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ALLRIS - Drucksache

Antrag der Verwaltung - 0616/2021

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Beratungsfolge

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Antrag

Antrag:

 

Die beigefügte Hundesteuersatzung, die ckwirkend zum 01. Januar 2021 in Kraft tritt und ab diesem Zeitpunkt die Hundesteuersatzung vom 01.03.2017 ersetzt, wird beschlossen.

 

 

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Sachverhalt/Begründung

Begründung:

 

Mit dem Rundschreiben Nr. 190/2020 (AZ: 22.03.40 kr-ra) hat der Städteverband Schleswig-Holstein zu dem Thema „Unwirksamkeit von Hundesteuersatzungen VG Schleswig bemängelt Angaben zum Entstehungszeitpunkt der Steuerschuld“ den eigenen Standpunkt herausgestellt. Der Städteverband empfiehlt, kommunale Satzungen auf entsprechenden Änderungsbedarf zu überprüfen und ggf. zu ändern.

 

Gem. § 4 Absatz 1 der Satzung der Landeshauptstadt Kiel über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 01.03.2017 entsteht die Steuerschuld mit dem Kalendermonat, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird. Solch eine Vorschrift verstößt jedoch gegen höherrangiges Recht und ist daher unwirksam, denn die Norm steht im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 2 Kommunalabgabengesetz Schleswig-Holstein (KAG) i.V.m. § 38 Abgabenordnung (AO). Danach entstehen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.

 

Die bisherige Satzungsregelung verlagert die Entstehung des Steueranspruches stets auf den Zeitpunkt des Beginns des Kalendermonats der Aufnahme des Hundes; zu diesem Zeitpunkt ist der Tatbestand des Haltens von Hunden gemäß § 1, an den die Hundesteuersatzung die Steuerpflicht anknüpft, in bestimmten Konstellationen jedenfalls noch nicht vollständig verwirklicht. Aufgrund dessen ist die bisherige Satzung an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen.

 

Der Passus zum Beginn und Ende der Steuerpflicht des § 4 der Hundesteuersatzung vom 01.03.2017 war daher zu überarbeiten. Hierzu wurde der Absatz 1 des § 4 neu formuliert, die Absätze 3 und 4 wurden zusammengefasst und umformuliert. Der Absatz 5 ist entfallen.

 

Zudem wies das Gericht daraufhin, dass es im Falle eines Vorausleistungsbescheides für zukünftige Veranlagungszeiträume einer entsprechenden Satzungsregelung bedarf (vgl. § 3 Abs. 8 KAG). Daher wurde der Passus zur Fälligkeit der Steuer (§ 12 der Hundesteuersatzung) angepasst. Dieser wurde in Gänze neu gefasst.

 

Weiterhin wurde § 3 (Datenverarbeitung) an die bestehende Rechtslage angepasst.

 

 

 

Ebenfalls wurde bei dieser Gelegenheit der gesamte Satzungstext hinsichtlich der gendergerechten Sprache aktualisiert.

 

 

 

 

 

Dr. Ulf Kämpfer

Oberbürgermeister

 

 

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Anlagen

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Beschlüsse

Erweitern

Aug 10, 2021 - Finanzausschuss - ungeändert beschlossen

Erweitern

Aug 19, 2021 - Ratsversammlung - ungeändert beschlossen