongesellschaft zu entrichten haben. 20% der allgemeinen Nutzungszeiten müssen zudem anderen Nutzungsgruppen zugänglich gemacht werden, die ebenfalls ein marktübliches Nutzungsentgelt zu entrichten haben. Der Zugang zur Nutzung des Geländes und des Stadions ist diskriminierungsfrei zu gewährleisten und auch eine Nutzung durch die Stadt soll für besondere Veranstaltungen möglich sein.

Eine spätere Stadiongesellschaft wirdr die Laufzeit des Vertragesr alle Pflichten und Aufwendungen verantwortlich sein und das Stadion in einem verkehrssicheren, an den Spielbetrieb angepassten Zustand halten und modernisieren, sodass die Auflagen, die derzeit beispielsweise von der DFL, dem DFB oder dem NFV gefordert werden, eingehalten werden. Für bestimmte Maßnahmen (Nutzer*inwechsel, Namensänderung etc.) werden Zustimmungsvorbehalte der Stadt vorgesehen.

Daneben wird ein zu verhandelnder Vertragsentwurf Regelungen enthalten, die für Erbbaurechtsverträge oder Verträge ähnlicher Art und Weise üblich sind. Insbesondere ist ein marktübliches Entgelt für die Überlassung bezogen auf den derzeitigen Zustand - zu vereinbaren.

3.

r die Auswahl einer späteren Stadiongesellschaft im Rahmen des Zuschlags sind Wertungskriterien notwendig, um die Angebote vergleichen zu können.

Folgende noch zu konkretisierende Kriterien sollen geprüft und mit einander ins Verhältnis gesetzt werden:

 

Wirtschaftliche Kriterien:

  • Angebot deshrlichen Zinses zugunsten der Stadt, welches nach EU-Recht marktkonform sein muss, unter Berücksichtigung der Laufzeit
  • Verhältnis Qualität der Investition zu eingesetzten Fördermitteln
  • Wirtschaftliche Auswirkungen auf den Verein durch angepasste Mieten


Qualitative Kriterien

  • Nutzungskonzept; Darstellung der Nutzungsformen (insbesondere von Drittnutzungen) und ihres Zusammenspiels, Werbe- und Nutzungsrechte für die Stadt
  • Nachvollziehbarkeit des Businessplanes
  • Qualität der Überlegungen r eine bauliche Neugestaltung
  • Qualität Öffentlichkeitskonzept (Belastungen, Mobilität, etc.)
  • Konzept zur Berücksichtigung ökologischer Aspekte

 

  1. Rechtliche Aspekte und Hintergründe zur Ausschreibung

r das Projekt Ausbau des Holstein-Stadions wird die Stadt von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH bei der rechtlichen Bewertung und bei der Ausschreibung sowie der späteren Vertragsgestaltung unterstützt. Die Kanzlei äert sich u.a. zu den Bereichen Vergaberecht, Förderung durch Land und Stadt sowie zum Beihilferecht wie folgt:

1. 

Auch wenn Überlassungsverträge wie Erbbaurechtsverträge nicht grundsätzlich auszuschreiben sind, ist im vorliegenden Fall angesichts der angedachten Verpflichtungen dernftigen Stadiongesellschaft im Hinblick auf bauliche Maßnahmen und den Betrieb des Stadions das Vergaberecht einschlägig, weshalb eine europaweite Ausschreibung erfolgt. Ein Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb gibt die Möglichkeit, Angebote so zu verhandeln, dass ein für die Erfordernisse des Projektes geeignetes und umsetzbares Angebot erreicht werden kann. Eine solche Ausschreibung gewährleistet auch im Hinblick auf EU-rechtliche Vorgaben Rechtssicherheit.

2. 

Die Ausschreibung dient auch dazu, die Anforderungen, die sich aus der vermutlich erforderlichen Bereitstellung von Fördermitteln und den hierzu erforderlichen Vorgaben im Erbbaurechtsvertrag mit verankern zu können und in der Ausschreibung potentiellen Interessenten zur Kenntnis zu geben.

Eine direkte Zuwendung der in Aussicht gestellten Mittel des Landes an eine mögliche Stadiongesellschaft soll nach aktuellem Stand nicht erfolgen, vielmehr wird in einem Zuwendungsbescheid des Landes eine Weiterleitung an Dritte vorgesehen werden. Die genauen Voraussetzungen für die Weiterleitung würden im Bescheid an die Stadt festgelegt. Antragstellerin wäre jedoch die Stadt, auch wenn sie nicht Vorhabenträgerin der Maßnahme sein wird.

Damit würden voraussichtlich zwei Fördermittelbescheide ergehen.

Die Stadt hat bei der Gewährung von Zuwendungen die „Richtlinie über die finanzielle Förderung außerhalb der Stadtverwaltung stehender Stellen“ zu beachten. Im Rahmen der Fördermittelausreichung sind die entsprechenden Auflagen, eine Rückforderung bei Verstößen sowie die Verpflichtung, die Verwendung nachzuweisen, zu regeln. Im Hinblick auf die Dauer der Zweckbindung wird davon ausgegangen, dass diese 30 Jahre beträgt.

3. 

Entsprechende staatliche Fördermittel stellen staatliche Beihilfen im Sinne des EU-Rechts dar. Einer Genehmigung durch die EU-Kommission bedarf sie jedoch nicht, wenn sie die Voraussetzungen des Art. 55 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), in dem die Förderung von Sportinfrastrukturen (z. B. Stadien) geregelt ist, erfüllt.

Folgende Voraussetzungen sind insbesondere einzuhalten:

  •                            Die geförderten Investitionen dürfen nur in die Sportinfrastruktur fließen.
  • Eine Wettbewerbsverzerrung muss minimiert werden, insbesondere muss für 20% der Nutzungszeit das Stadion anderen Nutzern als dem Hauptnutzer zur Verfügung stehen.
  • Die Förderung darf nur die durch einen Businessplan nachgewiesene Wirtschaftlichkeitslücke decken und darf insgesamt 30 Mio. Euro bzw. 50% der Gesamtinvestition nicht übersteigen, wobei sämtliche Leistungen für das Vorhaben zu berücksichtigen sind. Die Wirtschaftlichkeitscke muss dabeir eine externe Prüfung nachvollziehbar und überprüfbar für den Zeitraum der Förderung dargestellt sein.

Es gilt nun, die Zukunft für den Ausbau und Erhalt einer Sportstätte wie dem Holstein-Stadion für die Landeshauptstadt zu erhalten bzw. in eine moderne und zukunftsorientierte Betriebsform zu überführen.

 

 

Gerwin Stöcken

Stadtrat

 

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Jun 10, 2021 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen